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Laut Arbeitszeitgesetz kann Dienstgeber die Arbeitszeit mind. 14 Tage vorher vorgeben. AZG § 19c.
Daher im Dienstvertrag allgemein auf Schichtplan verweisenDa hast Du Recht:
Aufwandsersatz kann nur steuerfrei ausbezahlt werden, wenn ein Aufwand gedeckt wird.
Wenn die Dienstnehmer ein Jobticket haben, dann kein Aufwand (in der Zone) möglich.Lösung 1:
Jeder bekommt einen Fahrschein. Egal ob DN Jahreskarte hat, mit eigenem Auto, oder mit Fahrschein fährt. = Administrativ am einfachsten.
Steurlich nicht korrekt, Prüfungsrisiko gering.Lösung 2:
Du ersetzt nur Fahrscheine die für die jeweilige Strecke entwertet wurden.
Korrekt und zeitaufwändig.Du hast eine klassische Entsendung. Nur auf unbestimmte Zeit. Da würde die SV auf den Tätigkeitsstaat übergehen. Bei 2 Jahre limitierter Entsendung wäre SV in Ö möglich.
Im Wohnsitzstaat Ö brauchst Du 25 %der Arbeitszeit/Einkommen.
Bei einem Tag pro Woche sind das nur 20%. Vielleicht hast Du hier noch Gestaltungsspielraum. Ansonsten geht´s vielleicht mit einer Ausnahmegenehmigung.
Lohnsteuer nach Arbeitstagen gesplittet in beiden Staaten. Dies ist jedoch genau zu prüfen. SV-Anteil des deutschen Einkommens muss die D-Lohnsteuerbemessungsgrundlage kürzen.Falls später Abfertigung, muss (sollte…) diese nach dem Kausalitätsprinzip zwischen den Staaten aufgeteilt werden.
Die um ein Monat verschobene Auszahlung von Überstunden §68/1+2 wird toleriert.
Deshalb sehe ich den Prüfer im Recht. Ist aber kleinlich.
Wenn der Prüfer jetzt in Folge auch gut sein will, muss er die Durchschnitte bei Fehlzeiten auch neu berechnen. Ebenso eine ev. Urlaubsersatzleistung.
Bitte: Denn das ist mit Handarbeit verbunden.
Da hast Du wahrscheinlich sonst eine gute Personalverrechnung gemacht das er sonst nichts findet.Vorschlag:
A-konto Abzug und Dienstnehmer gibt den Betrag in die Veranlagung als Werbungskosten. (Titel Fortbildung)Eine Wiederaufnahme der GPLA geprüften Jahre halte ich für (fast) unmöglich.
Meinst Du z.B.
Geschäftsführergattin wurde zu hoch in der PV verrechnet?L16 bleibt (Zuflussprinzip) gleich.
Du solltest Dir Gedanken für das jetzige Jahr machen, ob der Gehalt einem Fremdvergleich statt hält, oder ob Du noch ab 1.1. eine Aufrollung machst.
Sachbezug = Kennzahl 220
abzüglich SV – Null
ist steuerbarer Bezug wie oben.SV Teil: Da ist der Sachbezug die SV Grundlage.
Lohnsteuer: Muss vom Dienstnehmer nachgezahlt werden. Wahrscheinlich mit Jahressechstel nicht ausgenützt.
Kostenbeiträge des Dienstnehmer kürzen den Sachbezug. Vielleicht kannst Du mit 1x Prämie § 67/1 kreativ sein.Nur wenn österreichisches Arbeitsrecht gilt, dann MVK.
Anmeldung bei Krankenkasse per Mail oder Fax mit Vermerk: „Anmeldung nur für MV-Zwecke. SV bleibt im xxx-Staat“.
Am besten das A1 Formular als Bestätigung der ausländischen SV beilegen.
Achtung: Wenn keine MV, dann gibt es noch freiwillige Abfertigungen nach der Viertel- und Zwölftelregelung.Die meisten Fehler werden dort gemacht, wo man selbst rechnen muss.
Urlaubs- Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Durchschnitte bei Urlaub, Krank, Feiertag.
Check ob die Mehr- und Überstundenteiler richtig hinterlegt sind.
Wenn Berechnungsformeln vom PV-Programm verwendet werden, diese ein Mal händisch nachrechnen.
Lohnnebenkosten: DB, DZ, KommSt, U-Bahnabgabe pro Dienstnehmer prüfen
Einstufungen und letzte Gehaltserhöhung laut Kollektivvertrag prüfen.Viel Glück im spannendsten Beruf! 8)
Sechstelüberhang wird nach ESTG § 67/10 versteuert. = Nicht Sechstelerhöhend.
Freibetrag gilt für Beträge im J/6tel.
Weihnachtsgeld besser im DEZEMBER auszahlen. Da ist das J/6tel höher.Wo ist der „Hauptarbeitsplatz“?
M.E. ist das der Wohnort. = STGKK. (Sachverhalt mit GKK abklären)KommSt: Wien, da in Graz keine KommSt-Betriebsstätte (keine Verfügungsgewalt des Dienstgebers über die Wohnung des Dienstnehmers. Keine Vermietung an DG.)
Nur wenn Arbeitsplatz Wien, dann WGKK, nur dann auch U-Bahnabgabe
Dienstreisen + Diäten: Richtet sich nach Dienstort.
M.E. keine Dienstreisen zu Betriebsstätte in Wien. Achtung: das sind KM Wohnung-Arbeitsstätte. = Pendlerpauschale.Dienstreisen zu Kunden, können wenn vom Wohnort angetreten, ab dort verrechnet werden.
Servus,
da hier „alle Dienstnehmer = die ganze Organisationseinheit“ auf den neuen Dienstgeber wechselt,
sehe ich einen Übernahme mit allen Rechten und Pflichten laut AVRAG.
D.h. Abfertigung alt bleibt weiter unter Anrechnung der Dienstzeiten für Abf, Url, Krank.
Achtung: Bei zwei paralell Dienstverhältnissen muss der DN eine Veranlagung mit wahrscheinlich Nachzahlung LSt durchführen.Nachtrag: Umzugskostenvergütung bis zum 1/15tel ist Lohnnebenkostenfrei.
29.9.2014 um 9:34 Uhr als Antwort auf: Wiedereintritt nach Karenz – Resturlaub vor Mutterschutz #24695Wie wär´s mit einer Urlaubsablöse?
Sollte nicht vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis jetzt oder in den nächsten 12 Monaten endet. -
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