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  • #21896

    VIELEN DANK FÜR DIE PROMPTE ANWORT.

    Liebe Grüße Romana

    #20323

    Roland, vielen Dank für die rasche Anwort.

    LG Romana

    #20195

    LIEBER MARTIN !!!

    HERZLICHEN DANK FÜR DEINE PROFUNDE AUSKUNFT.
    ICH HABE AUF DIE FINANZAMTANFRAGE SCHON DIE ANTWORT ERHALTEN, DASS ES SICH UM EIN LOHNSTEUERBEGÜNSTIGTE TÄTIGKEIT HANDELT. EBENSO HABE ICH BEI DER GKK EIN E 101 BE-
    ANTRAGT. DANN HABE ICH NOCH VORIGE WOCHE DAS SEMINAR “ BASISWISSEN ZUR MITARBEITER-
    ENTSENDUNG “ BESUCHT. JETZT BIN ICH NICHT MEHR GANZ SO EIN NEULING. ES IST WIRKLICH EIN
    VIELES UMFASSENDER UND GEFINKELTER BEREICH – DIE AUSLANDSENTSENDUNG

    EIN SCHÖNES VERLÄNGERTES WOCHENENDE WÜNSCHT DIR
    Romana

    #19487

    Hallo Martin !
    Vielen Dank für Deine Fachauskunft.
    Ich hatte zwar erhofft, dass es doch eine steuerschonendere Lösung geben könnte. So müssen wir € 9702.– brutto als einmalige SZ bezahlen, damit er seine € 4.573.– Ausbildungkosten erhält.

    Ich hätte mir gedacht, wie es wäre, wenn ihm die Vorfirma den Abzug wieder nachbezahlt und unserer Firma eine Rechnung über die Ausbildungkosten ausstellen würde. Wäre das nicht Rechtens ?

    Romana

    #18795

    Hallo Roland !
    Herzlichen Dank für Deine Antwort.
    Ich habe das jetzt auch so , wie du vorgeschlagen, gerechnet. Auf Anraten vom Wirtschaftsprüfer lasse ich mir aber vom Dienstgeber auch noch zusätzlich eine sogenannte Garantieerklärung unterschreiben. Da der Dienstnehmer unbedingt so abgerechnet werden will, muß er bei einer ebentuellen Prüfungsnachforderung die Kosten selber tragen. Nach meinen Recherchen gibt es nämlich unterschiedliche Auffassungen bei der Auslegung der Anrechnung von Vordienstzeiten.
    Einige Prüfer sind der Meinung, dass nur abfertigungswürdige Vordienstzeiten steuerbegünstigt angerechnet werden dürfen. Dazu wäre eine Vordienstzeit von mindestens 3 Jahren bei einem Dienstgeber nötig. Da käme bei meine DN nur 1 x eine abfertigungswürdige Vordienstzeit in Frage und diese würde den Grundanspruch nicht erhöhen.
    Nach der strengen Auffassung würde dem Dienstnehmer
    4/12 gesetzliche Abfertigung und 3/12 freiwillige Abfertigung mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zustehen. Alles darüberhinaus würde zur laufenden LSTBemessung kommen.

    Nochmals herzlichen Dank Romana

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