Martin

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  • als Antwort auf: maximale Tagesarbeitszeit #21072
    Martin
    Teilnehmer

      liebe claudia!

      leider ist das zitieren von gesetzen oft leichter als eine antwort. 😉

      gerne gemacht!

      lg
      martin

      als Antwort auf: Freiwilliger Lohnverzicht – rechtlicher Rahmen? #20590
      Martin
      Teilnehmer

        hallo indy!

        eine vereinbarung, ähnlich eines zusatz zum dienstvertrag sollte genug sein.
        beachte:
        was tun bei einem abfertigungsfall in dieser zeit?
        wie werden vorrückungen, jubiläumsgeld, sonderzahlungen berechnet?
        überstunden bei gleitzeitvereinbarung?
        ist die vereinbarung befristet bis zu einem fixen termin, oder bis xxx …bis wieder gewinne gemacht werden…

        unter den KV darfst du nicht gehen. das wäre lohn-dumping. krankenkasse würde die sv-beiträge nach verrechnen.

        als Antwort auf: maximale Tagesarbeitszeit #21070
        Martin
        Teilnehmer

          Liebe Claudia!

          Der §7 AZG sagt Dir genaues zur erlaubten tägl. Arbeitszeit.
          Weiters, ist eine halbstündige Pause nach 6 Stunden einzulegen.
          Wie die Stunden abgegolten werden, ist Vereinbarungssache.
          50% Überstunden, Zeitausgleich mit Zuschlag, -ohne ZS im Rahmen eines Gleitzeitkontos…

          Kundmachungsorgan
          BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
          §/Artikel/Anlage
          § 7
          Inkrafttretensdatum
          01.01.2008
          Text
          Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren
          Arbeitsbedarfes

          § 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
          (2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.
          (3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5 Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. 1 nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.
          (4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Wurde die Arbeitszeit in acht aufeinander folgenden Wochen nach dieser Bestimmung verlängert, sind solche Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten.
          (4a) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, sind Überstunden nach Abs. 4 zulässig, wenn
          1. diese zusätzlichen Überstunden im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und
          2. die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser zusätzlichen Überstunden für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wurde. Auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen. Dieses Verlangen ist binnen fünf Arbeitstagen ab Mitteilung des Ergebnisses der vom Arbeitgeber veranlassten Prüfung zu stellen. Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit ist nur gegeben, wenn beide Arbeitsmediziner dies bestätigen.
          (5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
          (6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, kann die Betriebsvereinbarung zulassen, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß Abs. 1 und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können solche Überstundenleistungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4a vereinbart werden.
          (6a) Arbeitnehmer können Überstunden nach Abs. 4a oder Abs. 6 zweiter Satz ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

          als Antwort auf: Sachbezug Auto Anschaffung 2000 #19441
          Martin
          Teilnehmer

            hallo wolfi!

            bin deiner meinung.
            dein beitrag war wohl als antwort für einen sachbezugs-beitrag gedacht.

            lg
            martin

            als Antwort auf: Sachbezug Kfz während MS, Karenz #21226
            Martin
            Teilnehmer

              hallo robert!

              keine sv, da dienstverhältnis karenziert,
              lst pflichtig, – fällt aber wenn nicht noch zusätzliche bezüge anfallen, keine an.
              lohnnebenkosten – ja.

              als Antwort auf: Altes Gehalt nach Karenz? #21238
              Martin
              Teilnehmer

                liebe heli bei elternteilzeit darf die dienstnehmerin nicht diskriminiert werden. deshalb ist eine gehaltsminderung nicht erlaubt.

                als Antwort auf: Aufteilung Jahresprämie auf 14 Auszahlungen #21230
                Martin
                Teilnehmer

                  Liebe Ulrike!

                  Gegen das 14x aufteilen spricht nichts. Die Summe habt Ihr vereinbart, der Auszahlungsmodus bestimmt über die
                  LSt Behandlung.

                  Unterschied Prämie zu Provision:
                  Provisionen sind m.E. nur vom Umsatz abhängig
                  Prämien haben mehrere Grundlagen.
                  bei nichtleistungszeiten müssen provisionen mit einem 12 monatsdurchschnitt, und prämien mit einem 3 monatsdurchschnitt hinein gerechnet werden. (siehe hierzu die kommentare zum urlaubsgesetz)

                  als Antwort auf: Taggeld und Mittag- und Abendessen #20435
                  Martin
                  Teilnehmer
                    renate13 wrote:
                    Lieber Martin,

                    Vielen Dank. Also 0 Euro Taggeld oder falls es der DG doch bezahlt alles pflichtig auszahlen.!
                    Richtig?

                    LG
                    Renate

                    Martin

                    als Antwort auf: Buchhalter/in für Steuerberater in 1010 gesucht #20544
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Liebe Kolleg/Innen!

                      Bei Interesse für eine der offenen Stellen, bitte ein Mail.

                      Ich freue mich auf Ihre Nachrichten!

                      pertl_martin@yahoo.de

                      als Antwort auf: Gilt KV? Arbeitnehmer in Ö, Unternehmen D #21140
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Servus!

                        wenn du in Österreich angestellt bist, gilt für die das Ö Arbeitsrecht.
                        da dein dienstgeber nicht in Ö ist, ist dieser auch nicht wirtschaftskammer-zugehörig und hat auch keinen kollektivvertrag.

                        jedoch:
                        § 7 AVRAG
                        das kv-engtelt welches deinem (theoretischem) kv entspricht ist zu zahlen.
                        die reisekosten sind m.E. ein streitthema:
                        da der § 7 nur vom entgelt spricht, sind aufwandsersätze damit nicht inkludiert.

                        der dienstgeber hat dem dienstnehmer die mehraufwendungen zu ersetzen (ABGB).
                        ich rate den ausländischen dienstgebern die diäten nach dem (theoret.) kv zu bezahlen.
                        so erspart man sich eine streiterei um jede wurstsemmelrechnung.
                        vorsicht: einzelvereinbarung zu dienstreiseersätzen funktioniert nur bei nicht betriebsratsf#ähigen betrieben. (unter 5 DN) darüber nur mit betriebsrat und betriebsvereinbarung.

                        wenn du die reisekosten nicht ersetzt bekommst, kannst du differenzwerbungskosten ansetzen.

                        ob man das jubiläumsgeld auch noch zum entgelt zählen darf, – ???

                        als Antwort auf: 2 Prämien im selben Monat- Nachteil? #21171
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Wenn es sich um die 2 Prämien um SV-rechtlich Sonderzahlungen handelt (wiederkehrende Sonderzahlungen), dann ist die Auszahlung in 2 Monaten besser. Du sparst Dir 3 % Arbeitslosenversicherung.

                          Lohnsteuer: Kein Unterschied aufs Jahr gerechnet, da das Kalenderjahr zusammengezählt wird.

                          als Antwort auf: Siedlungstage #21131
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo Schneider!

                            Ich hatte die Fragestellung im KV Handel:
                            Da wurde mir von der Wirtschaftskammer mitgeteilt, die Siedlungstage beschränken sich auf den Hauptwohnsitz.

                            als Antwort auf: ÜSt 68/2 All-In-Verträge #21080
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Gerne geschehen!
                              … und jetzt Dienstschluß und mit der letzten U-Bahn nach Hause!…

                              lg
                              Martin

                              als Antwort auf: Austritt mit neuanstellung USA #20636
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Gerald!

                                Hast Du die komplette Dienstzeit nur in den USA verbracht? – NEIN.
                                Wenn ein Teil der Dienstzeit in Österreich, oder anderen Ländern war,
                                dann könnte das Kausalitätsprinzip auf die Besteuerung Deiner Abfertigung anzuwenden sein.
                                D.h. es ist den Ländern zuzurechnen, in welchen der Anspruch „erdient“ wurde.
                                Dies muß aber genau geprüft werden.

                                Ob Dir die günstige Besteuerung in Ö weiterhilft, hängt davon ab, wie dies dann an Deinem neuen Steuersitz gehandhabt wird. (angerechnet oder….)

                                Den Steuern kannst Du nur entgehen, wenn Du auf die Abfertigung verzichtest. ;))

                                als Antwort auf: Arbeitsplatzevaluierung #21074
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  hallo!

                                  Diese Frage an die zuständige Wirtschaftskammer stellen.
                                  Die WK hilft auch bei Evaluierungen.

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 346 bis 360 (von insgesamt 898)