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20.10.2006 um 8:08 Uhr #18409
hallo!
ebenfalls schönes wochenende und schnell vergehenden arbeits-freitag! 😀
lg
mm19.10.2006 um 17:07 Uhr #18407hallo ingrid!
(ich gehe davon aus, dass der dienstnehmer laufend provisionen erhalten hat) in diesem fall ist auch für die zeit der freistellung – meiner meinung nach – die provision zu bezahlen: nach dem grundsatz, dass der dienstnehmer ja bei feiertagen, urlaub, krankenstand…. wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden darf, als hätte er gearbeitet. ist die provision nicht genau ermittelbar, ist hier eine durchschnittsberechnung vorzunehmen.
zumindest würde ich dies so sehen…. 😀
schönen nachmittag!
lg
mm19.10.2006 um 14:30 Uhr #18406hallo alice!
für die verlängerung der urlaubstage muss man bei deinem geschilderten fall pro urlaubstag fünf sv-verlängerstage hinzurechnen = 35 verlängerungstage (5 ut x 6 verlängerungstage + die 5 ut) (halbe urlaubstage zählen nicht, werden außer acht gelassen).
das ergibt (berechnet ab 1.11.2006) eine verlängerung bis bzw. sv-rechtliches ende mit 5.12.2006.
(zumindest ist mir dies (bei ähnlichem fall) von der gkk mal so erklärt/bestätigt worden).
hoffe, ich konnte weiterhelfen.
lg
mm19.10.2006 um 13:48 Uhr #18402lieber herr martin!
laut gkk nö und ard online:
„Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen diese Entscheidung (Anm: OGH 30. 3. 2006, 8 ObA 87/05k) auf andere Bereiche – wie etwa die Entgeltfortzahlung in anderen Nichtleistungsfällen (Krankheit, Feiertag, Dienstverhinderung) – haben wird. Zur Urlaubsersatzleistung bezog der OGH nur deswegen keine Stellung, da hierzu ein entsprechender Parteienantrag fehlte. (BS) „gkk nö meinte dazu, dass man in der praxis so vergehen sollte, wie man möchte….. 😯 bleibt noch dem ogh zur entscheidung überlassen….
kann leider nicht mit mehr informationen dienen…
lg
mm19.10.2006 um 8:06 Uhr #18401sehr geehrter herr mag. kraft!
vielen dank für den hinweis über die olg-entscheidung!! hab mir eingebildet schon mal etwas gehört/gelesen zu haben.
das die umsetzung der ogh-entscheidungen bzw. die information der klienten in der praxis nicht gerade einfach zu handhaben ist, bleibt leider unbeachtet. aber das kennen wir ja schon in der personalverrechnung…. 🙁
nochmals herzlichen dank!
schönen tag,
lg
mm18.10.2006 um 14:59 Uhr #18395hallo!
meine meinung dazu: sollten sich die provisionen auf die einzelnen monate zurechnen lassen, wird dies sicher der prüfer bei einer gpla fordern bzw. die beiträge nachverrechnen. hatte schon einmal einen ähnlich gelagerten fall, hier hat der prüfer sich die mühe gemacht und die beträge auf die monate aufgeteilt, um sich noch beiträge holen zu können… :-((
lg
mm18.10.2006 um 13:44 Uhr #18389hi!
bitte vorsicht auf ogh-urteil vom 7.6.2006: 9 ObA 115/05k. eventuell lebt entgelfortzahlung (kommt auf krankenstandsdauer an) im nächsten arbeitsjahr wieder auf. da ich den genauen fall nicht kenne, wär dies noch ein punkt den man prüfen sollte.
lg
mm15.9.2006 um 9:07 Uhr #18215hi!
ich würde empfehlen, den urlaub in stunden (ist zwar gestzlich verboten, aber in der praxis ein gangbarer weg) umzurechnen (=bei 5 Tage-Woche, bei bis zu 25 Jahren Dienstzeit, 100 Urlaubsstunden), um so den genauen urlaubsverbrauch berechnen zu können. (sonst könnte es bei tageweiser konsumation zu eventuellen problemen kommen). beim krankenstand würde ich natürlich darauf achten, dass der dienstnehmer auch während den wochen in denen er nicht seinen dienst antritt (sich aber im krankenstand befindet) sein krankenentgelt fortgezahlt bekommt bzw. auch in den freien wochen auf den krankenstand achten wg. berechnung des halben entgelts usw….
ist nur ein vorschlag, aber was besseres fällt mir nicht ein… 😥
lg
mm14.9.2006 um 13:42 Uhr #17767hi!
hier mal eine entscheidung/ein artikel, der dir vielleicht weiterhilft:
Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Dienstverhält-nisses nach Altersteilzeit -OGH 6. 4. 2005, 9 ObA 96/04i, ARD 5600/15/2005
lg
mm14.9.2006 um 13:24 Uhr #18214hi rawuzl 😀 !
bitte, bitte, immer gerne….
lg
mm14.9.2006 um 12:46 Uhr #18210hallo ingrid!
wünsch dir bzw. dem unternehmen, dass es trotz dieses schicksalschlages doch noch ein „glückliches“ ende gibt.
lg
mm14.9.2006 um 11:54 Uhr #18212hallo!
richtig, das arbeitsrechtliche ende ist auch das ende des entgeltanspruches, dank der befristung. (einschränkung bei dienstnehmerinnen die dem MSchG unterliegen).
lg
mm14.9.2006 um 8:53 Uhr #18203hi susi!
bin ganz deiner meinung! würde die durschnittsberechnung auch so vornehmen, um das urlaubsentgelt zu berechnen.
(hoffe, es stimmt auch… 😀 )
lg
mm14.9.2006 um 8:50 Uhr #18208hi ingrid!
wenn das unternehmen ordentlich weitergeführt wird, vermute ich auch, dass sie weiterarbeiten werden. ist schlimm, wenn ein junger mensch so aus dem leben gerissen wird…
lg
mm14.9.2006 um 7:54 Uhr #18206hi!
erfahrungswerte hab ich keine, aber hoffe meine antwort hilft dir trotzdem weiter: Der Tod des Dienstgebers beendet das Dienstverhältnis nicht. Es tritt an seiner Stelle der Erbe in die Position des Dienstgebers. (Vor dem Erben ist der Nachlass der Dienstgeber.) Sollte das Dienstverhältnis gelöst werden, muss es durch zB Kündigung, einvernehmliche,… beendet werden. Ansonsten ist das Dienstverhältnis als durchlaufendes (daher gilt es auch nicht als Stichtag für die Abfertigung alt) zu behandeln= sämtliche Vereinbarungen gelten weiterhin.
Eventueller Ausnahmefall (wenn die Dienstleistung ausschließlich gegenüber der Person des verstorbenen Dienstgebers zu erbringen war, als Beispiel ist hier angeführt, dass der Dienstgeber zu Lebzeiten eine Krankenschwester eingestellt hatte, deren einzige Aufgabe es war, den DG zu betreuen).hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.
lg
mm -
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