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Hallo Birgit,
ich würde im KV einmal genau nachsehen, ob überhaupt jetzt schon Anspruch auf UZ besteht. In Arbeiter-KVs ist der UZ-Anspruch oft an den realen Urlaubsantritt gebunden.
Ansonsten würde ich nur den aliquoten UZ rechnen für die Zeiträume, für die er tatsächlich Lohn bzw. Lohnfortzahlung bekommen bzw. ab Juli wieder Anspruch hat hat, und zwar getrennt nach 50% und 100%.
LG
MathiasHallo rich,
zahlt der Arbeitgeber den Kostenanteil von 50 % direkt an das Fitnesscenter oder wird der Betrag an die Arbeitnehmer ausgezahlt?
Im ersten Fall müßte ein voll pflichtiger Sachbezug angesetzt werden, im zweiten Fall handelt es sich um voll pflichtigen Arbeitslohn.
Abgabenfrei ist nur das Zurverfügungstellen von firmeneigenen oder von der Firma angemieteten Sportanlagen.
LG
MathiasHallo Gaby,
bekommen die Mitarbeiter mit dem Firmenwagen wirklich die Fahrtkosten ausbezahlt, oder ist nur der Sachbezug aufgeteilt in einem SV-freien Teil (fiktive Fahrtkostenerstattung) und einen SV-pflichtigen Teil? Letzteres wäre jedenfalls richtig. Nach einem VwGH-Urteil sind bei Nutzung eines Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittel SV-frei zu belassen.
Beispiel: Sachbezug 600 € monatlich, fiktive Kosten für eine Jahreskarte Wohnung/Arbeitsstätte 1.200 €, dann ist der monatliche Sachbezug wie folgt aufzuteilen: SV-frei 1.200 : 12 = 100 €, SV-pflichtig 500 €.
LG
MathiasHallo Claudia,
auf den Seiten des Hauptverbandes der SV-Träger steht eindeutig:
„Die Beiträge für freie Dienstnehmer sind nach dem Ende des Monats fällig, in dem der Dienstgeber das Entgelt leistet.“
Fundstelle:
LG
MathiasHallo Roland,
natürlich würde ich auch mit dem Dienstgeber noch einmal über die Privatnutzung reden.
Aber warum das Auto zurückgeben? Es geht doch hier nur um Abzüge von geschätzt maximal ca. 200,- € im Monat. Wenn Flo die 130 km täglich mit seinem Privatwagen fahren müßte, müßte er denselben Betrag sicher allein fürs Tanken bezahlen. Von Wertverlust, Werkstattkosten, Verschleiß etc. für die ca. 26.000 km pro Jahr gar nicht zu reden. Ich finde, so schlecht fährt Flo mit dieser Regelung gar nicht.
LG
MathiasHallo Ulrike,
RZ 175 LStR besagt: „Für Kalendermonate, für die das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.“
Für die Aliquotierung für einzelne Tage oder Wochen gibt es keine Sonderregelung. Demnach muß das Kfz einen vollen Kalendermonat nicht zur Verfügung stehen, damit der Sachbezug entfallen kann.
LG
MathiasHallo Gizmo,
wie lange Dein Dienstgeber Dir den Lohn weiterzahlen muß, hängt in erster Linie von Deiner Betriebszugehörigkeit ab. Du bist Arbeiter? Dann bekommst Du in den ersten 5 Jahren Deiner Betriebszugehörigkeit pro Arbeitsjahr 6 Wochen lang den Lohn voll weiter gezahlt. Sind die 6 Wochen ausgeschöpft, bekommst Du weitere 4 Wochen lang den halben Lohn weiter gezahlt und beantragst bei der Gebietskrankenkasse Krankengeld. Solange der Dienstgeber 50 % zahlt, bekommst Du das halbe Krankengeld. Sind auch diese 4 Wochen ausgeschöpft, bekommst Du vom Dienstgeber gar nichts mehr und von der Gebietskrankenkasse das volle Krankengeld.
Das Krankgeld bekommst Du nicht automatisch, sondern Du mußt es beantragen!
Das Krankengeld gibt es für maximal ein Jahr, wenn Du in den letzten 12 Monaten mindestens 6 Monate lang krankenversichert warst. Das Krankengeld beträgt 50 % bzw. 60 % vom letzten Bruttolohn plus einem Zuschlag, wenn Du Anspruch auf Sonderzahlungen hast. Vom Krankengeld wird nur Lohnsteuer abgezogen.
Sprich rechtzeitig mit der Gebietskrankenkasse, damit es keine zu langen Verzögerungen bei der Auszahlung gibt. Für die Antragstellung brauchst Du eine Krankenstandsbestätigung vom Arzt und eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber.
Alles Gute!
LG
MathiasHallo,
es gibt die Variante, bei Mitarbeitern, die im 1. Halbjahr eines Jahres neu eingetreten sind, im Juni eine aliquote Sonderzahlung (UZ und WR) für das 1. Halbjahr abzurechnen (also wie bei einem Austritt zum 30.6.). Bei Einritt am 1.3. ergibt sich folgende Berechnung: 1.000 x 4/6 = 666,67 EUR (wenn nach Kalendertagen gerechnet wird: 1.000 x 122/181 oder 1.000 x 122/365 x 2; es kommt annähernd dasselbe Ergebnis heraus). Im November wird dann die Sonderzahlung als UZ/WR für das 2. Halbjahr mit 1.000 EUR abgerechnet.
KV-gerecht ist das allerdings nicht. So kann man eigentlich nur rechnen, wenn der Mitarbeiter unbedingt im Juni eine Sonderzahlung bekommen soll, obwohl lt. KV noch gar kein Anspruch besteht. Sollte am 30.6. laut KV bereits ein Anspruch auf den aliquoten Urlaubszuschuß für das ganze Jahr bestehen, muß man den UZ natürlich auch entsprechend abrechnen. Wäre der Mitarbeiter z.B. ein Handelsangestellter, hätte er spätestens im Juli Anspruch auf 833,33 EUR Urlaubszuschuß (1.000 x 10/12) und im November Anspruch auf 833,33 EUR WR.
LG
MathiasHallo Flo,
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind Privatfahrten. Bei 130 km pro Arbeitstag sind das wohl mehr als 500 Privatkilometer im Monat, also muß der volle Sachbezug angesetzt werden (es sei denn, Du bist Berufschauffeur oder Du fährst ein Montagefahrzeug o.ä.; für diese Fälle gibt es Ausnahmen). Rein abgabenrechtlich wäre das Fahrtenbuch nicht erforderlich.
Der Umfang der privaten Nutzung und eine eventuelle Kostenbeteiligung für die private Nutzung sind Vereinbarungssache. Wenn Dein Arbeitgeber Dir das Auto ausdrücklich nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen hat und zur Bedingung gemacht hat, daß Du ein Fahrtenbuch führst, wirst Du das wohl einhalten müssen.
Daraus, daß bei Dir der volle Sachbezug angesetzt wird, folgt nicht automatisch, daß Du das Auto uneingeschränkt privat nutzen darfst.
LG
MathiasHallo,
richtig, der Dienstgeber zahlt die MV bis zum Ende der Schutzfrist. Beitragssatz ist 1,53 %. Beitragsgrundlage ist ein fiktiver Betrag, gerechnet als durchschnittliches Entgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich anteiliger Sonderzahlungen.
LG
Mathias2.6.2010 um 9:40 Uhr als Antwort auf: Freiwillige Abfertigung Vollbeschäftigung / geringfügig #22544Hallo Harry,
richtig, wenn das Dienstverhältnis von jetzt 3000 € auf 300 € reduziert wird und das Dienstverhältnis dann irgendwann beendet wird, berechnet sich die gesetzliche Abfertigung im Normalfall auf Basis von 300 €. Alles an Abfertigung was darüber hinaus bezahlt würde, wäre eine freiwillige Abfertigung, die im Rahmen der Viertel-/Zwölftelregelung nur begrenzt steuerbegünstigt ist.
Als Alternative bietet sich an: das jetzige Dienstverhältnis formal und abfertigungsunschädlich beenden mit Dienstgeber-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung, Abmeldung bei der GKK, Endabrechnung mit Urlaubsersatzleistung etc., Auszahlung der Abfertigung und dann ein neues Dienstverhältnis mit wesentlich reduzierten Bezügen beginnen. Es darf dann allerdings in dem neuen Dienstverhältnis nicht wieder zu einer Erhöhung auf das alte Gehalt kommen, sonst geht die Steuerbegünstigung für die ausgezahlte Abfertigung rückwirkend verloren. Das neue Gehalt sollte im Hinblick auf die Entscheidung des UFS Graz (siehe aktuelles PV-Info-Heft) am besten auf Dauer um mindestens 25 % reduziert bleiben oder man muß zwingende wirtschaftliche Gründe für die Erhöhung gut dokumentieren. Für das neue Dienstverhältnis sind dann BV-Beiträge zu zahlen.
Eine andere Möglichkeit, die Steuerbegünstigung zu retten, wäre vielleicht ein Vollübertritt in die BV zum jetzigen Zeitpunkt.
LG
MathiasIn Urlaubsjahren mit Karenzzeiten besteht nur ein aliquoter Urlaubsanspruch. Der aliquote Urlaubsanspruch ist immer auf ganze Tage aufzurunden.
Vorausgesetzt, das Urlaubsjahr entspricht dem Arbeitsjahr und der Urlaubsanspruch beträgt 25 Urlaubstagen pro Jahr, ergibt sich:
Urlaubsjahr 08/09: aliquoter Urlaubsanspruch 1.4.08 – 30.6.08 = 25 x 3/12 = aufgerundet 7 Tage
Urlaubsjahr 09/10: kein Urlaubsanspruch
Urlaubsjahr 10/11: aliquoter Urlaubsanspruch 1.5.10 – 31.3.11 = 25 x 11/12 = aufgerundet 23 TageDas Jubiläumsgeld ist SV-frei.
Hallo Wolfgang,
bei der Berechnung des Steigerungsbetrags/Mehrbetrags sind die 3.120 € richtig (Beispiel 277 Punkt 2). Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages bist Du auch von 3.120 € ausgegangen und das ist falsch. Da mußt Du wieder die ungerundete Berechnungsgrundlage (also die Nettosonderzahlung) nehmen, siehe Beispiel 277 Punkt 5.
LG
MathiasHallo Wolf,
die 3.120 € sind nur maßgebend für die Berechnung des Steigerungsbetrags und damit für die Berechnung des unpfändbaren Betrags. Alles was über 3.120 € hinausgeht ist voll pfändbar, da gibt es keinen Steigerungsbetrag mehr.
Der pfändbare Betrag ist immer Netto (im Ortner „Berechnungsgrundlage ungerundet“ genannt) abzüglich dem unpfändbaren Betrag. Es gibt da auch keinen Unterschied zwischen laufendem Bezug und Sonderzahlung.
Wo im Ortner steht das anders?
LG
Mathias -
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