Mathias

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 15 Beiträgen – 106 bis 120 (von insgesamt 174)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: Sonderzahlungen #22828

    Hallo Oski,

    es gilt der Mindestlohntarif für Hausbetreuer für Dein Bundesland, den Du hier findest:

    http://www.bmsk.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH0787

    Dort ist auch die Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen geregelt.

    Wie Du die Sonderzahlung der Gebietskrankenkasse meldest, richtet sich nach der Art der Beitragsverrechnung, die Du gewählt hast (Selbstabrechner oder Vorschreibeverfahren). Als Selbstabrechner weist Du die Sonderzahlungsgrundlagen separat im Beitragsnachweis aus. Beim Vorschreibeverfahren mußt Du separate Sonderzahlungsmeldungen erstatten, das geht auch per ELDA. Normalerweise meldet man die Beitragsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten in einer Summe am Jahresende; für die MV geht das aber nur auf Antrag und mit 2,5 % Zuschlag.

    Sofern Du keine weiteren Dienstnehmer beschäftigst, sollten für die 7 Stunden pro Monat weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeitrag (Freibetrag monatlich 1.095 € bei einer Beitragsgrundlage bis max. 1.460 €) anfallen. Daß heißt, ans Finanzamt hast Du vermutlich nichts zu melden bzw. zu zahlen. Am Jahresende schickst Du nur den Lohnzettel, am besten auch per ELDA.

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: Exekution Gehalt und Urlaubszuschuss #22501

    Hallo,

    wegen der laufenden Bezüge möchte ich Roland nicht vorgreifen.

    Bei den Sonderzahlungen ist mir noch ein anderer Fehler aufgefallen. Du rechnest den pfändbaren Betrag von 3.120,- € und nicht von der höheren Nettosonderzahlung. Damit läßt Du den Betrag der über 3.120,- € hinausgeht unberücksichtigt; dieser Betrag ist aber voll pfändbar. Von der Sonderzahlung sind daher 1.664,26 € pfändbar (3.475,66 € – 1.811,40 €).

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: UEL gegen lfd Gehalt #22221

    Hallo Harry,

    die UEL ist leider nicht mit 6 % begünstigt. Die UEL wird aufgeteilt in einen laufenden Teil und einen Sonderzahlungsteil. Der laufende Teil der UEL wird im Monat der Auszahlung mit der Tariflohnsteuer belastet. Nur der Sonderzahlungsteil ist mit 6 % begünstigt.

    Wenn es um sehr viel Urlaub geht, der auszuzahlen ist, kann man mit dem laufenden Teil der UEL natürlich schnell in den Tarifbereich mit 50 % Grenzsteuersatz kommen. Wie gesagt, der Dienstgeber hat die Möglichkeit, eine Lohnsteueraufrollung vorzunehmen und damit die Lohnsteuerbelastung möglicherweise etwas zu reduzieren.

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: UEL gegen lfd Gehalt #22219

    Hallo Harry,

    ich als Dienstgeber würde mich auf die Verlängerung nicht einlassen. Was passiert, wenn der DN während der Verlängerung statt Urlaub zu konsumieren plötzlich krank wird? Dann zahlst Du ihm den Krankenstand und den offenen Urlaub obendrein. Möglicherweise erreicht er während der Verlängerung noch irgendwelche Dienstjahre und erwirbt durch die Verlängerung Anspruch auf höhere Abfertigung, Jubiläumsgeld etc. Außerdem steht ihm für die Dauer der Verlängerung ja auch noch ein zusätzlicher Urlaubsanspruch zu. Also ein völlig unnötiges Kostenrisiko.

    Wenn der DN glaubt, daß er steuerlich mit der Verlängerung besser fährt, hat er zu kurz gedacht. Es mag zwar sein, daß der Lohnsteuerabzug zunächst niedriger ist, wenn man statt Auszahlung der UEL das Dienstverhältnis länger laufen läßt. Aber wenn ein zweites Dienstverhältnis parallel läuft, ist er veranlagungungspflichtig. Und dann werden alle Bezüge zusammengerechnet und im Zweifel zahlt er die gespart gedachte Lohnsteuer nach.

    Wenn Du die UEL auszahlst, hast Du die Möglichkeit, eine Lohnsteueraufrollung vorzunehmen, woduch sich der Lohnsteuerabzug evtl. etwas reduzieren läßt. Außerdem bleibt ihm ja die Arbeitnehmerveranlagung.

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: Unterhalt – 2 Titel – 4 Unterhaltspflichtige #22768

    Hallo Claudia,

    in § 291b EO findest Du die Lösung.

    Aus dem für die Unterhaltsforderungen pfändbaren Betrag ist zuerst der laufende Unterhalt zu befrieden. Dabei gilt nicht die Rangordnung, sondern alle Exekutionen für den laufenden Unterhalt sind gleichberechtigt. Reicht der pfändbare Betrag nicht aus, um den laufenden Unterhalt aus allen Exekutionen zu befriedigen, erfolgt die Aufteilung prozentual.

    Beispiel: Unterhaltsexekution 1. Rang: 200,- € lfd. Unterhalt, Unterhaltsexekution 2. Rang: 100,- € lfd. Unterhalt. Macht gesamt 300,- € lfd. Unterhalt. Wenn für die Unterhaltsexekutionen z.B. nur 150,- € pfändbar sind, ist das eine Quote von 50 %. Das bedeutet, beide Unterhaltsexekutionen bekommen nur 50 % des laufenden Unterhaltsanspruchs, also 1. Rang 100,- € und 2. Rang 50,- €.

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: Pension + weiterhin Dienstverhältnis #22856

    Hallo Claudia,

    ein Anspruch auf (steuerbegünstigte) Abfertigung besteht nur bei ordnungsgemäßer formaler arbeitsrechtlicher Beendigung des Dienstverhältnisses. Dazu gehört eine Kündigung durch den Dienstgeber oder eine einvernehmliche Lösung. Der Dienstnehmer kann bei Vollendung des 65. Lj. auch selbst kündigen, hat dann aber nur einen Abfertigungsanspruch, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat. Weiterhin gehören zur formalen Beendigung eine Endabrechnung aller Ansprüche (aliquote Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung etc.) und eine Abmeldung bei der GKK. Möglichst keine Wiedereinstellungszusage abgeben, und wenn doch, dann nur für eine Weiterbeschäftigung bei wesentlich verminderter Entlohnung (siehe unten).

    Das neue Dienstverhältnis unterliegt dann der Abfertigung neu. Anmeldung zur GKK ist natürlich erforderlich.

    Vorsicht: wenn das Dienstverhältnis im wesentlichen unverändert fortgesetzt wird, ist die Abfertigung nicht steuerbegünstigt, sondern stellt einen sonstigen Bezug i.S. § 67 Abs. 1 und 2 EStG dar!

    In dem neuen Dienstverhältnis muß eine wesentliche Reduzierung der Bezüge erfolgen (mindestens um 25 %). Es darf auch innerhalb von 12 Monaten ohne gravierende wirtschaftliche Gründe keine Erhöhung der Bezüge stattfinden.

    Alternativ kann man das Dienstverhältnis natürlich auch weiterlaufen lassen und die (dann möglicherweise höhere) Abfertigung erst dann auszahlen, wenn es wirklich zur (abfertigungsunschädlichen) Beendigung des Dienstverhältnisses kommt.

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: Sechstelüberhang – Berücksichtigung SV #22775

    Hallo Roman,

    die Regelungen, wo und wie die SV abzuziehen ist, findest Du in den Lohnsteuerrichtlinien, Rz 1119 ff.

    Wie nicht anders zu erwarten, hat sich das Finanzministerium gegen die steuerschonende Variante entschieden 😉

    LG
    Mathias

    als Antwort auf: Welcher Kollektivvertrag und welche Einstufung #22782

    Ich nehme einmal an, es geht um eine Beschäftigung in einem privaten Haushalt? Dann kommt ein freier Dienstvertrag nicht in Frage. Freie Dienstnehmer können nur von unternehmerischen Dienstgebern (also im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder einer Berufsbefugnis) oder von der öffentlichen Hand beschäftigt werden, nicht jedoch von Privathaushalten.

    Für Privathaushalte würde ich mich auch nicht am BAGS orientieren, sondern es gilt der Mindestlohntarif für Hausgehilfen/Hausangestellte.

    Andere Möglichkeit: Die Leihoma hat einen Gewerbeschein für Kinderbetreuung bzw. Babysitting (ist ein freies Gewerbe).

    als Antwort auf: langer Krankenstand #22606

    Wenn der Krankenstand von April bis November eine Ersterkrankung war, dürfte für den neuen Krankenstand noch der halbe Grundanspruch nach § 8 Abs. 2 AngG bestehen (also je nach Dienstjahr weitere 6-12 Wochen mit 50 % plus 4 Wochen mit 25%).

    als Antwort auf: Jobsuche #22343

    Was ist eine einvernehmliche Kündigung? Reden wir über eine Kündigung oder eine einvernehmliche Lösung?

    Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht nach dem AngG nur bei einer Kündigung durch den Dienstgeber. Bei einvernehmlicher Lösung besteht kein Anspruch. Der KV regelt meines Wissens nichts abweichendes.

    als Antwort auf: Aufteilung Urlaubsersatzleistung über Monate #22419

    Wie aliquotierst Du denn den Lohn für Jänner? 15/31 oder 15/30? Entsprechend würde ich dann auch die UEL aufteilen. Im ersten Fall 16/18 für Jänner und 2/18 für Februar, im zweiten Fall 15/17 für Jänner und 2/17 für Februar.

    Deine Variante b) halte ich für falsch. Auf den Februar entfallen definitiv nur 2 Tage der UEL und nicht 3.

    als Antwort auf: KV Gastgewerbe Entlohnung Masseurin #22143

    Wenn das Hotel auch einen Gewerbeschein für das Masseurgewerbe hat, gilt der KV Kosmetik/Fußplege/Masseure. Da gibt es meines Wissens keine gültige Lohnordnung, sondern nur Lohnempfehlungen. Mit anderen Worten, der Lohn kann frei vereinbart werden. Alternativ spricht sicher auch nichts dagegen, sich wie bei den Lehrlingen an den Löhnen der Friseure zu orientieren.

    Ansonsten gilt der KV Gastgewerbe. Da kann man nun streiten, ob eine Masseurin unter die Professionistenklausel fällt. Wenn man unter einem Professionisten einen Facharbeiter mit Lehrabschluß versteht, wird das bei der Masseurin vermutlich zutreffen. Dann wären wir wieder beim KV Kosmetik/Fußpflege/Masseure, s.o.

    Sollte die Professionistenklausel nicht greifen, muß man die Dame irgendwie in eine der Lohngruppen des KV Gastgewerbe einstufen. Da dort die Löhne relativ nah beieinander liegen, sollte es eigentlich kein Problem sein, etwas passendes zu finden.

    als Antwort auf: Beendigung des DV während des Krankenstandes #22373

    Hallo! Die Gebietskrankenkasse übernimmt sicher nicht das volle Gehalt, sondern zahlt höchstens das Krankengeld, also 40 % bzw. 50 % vom letzten Gehalt.

    Wieviel das ausmacht, kannst Du Dir hier selbst ausrechnen:
    http://www.ooegkk.at/portal27/portal/ooegkkportal/services/servicesWindow?p_tabid=4&p_menuid=58092&action=2

    Gute Besserung!

    als Antwort auf: Betrug, Unterschlagung – Lohnsteuer? #22202

    Die von Dir genannten Rz beziehen sich auf § 82 EStG, der die Haftung des Arbeitgebers für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer regelt.

    Da bei rechtswidriger Einkünfteerzielung des Arbeitnehmers keine Pflicht zum Einbehalt der Lohnsteuer besteht (wovon auch?), sondern die Versteuerung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ist § 82 EStG in diesem Fall m.E. überhaupt nicht anwendbar.

    als Antwort auf: Betrug, Unterschlagung – Lohnsteuer? #22203

    Interessantes Thema.

    Selbstverständlich unterliegt auch durch kriminelles Verhalten erzieltes Einkommen dem EStG (OGH 11 Os 194/97), sofern es in eine der sieben Einkunftsarten paßt. Wäre ja noch schöner, wenn die Beute zur Belohnung auch noch steuerfrei bliebe. Wenn das widerrechtlich erzielte Einkommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erzielt wurde, liegen entsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Die Versteuerung erfolgt auf dem Veranlagungsweg (VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, siehe auch Rz 648 LStR).

    Zahlt der Dienstnehmer widerrechtlich angeeignete Beträge zurück, würde ich sagen, sind das möglicherweise Werbungskosten, die ebenfalls im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen wären.

    Zu den Lohnnebenkosten: Grundlage für Kommunalsteuer, DB und DZ ist die Summe der Arbeitslöhne, die „gewährt“ worden sind. Das ASVG stellt auf das Anspruchsprinzip ab bzw. auf darüber hinausgehende Bezüge, die der Dienstnehmer „erhält“. Ich würde mich schwer tun, Gelder, die ein Dienstnehmer sich rechtswidrig angeeignet hat, unter „gewährt“ oder „erhält“ zu subsumieren. Daher m.E. keine Lohnnebenkosten.

Ansicht von 15 Beiträgen – 106 bis 120 (von insgesamt 174)