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6.7.2010 um 17:08 Uhr #22943
Na ich würde mal sagen, dass es kein Missverhältnis zwischen leitenden und nicht leitenden Angestellten geben sollte, in den meisten Kollektivverträgen ist man ja erst leitender Angestellter, wenn man eine gewisse Anzahl an unterstellten Dienstnehmern hat. Vielleicht kannst du dir das mal für deinen Betrieb ansehen.
Es gibt m.E. keine Höchstanzahl an leitenden Angestellten, weil dies eben von der Gesamtanzahl der Dienstnehmer abhängt.
LG
Martina27.8.2009 um 14:20 Uhr #21928Noch ein Nachtrag:
Ich habe gerade mit der WGKK gesprochen, die sind der Ansicht, dass der Entfall des Malus erst für jene Fälle gilt, in denen die Kündigung ab 01.09.09 ausgesprochen wird!!
Auch bei Kündigung mit 31.08.09 zum 31.12.09 würde laut derzeitiger Meinung der WGKK der Malus anfallen – na ich bin gespannt, ob das hält??17.12.2008 um 10:50 Uhr #20731Hallo Martin!
Ich denke auch, dass die Versteuerung als laufender Sachbezug einmal jährlich ungewöhnlich ist, da aber die Randzahlen nur erlauben, dass die Versteuerung spätestens im Dezember vorgenommen wird, ist für mich klargestellt, dass eine monatliche Versteuerung die „normale“ Vorgehensweise wäre.
Ich habe deshalb auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstgeber bei Klienten mit hohen Flugkosten die 1,5% Sachbezug bereits monatlich erfasst, um eine zu große einmalige Belastung am Jahresende zu vermeiden.
LG
Martina30.10.2008 um 8:21 Uhr #20730Danke Martin,
in diesem Bereich gibt es sicher noch Bedarf an Klarstellung.
Einige unserer Klienten haben sich nun doch zu einen generellen Verbot der Privatnutzung von dienstlich erworbenen Bonusmeilen durchgerungen.
LG
Martina15.9.2008 um 12:38 Uhr #20599Nachdem die Dienstnehmerin erst im Dezember 2000 eingetreten ist, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um eine Hausbesorgerin, sondern um eine Hausbetreuerin handelt.
Diese hat eine Kündigungsfrist von 14 Tagen, und einen Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten.Bei einer echten Hausbesorgerin mit Dienstwohnung wäre die Kündigung und die Berechnung der Endigungsansprüche viel komplizierter, das Hausbesorgergesetz gilt aber nur für Eintritte bis zum 30.6.2000.
LG
Martina15.9.2008 um 12:08 Uhr #20559Vielen Dank!
LG
Martina11.9.2008 um 8:32 Uhr #20593Die Benützung von Sportanlagen wäre nur steuerfrei, wenn die Anlage dem Arbeitgeber gehört, der Kauf einer Fitnesskarte ist ein steuerpflichtiger Sachbezug. Weil es sich um Jahreskarten handelt, würde ich den Betrag auf 12 Monate aufteilen.
17.2.2008 um 20:55 Uhr #19606Hallo Martin!
Danke für deine Bemühungen. Ich habe bereits mit dem Finanzamt über dieses Thema gesprochen. Auch laut deren Auskunft gibt es keine rechtsgültige Definition des Begriffs „arbeitgebereigenes“ KFZ. Ob die Übernahme der Kosten, ein geänderter Leasingvertrag oder auch die Änderung der Zulassung nötig ist, konnte bis jetzt nicht eindeutig geklärt werden.
Die Beurteilung wird nur im Anlassfall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entschieden. Da m.E. ein KFZ wirtschaftlich dem Dienstgeber nur dann zuzuordnen ist, wenn dieser auch die Verfügungsgewalt hat und der Dienstnehmer das KFZ nicht alleine verkaufen kann, habe ich dem Klienten geraten die nunmehrige österreichische GmbH in die Leasingverträge als Leasingnehmer aufzunehmen, und auch die Zulassung auf die Firma zu ändern. Die Kosten wurden ja auch schon bisher von der Firma übernommen.
LG
Martina -
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