Martin

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  • als Antwort auf: All In Verträge #22329
    Martin
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      Liebe Kollegen!

      Auch ich habe den Salzburger Steuerdialog in Bezug auf die all in Verträge interpretiert.
      Leider sind nur wenige Beispiele angeführt, deshalb gibt es wieder „Ermessensspielraum“ für den GPLA Prüfer, sofern nicht jeder unklarer Fall mit einer § 90 Anfrage vom Finanzamt beantwortet wurde.

      Wann sind in 12 Monaten jeweils 10 Überstundenzuschläge steuerfrei?
      Die Antwort darauf ist nicht klar ersichtlich.
      Das einzig definitive ist, wenn in 9 von 12 Monaten in jedem Monat mindestens 10 Überstunden, und pro Jahr mindestens in Summe 120 Überstunden geleistet werden. Dann können 10×12 = 120 Überstundenzuschläge steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
      M.E. ist die Jahresbetrachtung gemeinsam mit dem Kalenderjahr zu sehen. (wichtig bei Eintritten während des Jahres)

      Es wird auf „keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden“ Bezug genommen. Und wie Ihr aus den Zeitungen lest, ist „Mißbrauch“ ein sehr dehnbarer Begriff. Ob es nun mindestens 9 von 12, oder vielleicht doch 8 von 12, oder 8,5 von 12 Monaten der Überstundensaldo erreicht werden muß, ist nicht ersichtlich. Weiters: Wenn die Überstunden anders gelagert sind, z.B 7x10h, 3x9h, 1x30h, 1x0h. Ist das nun „mißbräuchlich“ und qualifiziert das nur für das tatsächliche herausschälen in den einzelnen Monaten, oder kann pauschal das ganze Jahr 12 x 10 Überstundenzuschläge steuerbegüngstigt gerechnet werden?
      Diese Beispiele lassen sich unendlich verändern und müssten für jeden Einzelfall und Dienstnehmer mit einer § 90 Anfrage vom Finanzamt beantwortet werden…

      Alles unklar!
      Martin



      Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0152-VI/7/2009 vom 06.10.2009
      Salzburger Steuerdialog 2009, Lohnsteuer – Ergebnisunterlage
      gültig ab 06.10.2009
      § 68 EStG 1988
      Pauschale Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
      Ein Arbeitnehmer hat eine All-Inclusive-Vereinbarung, welche auch Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) beinhaltet.
      Ist der Freibetrag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ein Monatsbetrag, für den der Anspruch Monat für Monat zu erfüllen ist oder kann er nach einem Jahresschnitt berechnet werden?
      Für die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist es unerlässlich, dass eine Vereinbarung vorliegt, aus der die Festlegung der Gesamtstundenleistung sowie die Anzahl der darin enthaltenen und zu leistenden Überstunden hervorgeht (vgl. VwGH 24.09.1996, 94/13/0237). Auf die LStR 2002 Rz 1163 wird verwiesen.
      Der in § 68 Abs. 1 EStG 1988 genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag. Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 kann bei Pauschalvergütungen dann monatlich berücksichtigt werden, wenn durch die Gesamtentlohnung sowohl die Normalarbeitszeit als auch die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgegolten werden. Die gleich bleibenden Verhältnisse müssen sich überdies auch auf die zeitliche Lagerung von „Normalüberstunden“ und „qualifizierten Überstunden“ erstrecken. Ändern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nur geringfügig, oder deshalb, weil der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub konsumiert, steht der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dennoch zu. In der Gesamtentlohnung enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
      Die Überstunden sind jedenfalls durchgehend aufzuzeichnen.

      Überstundenleistung bei All-Inclusive-Vereinbarungen (§ 68 Abs. 2 EStG 1988)
      Ein Arbeitnehmer hat einen Überstunden-All-Inclusive-Vertrag. Es werden 10 Überstundenzuschläge herausgerechnet und steuerfrei belassen (ab 2009). Aus den gemäß Arbeitszeitgesetz zu führenden Aufzeichnungen ergibt sich, dass im Jahr 2009 insgesamt die erforderlichen 120 Überstunden geleistet wurden. In einigen Monaten wurden jedoch keine Überstunden oder weniger als 10 Überstunden geleistet.
      Ist der Freibetrag nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 ein Monatsbetrag, der im Monat zu verbrauchen ist oder kann er nach einem Jahresschnitt berechnet werden? Besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Jahresdurchrechnung, wenn die Anzahl der geleisteten Überstunden insbesondere infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen bezahlten Abwesenheiten schwankend bzw. wenn die Zuordnung der geleisteten Überstunden zu den einzelnen Monaten auf Grund bestehender Gleitzeitvereinbarung nicht möglich ist?
      Fall 1:
      Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
      Juni bis August keine Überstunden
      September bis Dezember jeweils 15 Überstunden
      Summe: 135 Überstunden
      Können auch in den Monaten Juni bis August gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
      Fall 2:
      Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
      Juni bis August arbeitsunfähig (100% Entgeltfortzahlung)
      September bis Dezember jeweils 15 Überstunden
      Summe: 135 Überstunden
      Können die im Krankenentgelt für die Monate Juni bis August enthaltenen Überstundenzuschläge unter Hinweis auf § 68 Abs. 7 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
      Fall 3:
      Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
      Juni bis Mitte Juli Urlaub (6 Wochen durchgehend)
      Juli keine Überstunden
      August bis Dezember jeweils 15 Überstunden
      Summe: 150 Überstunden
      Können auch in den Monaten Juni und Juli gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
      Fall 4:
      Jänner bis Mai jeweils 5 Überstunden
      Juni bis Mitte Juli Urlaub (6 Wochen durchgehend)
      Juli keine Überstunden
      August bis Dezember jeweils 5 Überstunden
      Summe: 50 Überstunden
      Infolge des hohen Grundgehaltes beträgt der 50-prozentige Zuschlag für 5 Überstunden in Summe mehr als 86 Euro.
      Können ganzjährig, insbesondere auch in den Monaten Juni und Juli gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?

      Der in § 68 Abs. 2 EStG 1988 genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag.
      Werden durch die Gesamtentlohnung nur die Normalarbeitszeit und die „Normalüberstunden“ abgegolten bzw. aus dieser pauschalen Entlohnung nur gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerbefreite Zuschläge (max. 86 Euro) herausgerechnet, kommt der Voraussetzung der „gleich bleibenden Verhältnisse in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen“ nicht mehr diese Bedeutung zu, wie bei steuerbefreiten Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988.
      Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge ist natürlich, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß (Zuschlag max. 86 Euro) geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (zB Überstunden werden regelmäßig stets nur in 6 Monaten geleistet und die Auszahlung aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt).
      In den Fällen 1 – 3 dargestellten Fallkonstellationen können somit die in der Gesamtentlohnung enthaltenen Zuschläge für die ersten zehn (max. 50-prozentigen) Überstunden im Monat bis zum Höchstausmaß von 86 Euro monatlich gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden.
      In der Gesamtentlohnung enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
      Überstundenteiler bei All-Inclusive-Vertrag (§ 68 Abs. 2 EStG 1988, LStR 2002 Rz 1162)
      Ein Arbeitnehmer hat einen All-Inclusive-Vertrag. Da keine besondere Vereinbarung über die Anzahl der Stunden getroffen wurde, werden 20 Überstunden zugrunde gelegt (LStR 2002 Rz 1162). Der Arbeitnehmer unterliegt einem Kollektivvertrag.
      Ist für die Ermittlung des Grundlohnes der Überstundenteiler laut Kollektivvertrag heranzuziehen oder ist von 173 Stunden als Normalarbeitszeit auszugehen?
      Laut LStR 2002 Rz 1162 ist die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche Anzahl der 50-prozentigen Überstunden – sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen.
      In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt werden.
      Unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist in diesen Fällen daher von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (173 Stunden monatlich) auszugehen, wodurch sich ein Teiler von 203 ergibt.
      Überstundenaufzeichnungen (§ 68 Abs. 2 EStG 1988, LStR 2002 Rz 1161)
      Nach LStR 2002 Rz 1161 müssen für die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden, wenn bisher Überstunden über diese Anzahl hinaus erbracht und gezahlt wurden.
      Was ist unter „bisher“ zu verstehen? Wie sieht die Vorgangsweise bei leitenden Angestellten aus, wenn von der Leistung der Überstunden ausgegangen werden kann?
      Kann ein Angestellter, der neu eintritt, ohne Aufzeichnungen steuerfreie Überstundenzuschläge erhalten?
      Unter „bisher“ iSd LStR 2002 Rz 1161 ist zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in jenem Ausmaß aufgezeichnet hat, die seit 1. Jänner 2009 steuerfrei bezahlt werden können (dh. in einem Ausmaß von mindestens 86 Euro, maximal allerdings Überstundenzuschläge für 10 Stunden). Werden bei gleich bleibenden Verhältnissen hinsichtlich der Leistung von Überstunden nunmehr keine Aufzeichnungen mehr geführt, sind die dafür bezahlten Überstundenzuschläge bis zum im § 68 Abs. 2 EStG 1988 genannten Ausmaß steuerfrei.
      Auch wenn nicht zwingend davon auszugehen ist, dass leitende Angestellte regelmäßig Überstunden leisten, so dürfte dennoch im Regelfall – auf Grund ihrer üblicherweise deutlich über den kollektivvertraglichen Ansätzen liegenden Bezüge – eine Glaubhaftmachung möglich sein, dass zumindest so viele Überstunden geleistet werden, die die Steuerfreiheit von 86 Euro rechtfertigen.
      Ein neu eintretender Angestellter hat seine Überstunden jedenfalls über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen. Sofern hinsichtlich der Leistung von Überstunden von gleichbleibenden Verhältnissen ausgegangen werden kann (zB nicht bloß saisonale Überstundenleistung), sind weitere Aufzeichnungen für steuerrechtliche Zwecke nicht erforderlich.

      als Antwort auf: Kündigungsfrist #21646
      Martin
      Teilnehmer

        Hallo Pauki!

        Wie lange Deine Kündigungsfrist ist, hängt vom anzuwendenden Kollektivvertrag, Deinem Dienstvertrag und vielleicht Angestelltengesetz ab.
        Also: Mit Deinen Angaben, kann ich kein Horoskop erstellen.
        Bei Angestellten beträgt die Kündigungsfrist i.d.R. 1 Monat zum Monatsletzten, oder 15. Bei Arbeitern unterschiedlich.

        Vielleicht sprichst Du mit Deinem Chef und schlägst eine einvernehmliche Lösung morgen = 15. Februar, vor.
        Dann bist Du aus dem Dienstverhältnis raus, und die Firma muß nicht Deinen Krankenstand finanzieren…

        als Antwort auf: Freiwillige Abfertigung #21899
        Martin
        Teilnehmer

          servus!

          sehe ich auch sv frei und Lohnsteuer aber nach § 67 mit 6 %.

          als Antwort auf: MV-Beiträge wann ? #22324
          Martin
          Teilnehmer

            Liebe Roswitha!

            Die Firma meldet die BV und alle Sozialversicherungsbeiträge (und Dein Jahresentgelt) des ganzen Jahres mit dem Beitragsgrundlagennachweis an die Krankenkasse/Finanzamt. Monatlich wird von der Firma an die Krankenkasse die Beträge einbezahlt, aber nicht den einzelnen Dienstnehmer zugeordnet.

            Die Frist für die Jahresmeldung ist Ende Februar des Folgejahres.
            Danach gib der Krankenkasse, und BV Kasse auch noch ein wenig Zeit um die Beträge zu verbuchen.
            Ich denke, im März sollte dann der Betrag auf Deinem Konto verbucht sein.

            als Antwort auf: Programm-Wechsel #22349
            Martin
            Teilnehmer

              hallo Markus!

              keine ab- und anmeldung
              du übernimmst die dienstnehmer und los gehts. paß auf urlaubs- krankenstandsverwaltung auf.
              weiters durchschnitte bei lohnfortzahlung.
              am schönsten wäre es, wenn du ein monat paralell abrechnen könntest. nur meist passen die sonderzahlungen wegen jahressechstel und sv nicht.

              als Antwort auf: Hausgehilfin mit Dienstwohnung #22348
              Martin
              Teilnehmer

                M.E. liegst du richtig. 🙂

                als Antwort auf: fr. DN: BV-Beitrag Lohnnebenkostenpflichtig? #22248
                Martin
                Teilnehmer

                  Hallo Roland!

                  Ich werde die BV (MV) Beiträge Lohnnebenkostenfrei lassen.
                  Nur: Z.B. LSt RL 668 spricht nur von LNK Freiheit für Pflichtbeiträge zur SOZIALVERSICHERUNG.

                  LSt RL, Rzl 668:
                  Vom Arbeitgeber übernommene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer allerdings Werbungskosten. Arbeitgeberbeiträge stellen für den Arbeitnehmer ebenso wie andere den Arbeitgeber treffende Lohnnebenkosten (zB Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) keinen Arbeitslohn dar.

                  Und da haben wir wieder den Widerspruch. 😉 wenn wir die BV Beiträge nicht als SV-Beiträge sondern als Entgelt sehen.
                  Die Abfertigung (alt) bei Auszahlung, wird in eine laufende ( Abf.-NEU – mit Zahlungsumweg über die BV-Kasse) Zahlung umgewandelt. Ich denke an „Sachbezug BV-Beiträge“. Und da könnten wir noch eine Vielfalt an Steuermöglichkeiten andenken.

                  Ich glaube wir sollten diesen Beitrag vom Forum löschen um den Finanzminister auf andere Gedanken kommen zu lassen. :))

                  Schönes Wochenende!

                  als Antwort auf: Neues DV in Karenz u. Kündigungsphase #22386
                  Martin
                  Teilnehmer

                    liebe pauki!

                    zu 1.
                    auch ein geringfügiges dienstverhältnis muss bei vorhandensein einer konkurrenzklausel vom dienstgeber genehmigt werden.
                    andernfalls setzt du einen entlassungsgrund.

                    zu 2.
                    nein – da dein dienstverhältnis noch aufrecht ist. auch ein karenziertes dienstverhältnis ist aufrecht.
                    andernfalls entlassungsgrund und die abfertigung ist fort.

                    als Antwort auf: Sachbezug KFZ – ausländische Firma #22185
                    Martin
                    Teilnehmer

                      sollte als Antwort für einen Beitrag über die Berechnung des Sachbezugs PKW bei ausländischen Dienstgeber sein.

                      Martin

                      als Antwort auf: Todesfall #22360
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Hallo Malibu!

                        Eigentlich fällt der Nachlaß, wenn es keine Erben gibt an den Staat zu.
                        Nur glaube ich kaum, daß unser lieber Staat die MV-Beiträge einfordert. Somit freut sich die MV-Kasse über diesen außerordentlichen Gewinn.

                        Bei Dienstgeberwechsel, (nach DG-Kündigung, einvernehmlicher Lösung und anderen MV-freundlichen Lösungsvarianten) sollte man sich die einbezahlten MV-Beiträge auszahlen lassen. Denn keine MV-Kasse ist besser als ein Bausparvertrag, Prämiensparbuch etc.
                        Einzig wenn man die Umwandlung in eine Pension beabsichtigt (ich sicher nicht!) könnte das verbleiben lassen, besser sein. Bitte dazu das Horoskop in der Kronenzeitung befragen. 😉

                        als Antwort auf: Dienstverträge #22223
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Hallo mika!

                          Zu neuen Dienstverträgen kann man Dienstnehmer nicht zwingen.
                          Falls sich die DN weigern, werden sie gekündigt, oder der DG bleibt bei den alten Verträgen.

                          Fortbildung in der Urlaubszeit…. ;))) – nur freiwillig!
                          Ich kenne auch eine Kanzlei, welche Vereinbarungen über Ausbildungskostenrückerstattung u.ä. vereinbaren möchte… Seither gehen die Dienstnehmer nur selten zu Fortbildungsveranstaltungen, da sie nicht wissen, ob sie nicht in den nächsten 5 Jahen selbst kündigen. – Somit sinkt das Wissen, und die Qualität leidet. Ob wegen fehlerhafter Beratung schon Klienten abgesprungen sind…. ?
                          So kann ein berechtigtes Ziel der Geschäftsführung (Rückerstattung bei DN-Kündigung) zum Nachteil für die Kanzlei werden.

                          als Antwort auf: freier Dienstvertrag – Abwicklung #22224
                          Martin
                          Teilnehmer

                            hallo mika!

                            Ein Werkvertragsnehmer ohne Gewerbeschein… Bedenklich.
                            kläre das zuerst mit der eventuell zuständigen ASVG-Krankenkasse ab, damit er später nicht zum (freien) Dienstnehmer umqualifiziert wird.
                            Als echter Werkvertragsnehmer wäre er bei der GSVG versichert.

                            Wenn der Dienstnehmer ASVG pflichtig ist, sehe ich keine Möglichkeit für einen Dienstgeber mit Sitz in Österreich sich nicht von den SV Pflichten zu drücken.
                            Aber: einem Dienstnehmer die SV-Anteile des Dienstgebers auf der Gehaltsabrechnung abzuziehen, – davon habe ich noch nicht gehört.
                            Arbeitsrechtlich ungwiß, ob dies nicht gegen „die guten Sitten“ laut ABGB verstößt.

                            als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung über Jahreswechsel #22384
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo inka!

                              Am L16:

                              2009 am Lohnsteuerteil alles (Zuflußprinzip)
                              am SV-teil die SV Bezüge und Beträge bis 31.12.2009 (Anspruchsprinzip)

                              2009 am Lohnsteuerteil nichts
                              am SV Teil die SV Bemessungsgrundlsagen und Beiträge bis Ende Entgelt. (auch MV!)

                              guten Rutsch

                              Martin

                              als Antwort auf: Arbeit während Urlaub #18069
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Liebe Romana!

                                für den neuen DG sehe ich keine nachteile,
                                du könntest u.U. entlassen werden wenn du offensichtlich gegen die nebenerwerbsklausel verstösst.

                                schönen sonntag

                                Martin

                                als Antwort auf: Freier Dienstvertrag und Auslandsentsendung #22134
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo Mika!

                                  Theroetisch sollte eine Entsendung möglich sein, aber:

                                  wie sieht es mit der vertretungsmöglichkeit aus…
                                  Da wird es schon Probleme geben.
                                  Steuer, je nach Doppelbesteuerungsabkommen in Ö oder Ausland. Wie die ESt im Ausland berechnet wird, muß Dir ein dort ansassiger Steuerberater sagen.
                                  SV ganz normal als fr. DN in Österreich und E101 mitgeben.

                                  Nur müsste der fr. DN auch alle Kriterien eines freien Dienstvertrages im Ausland erfüllen.
                                  Ich glaube nicht, das es durchgeht. Bitte schreib im Forum ob Du andere Infos erhalten hast.

                                  lg
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 241 bis 255 (von insgesamt 898)