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18.6.2009 um 16:00 Uhr als Antwort auf: Gehalt UNTER Geringfügigkeitsgrenze -trotzdem vollversichert #21453
Vollversichert lt. § 4 ASVG ist…..
soferne nicht ausgenommen nach….
z.B. § 5 (2) geringfügig…16.6.2009 um 17:17 Uhr als Antwort auf: Gehalt UNTER Geringfügigkeitsgrenze -trotzdem vollversichert #21451hallo!
sonst könnte man mit 10 euro bemessungsgrundlage sich auch voll versichern und krankenversicherungsschutz und pensionsmonate erhalten.
das man geringfügig versichert sein muß steht irgendwo im asvg.
Liebe Sylvia!
Ja, das sieht danach aus, als ob mit 120 % Lohn, auch unter der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet werden kann.
Ich bin die nächsten Tage bei einem PV-Check außer Haus und werde der Frage am Do. nachgehen.
lg
MartinÜBEREINKOMMEN
Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft vida andererseits vereinbaren nachfolgende Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen bzw. Änderung des materiellrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages:
A. Lohnrechtlicher Teil
1. Die kollektivvertraglichen Löhne werden mit Wirksamkeit 1.5.2009 um 2,45 % erhöht.
2. Die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen für das erste und zweite Lehrjahr werden ebenfalls um jeweils 2,45 % erhöht, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen für das dritte und vierte Lehrjahr um jeweils 3 %.
Die sich ergebenden Beträge werden kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet (bis 0,49 Cent Abrundung, ab 50 Cent Aufrundung).
3. Der Nachtarbeitszuschlag gem. Punkt 9, das Dienstkleidungspauschale für Lehrlinge und die Fremdsprachenzulage werden jeweils um 1 € erhöht.
B. Materiellrechtlicher TeilPunkt 6 lit. b. lautet neu wie folgt:
Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte i.S. des § 471 b ASVG beträgt 120 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die entsprechende Beschäftigungsgruppe.
Punkt 6 lit. c. entfällt.
Dieses Übereinkommen tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
Wien, am 08.06.2009Liebe Sylvia!
Ich gebe zu, die Idee mit „bis über 24 Uhr arbeiten“ stammt von mir.
Aber Vortragende bei WIFI und KWT und WGKK Wien teilen meine Ansicht das es sich um den Arbeitstag handelt und nicht um den Kalendertag.
Und Arbeitstage können bis über 24 Uhr dauern. SV Tage sind jedoch mit Kalendertagen ident.
Hier der Auszug aus der Lohntabelle für Arbeiter in der Gastronomie 2007:Wird Teilzeitbeschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, gebührt dem Arbeitnehmer für einen Arbeitstag ein Lohn von mindestens € 26,21.
Das sind nur persönliche Rechtsanschauungen. Ich denke, eine schriftlicheRechtsauskunft bei der / den zuständigen GKK ist einzuholen.
Es würde mich nicht wundern, wieder zwei Antworten zu erhalten.
Nur Pech, wenn Du einen Gastronomiebetrieb abrechnest, welcher in mehreren Bundesländern Betriebsstätten hat.
Dann hast Du die Rechtsauskunft der einen GKK – und die andere GKK prüft Dich…
Anders als eine §90 EStG Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt, müsste man hier Auskünfte aller beteiligten Gkk´s einholen, die Mitarbeiter unterschiedlich abrechnen… – Wenn ein DN von einem Bundesland in ein anderes übersiedelt, wird er vielleicht besser/oder schlechtergestellt, – benötigt man hierfür eine Änderungskündigung? – Hilfe! Ich möchte nicht an alle möglichen Konsequenzen denken.Das mit den 120 % ist von der Wiener Wirtschaftskammer noch nicht veröffentlicht worden. Ich werde mich nächste Woche erkundigen.
Vielen Dank für die Info!Schönen Sonntag
Martin
hallo silberfuchs!
tolle sache, nur würde ich die frage direkt an das versicherungsreferat deiner zuständigen gebietskrankenkasse stellen.
z.b. wiener gebietskrankenkasse 01 60122-0 und versicherungsreferat verlangen.wenn nur du geringfügig beschäftigt bist, hast du 1,4 % unfallversicherung und 1,53 % mitarbeitervorsorgekasse. – vorausgesetzt du kannst dich bei deinem eigenen verein anmelden. wie gesagt, dafür wende dich an deine gkk.
lg
martinLiebe sylvia!
ich kenne nur den täglichen mindestverdienst. siehe unten stehenden auszug zum kv 2009.
http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?dstid=2430&opennavid=30641
bitte poste den link zu den genannten 120 %.allerdings kann der dienstnehmer m.E. auch noch geringfügig arbeiten:
und zwar wenn du einen arbeitseinsatz, jedoch an 2 sv tagen hast.
d.h. zb fängt DN um 21 uhr zum arbeiten an, und hört am folgetag um 01 uhr auf = 2 sv tage. 😉Ü B E R E I N K O M M E N
Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft
VIDA andererseits vereinbaren mit Gültigkeit ab 1.1.2009 nachfolgende
Änderung des Punktes 6 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe:
„Wird Teilzeitbeschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart,
gebührt dem Arbeitnehmer für einen Arbeitstag ein Lohn von mindestens € 27,48.“
Wien, am 31. Dezember 2008
FACHVERBAND GASTRONOMIELiebe KollegInnen!
Anfrage beim ÖGB, welcher die „Dienstnehmerseite“ des KV Handel verhandelt hat:
Die 26,40 sind nur für Inlandsdienstreisen vorgesehen und erstrecken sich nicht auch auf Auslandsreisen.
D.h. Legaldefiniton für Auslandsdienstreisen im Nahbereich.hallo ruth!
ein zumutbarer standortwechsel liegt m.e. vor.
die neuere judikat beschäftigt sich mit der frage, ob ein zumutbarer arbeitsortwechsel vorliegt.
die frage ist im hinblich auf die verlängerung des anfahrtsweges zu prüfen. wenn sich die zeit bei an- und abreise um insgesamt 1 stunde verlängert, ist die versetzung nicht mehr zumutbar.
siehe auch ogh 9 ob a 60/92der neue arbeitsort hätte aber im dienstzettel vermerkt werden müssen.
Liebe Ilse!
die regelung: abfertigung bei eheschließung ist mir neu.
das muß wohl für landesbedienstete, oder für dienstnehmer deines krankenhaus gelten.
am besten erkundigst du dich bei der persoanlabteilung, bzw. gewerkschaft.lg
martinHallo Franz!
laut auskunft von meinem betriebsfinanzamt:
sachbezug pkw vom „österreichischen“ wert.
d.h. pkw nettopreis in deutschland + fiktive NOVA + 20 % Mehrwertsteuer = bemessungsgrundlage für den sachbezug.hatte vor 1 monat eine steuerprüfung und dies wurde so anerkannt.
ob du mit einem fahrzeug mit ausländischem kennzeichen permanent in Ö fahren darfst, ohne gegen zollrechtliche vorschriften zu verstoßen sagt dir die rechtsabteilung vom Öamtc,oder die Polizei/Verkehrsamt.I.d.R. solltest du ein fahrzeug mit ö-kennzeichen fahren. andernfalls könnte es zu problemn kommen.
Liebe KollegInnen!
Heute ist der Erlaß vom BMF veröffentlicht.
Hier die Info:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0092-VI%2F7%2F2009%22&gueltig=20090430&segid=%2240599.1.1+06.05.2009+16%3A27%3A32%3A56%22Jetzt können auch Zuwendungen an eine pädagogisch qualifizierte Person bei der Veranlagung geltend gemacht werden.
Da lässt man seine nicht haushaltszugehörige Betreuungsperson schnell einen 8-Stunden Kurs machen, und schon hat man wieder Abschreibposten. 😉
Eine Schülerin die sich durch Babysitten das Taschengeld aufwertet hätte mit diesem Kurs einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schwarzarbeiter-Babysittern, da ihr Entgelt sich steuermindernd beim Dienstgeber (Eltern) auswirken kann.1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Personen
Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.
Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
Schulung für Au-Pair-Kräfte im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG
Elternbildungsseminare
Babysitterausbildung
Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin, Früherzieherin
pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (zB Wirtschaftspädagogik)
Welche Kurse diese Voraussetzungen erfüllen, wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (http://www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht.
Erfolgt eine Kinderbetreuung bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2009 nachgeholt wird.
Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die Angehörige im Sinne des § 25 BAO ist und die zum selben Haushalt wie das Kind gehört, darf ein an diese Person ausbezahlter Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 nicht steuerfrei behandelt werden bzw. sind gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.4.5.2009 um 8:01 Uhr als Antwort auf: Gehalt UNTER Geringfügigkeitsgrenze -trotzdem vollversichert #21450Liebe Bina!
Dann ist es der § 4 ASVG, der die Vollversicherung vorschreibt.
hallo doris!
folgende meinung die ich vor 2 jahren vom finanzamt bekommen habe:
wenn datenpakete zur und von der firma gesendet werden, steht dies in keiner relation zu einem all inklusive internetpaket bei einem festnetzanschluß.
es ging hier um einen vertreter, welcher word und excel dateien 1-2 x pro woche zur firma sendet. – ein paar kb.
FA war der meinung, dass der private vorteil überwiegt.
es ist wie bei einem von der firma bezahlten festnetzanschluß: = pauschaler spesenersatz ist lst-pflichtig soferne nicht 100% betrieblich und dies nachweisbar. (wie pkw mit fahrtenbuch)
empfehle dir deshalb eine §90 anfrage an dein betriebsfinanzamt.M.E. sollte ein mobiler internetanschluß zu keinem sachbezug führen. begründung: moblitelefone mit betrieblicher nutzung begründen auch keinen sachbezug.
30.4.2009 um 21:36 Uhr als Antwort auf: Gehalt UNTER Geringfügigkeitsgrenze -trotzdem vollversichert #21448Liebe Bina!
z.b. sind klinische psychologen, die im rahmen des studiums arbeiten auch wenn das entgelt unter der geringfügigkeitsgrenze liegt, als vollversicherte abzurechnen. steht im asvg.
weiters dienstnehmer, deren entgelt gleich bleibt können vollversichert bleiben, auch wenn die geringfügigkeitsgrenze steigt und das entgelt nun unter geringfügigkeitsgrenze liegt.
lehrlinge…
ein vom ausland nach österreich entsendeter dienstnehmer mit „voller sv-pflicht“ im ausland, hier ist auf die ausländische sv-pflicht abzustellen.das ein dienstnehmer unter der geringfügikeitsgrenze als vollversichert abgerechnet werden muß, ist mir außer den oben genannten fällen nicht bekannt.
Kollegin hat angefangen.
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