Martin

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  • als Antwort auf: Abfertigung alt #21905
    Martin
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      Liebe Jeanny!

      das ist richtig – das letzte gehalt ist als bemessungsgrundlage für die abfertigung zu nehmen.
      außer bei elternteilzeit, alterszeilzeit, kurzarbeit, teilzeit nach AVRAG:

      dies hat rainer kraft in einem früheren beitrag erklärt. ich zitiere auszusgsweise:

      1) Nach der gesetzlichen Grundregel ist die gesetzliche Abfertigung auf Basis des für den letzten Monat gebührenden Entgelts zu bemessen (siehe § 23 AngG). Aufgrund dieses „Aktualitätsprizips“ ist im Falle des dauerhaften Wechsels von Voll- auf Teilzeit bei späterer Beendigung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Abfertigung grundsätzlich auf Basis des letzten Monatsentgelts zu bemessen (sofern es keine abweichenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen, dienstvertraglichen Sonderregelungen gibt). Siehe dazu ausdrücklich die Entscheidungen OGH 30. 9. 2005, 9 ObA 65/05g und OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 6/05f.

      2) § 14 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 14 Abs 4 AVRAG sieht für den Fall der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen „nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen iSd § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG“ spezielle Abfertigungsberechnungen vor. Diese Sonderregelungen sind laut Rechtsprechung auch auf Arbeitszeitherabsetzungen zwecks Betreuung gesunder Kinder anwendbar. Dies ergibt sich aus den topaktuellen Entscheidungen OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 38/06p, und OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 60/06y. Wird daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zweck der Betreuung eines Kindes des Arbeitnehmers eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart, so ist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Abfertigung das Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Arbeitszeitreduktion heranzuziehen und nicht das zuletzt bezogene Teilzeitentgelt. Liegt die Arbeitszeitreduktion bei DV-Ende bereits länger als zwei Jahre zurück, ist eine Mischberechnung vorzunehmen (§ 14 Abs 4 AVRAG).
      Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 AVRAG ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer hat vor Abschluss der Teilzeitvereinbarung gegenüber seinem Arbeitgeber offen gelegt hat, dass diese Vereinbarung wegen der Betreuung des Kindes erfolgen soll. Es muss also dem Arbeitgeber der – aus Arbeitnehmersicht – hinter dem Teilzeitwunsch steckende Zweck zumindest erkennbar gewesen sein, um die Anwendung des § 14 AVRAG zu begründen.

      als Antwort auf: KOMMSt freie DN #21660
      Martin
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        gerne!

        lg
        Martin

        als Antwort auf: Verkauf von PKW #21749
        Martin
        Teilnehmer

          liebe conni!

          falls der verkaufswert unter dem „eurotax“ wert liegt, musst du dies dokumentieren (weil lack- blechschäden…)
          andernfalls ist die differenz als „Personalrabatt“ zu versteuern. – Lst – sonstiger Bezug.

          als Antwort auf: Sachbezug – Containerwohnung #21750
          Martin
          Teilnehmer

            liebe karin!

            da ich während meines präsenzdienstes 6 monate in einem beheiztem klimatisiertem container gewohnt habe, würde ich schon den wohnungsbegriff darauf anwenden.
            aber ich glaube nicht, dass es sich hier um ein mietverhältnis handelt. eher wie der sachbezug quartier auf baustellen.
            eine definitive antwort würde ich beim betriebsstättenfinanzamt einfordern.

            als Antwort auf: Vorstand #21752
            Martin
            Teilnehmer

              liebe andrea!

              wr. dga gesetz., § 2 (4)
              ein dienstverhältnis liegt vor…. wenn der DN dem DG seine Arbeitskraft schuldet….
              deshalb m.E. vorstand wr. dga – JA, aufsichtsrat – NEIN

              bei zweifeln den Telfonjoker Tel. 4000-0 (abteilung für Wr. DGA Auskünfte) benutzen.

              als Antwort auf: SB KFZ – Aliquotierung? #21812
              Martin
              Teilnehmer

                liebe sheilla!

                wenn der dienstnehmer die verfügungsgewalt über das kfz abtritt endet der sachbezug.
                dh. in deinem fall wird vielleicht ein anderer dienstnehmer den sachbezug haben.
                andernfalls sollte in einem fahrtenbuch die NICHT-nützung dokumentiert sein.
                hier schaut der GPLA prüfer oft in service-rechnungen, öamtc pickerlberichte und ähnliches ob sich der KM-stand verändert hat.

                als Antwort auf: wie kündigen? #21836
                Martin
                Teilnehmer

                  in deinem Fall ist wahrscheinlich eine einvernehmliche lösung zu dem von dir gewünschten termin für dich am besten.
                  hier hättest du auch einen abfertigungsanspruch. – aber darauf muß die alte firma einsteigen…
                  bevor du einen unberechtigten vorzeitigen austritt machst, vielleicht kannst du eine dienstnehmerkündigung mit verkürzter (= dein gewünschtes austrittsdatum) kündigungszeit machen. dann bleibt dir der urlaubsanspruch und nur die abfertigung verfällt.

                  als Antwort auf: KOMMSt freie DN #21661
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Richtig: die Kommst Betriebsstätte kann eine andere sein. Je nach organisatorischer Zugehörigkeit.
                    Z.B. Versicherungsvertreter:
                    organisatorisch der Ortsstelle zugeordnet.
                    nur darf die Ortsstelle keine Verträge abschließen, sondern nur anbahnen und repräsentieren.
                    – d.h. Kommst bei der z.B. Landesstelle zuordnen, welche die Vertragsabschlüsse macht.

                    als Antwort auf: Sachbezug Dienstwagen Bemessungsgrundlage #21840
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Z.B. Sachbezug wäre ungekürzt € 500,-

                      Cornelia2009 wrote:
                      Guten Abend!
                      Als PV Neuling habe ich versucht, das o.a. Thema mit Hilfe der Forenbeiträgen zu lösen. Leider hat sich mein Knoten noch nicht gelöst und hoffe, dass mir hier nun geholfen wird, diesen zu lösen.
                      Bsp: Lfd. Kostenbeitrag DN € 350,-. Lfd. KB kürzen den errechneten SB.
                      Frage 1) die Differenz KB – SB wird nun zum Bruttogehalt dazugerechnet, die Summe ist Bemessungsgrundlage für die SV?
                      Frage 2) zur Berechnung der LSt Bemessungsgrundlage muss die Differenz KB – SB ebenfalls dazugerechnet werden?
                      Frage 3) in einem Beitrag habe ich gelesen, dass der KB zum Nettogehalt dazugerechnet wird – wie sollte das verstanden werden?

                      Möchte mich vorab für die für die anwesenden Profis simple questions herzlich bedanken!
                      Cornelia2009

                      Z.B. 1,5 % Sachbezug wären ungekürzt € 500,-
                      zu 1. und 2.
                      Minus dem monatlichen Kostenbeitrag von e 350,- = Sachbezug monatlich abzurechnen € 150,- für Lohnnebenkosten, SV, Lohnsteuer
                      zu 3.
                      der Kostenbeitrag wird vom Nettobezug monatlich abgezogen.

                      als Antwort auf: Einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage #21622
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Liebe Viki!

                        Schließe mich der Meinung von Mathias an. Das Dienstverhältnis hätte mit 8. beginnen sollen – und damit auch die Entgeltpflicht.
                        Deshalb Kündigungsentschädigung ab dem theoretischen Arbeitsbeginn.

                        als Antwort auf: Abfertigung alt Geschäftsführer #21757
                        Martin
                        Teilnehmer

                          liebe sylvia!

                          ich sehe es wie ein wechsel in einem konzern. hier kann begünstigt abgefertigt werden.

                          als Antwort auf: freiw. Abfertigung neben gesetzlicher (Vergleich) #21804
                          Martin
                          Teilnehmer

                            liebe sheilla!

                            das sieht mir wie ein verzicht auf künftige arbeitsleistung aus.
                            ist nach § 67/8 wie eine kündigungsentschädigung abzurechnen.

                            ohne kenntnis der vereinbarun, ist eine „ferndiagnose“ nicht möglich

                            als Antwort auf: Sonderzahlung Lehrling #21639
                            Martin
                            Teilnehmer

                              hallo tom!

                              hier regeln die kollektivverträge die berechnung der sonderzahlung unterschiedlich.
                              bitte checke deinen kv für die vorgehensweise.

                              als Antwort auf: Kündigung-einvernehmliche Lösung- Widerrufung #21716
                              Martin
                              Teilnehmer

                                hallo max!

                                wie du eingangs beschrieben hast, war es eine einvernehmliche lösung. steht da auch ein termin drinnen?
                                wenn ja, dann ist alles klar. wenn nein könnte man dies als freibrief für eine jederzeitige lösung deuten.
                                da ich den exakten wortlaut nicht kenne, möchte ich keine verbindliche aussage machen.

                                und…
                                die direktion ist höher als der abteilungsleiter. die vereinbarung „pickt“. – soferne nicht ein vetorecht vom abteilungsleiter drinnensteht.
                                anfechten brauchst du die aussage des abteilungsleiters nicht. bestenfalls ignorieren 🙂

                                als Antwort auf: Dienstverhinderung (Reisepass) #21669
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  hallo gerd!

                                  der reisepass ist eine höchst private angelegenheit und es gibt keine zwingende vorladung.
                                  deshalb: privatzeit

                                  einzige (un) denkbare ausnahme: wenn die firma den dienstnehmer ins ausland entsendet, dann ist der pass betriebsnotwendig.
                                  ob die übernahme der kosten für die firma spesen, oder für den DN ein vorteil aus dem dienstverhältnis ist, möchte ich nicht kommentieren.
                                  im regelfall würde ich einen LSt pflichtigen Vorteil sehen.

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