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Hallo Wilhelm!
Das kommt einer Lösung näher hin!
Aber aus Sicht der Finanz:
Warum soll das 730,- Dienstverhältnis eine selbständige Tätigkeit sein. (=Werkvertrag oder freier Dienstnehmer)
Wenn genau die gleiche Tätigkeit ein (Lohnsteuer und Sozialversicherung) Dienstverhältnis ist, dann kann nicht argumentiert werden, dass diese Tätigkeit in der anderen GmbH ein Werkvertrag oder freies Dienstverhältnis ist.Ein Werkvertrag ohne Lohnnebenkosten ohne Gewerbeschein ist m.E. nicht möglich.
Bleibt ein freier Dienstvertrag unter der Sozialversicherungsgrenze für geringfügigkeit.
Z.B. den Betrag auf 3 Monate verteilt. (Dann bleibt der Betrag auch unter der Geringfügikeitsgrenze falls der freie Dienstvertrag nicht anerkannt wird).
So, als freier Dienstvertrag sind lediglich i.d.R 9,53 % Lohnnebenkosten, 1,4 % SV und keine Lohnsteuer zu entrichten.Du musst Dir nur noch eine Tätigkeit einfallen lassen bei welcher Du organisatorisch nicht im Betrieb eingegliedert bist, Dich vertreten lassen kannst…
Schau hier rein, damit Du die Tätigkeit nach den Regeln gestaltest:
http://wko.at/tirol/arbeitsrecht/tw/119.htmlIn Summe hätte ich starke Bedenken, wenn es sich nicht um eine andere Tätigkeit handelt die die Kriterien (siehe Link) erfüllt.
Hallo Wilhelm!
Das wird vom Finanzamt nicht anerkannt, da die Honorarnote auch ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist.
Denkbar wäre nur eine komplett verschiedene Tätigkeit.
Z.B. Der Hausmeister einer Versicherung, verkauft Versicherungsverträge und bezieht so Einkünfte die nicht mit der unselbständigen Tätigkeit verwandt sind.
Diese Tätigkeit muß zeitlich von der ersten getrennt sein. z.B. Arbeit 8-17 Uhr, Versicherungsverkauf am Abend und am Wochenende.Weiters darf es sich bei der zusätlichen Einnahmequelle nicht um ein verstecktes Dienstverhältnis handeln, welches nur den Namen „Werkvertrag, oder Honorar“ umgebunden bekommt.
Dies würde aber vom Finanzamt sehr streng geprüft.
Also im Regelfall nicht anwendbar.Zwecks einheitlicher Auslegung der neuen Bestimmungen haben die Sozialversicherungsträger in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt.
Hier kannst Du den aktuellen Fragen-Antworten-Katalog downloaden:hallo elch!
wenn ein deutscher in deutschland für arbeiten in deutschland aufgenommen wurde,
ist LST und SV in deutschland abzuführen.
Er hat dann deutsche „Inlandsdiäten“.
hier wird i.d.R. ein Steuerberater vor Ort mit der Personalverrechnung beauftragt.Servus!
unter http://www.wko.at findest du bei service – arbeitsrecht -sozialversicherung – muster
http://portal.wko.at/wk/format_liste.wk?sbid=1824&typ=0&az=0
die passende vorlage für deine vereinbarung. wie deine wko mitgliedsnummer und PIN code sind musst du erfragen.lg
martinFür alle Neugierigen, hier die Richtlinie im Volltext.
Interessant der Artikel 13 betreffend Sozialversicherung.http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:200:0001:0049:EN:PDF
Nachtrag:
…sofern im Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges steht ist eine mündliche Kündigung i.d.R. möglich.lg
MartinTStefan wrote:hallo!!
mein chef hat mich heute nachmittag (1.3.) gekündigt.in meinem kollektivvertrag (http://www.tischlerinfo.com/fileadmin/user_upload/downloads/2009/RahmenKVHolzKunststoff1.5.2009.pdf)
steht folgendes:„Dienstverhältnis … nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einer Woche jeweils
zum Ende einer Arbeitswoche aufgelöst
werden.“Hallo Stefan!
Die Kündigung jetzt (Montag) bringt das Ende des Dienstverhältnis am Ende der nächsten Arbeitswoche. = Freitag der 12.
In Deinem Fall könnte man Freitag bis nächsten Freitag kündigen.
Eine längere Kündigungsfrist ist aber erlaubt. Sprich Deinen Chef darauf an, damit Unklarheiten beseitigt sind.Hallo!
Hier ein toller Link für die Berechnung des Sachbezugs bei Dienstwohnungen:
http://www.bilanzbuchhaltung.co.at/sites/default/files/bilder/SB-Wohnung-ab-2009.xls
Da bis jetzt jeder seine KV Erhöhung erhalten hat, nehme ich den Beitrag aus den unbeantworteten Beiträgen.
lg
MartinLiebe Patrizia!
Ich sehe keinen Grund, warum dies nicht erlaubt sein sollte.
Der Urlaub muß nur vorher vereinbart sein, dann muß er auch i.d.R. gewährt werden.Danke!
Gleichzeitig kommt die LSt RZL 1211:
Diese besagt, dass wenn der Dienstnehmer die Steuer nicht bei der Veranlagung bezahlt hat, der Dienstgeber dafür haftet.
Die Beweislast das die Steuer (vom DN) bezahlt wurde liegt beim Dienstgeber.Aber RZL 1208: … „Die Haftung betrifft aber nicht jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden.“
Wenn ich den (kriminellen) Dienstnehmer nun als „Dritte Seite erkläre, der sich selbst ohne Veranlassung des DG bereichert hat, ist der Dienstgeber bei der Lohnsteuer fein raus.
Welche der obigen Randzahlen steht über der anderen? Und die „dritte Seite“ ist sehr gewagt…?
Freue mich auf weitere Meldungen!
Martinhier findest du ein formular für die aufzeichnungen.
zusätzlich ist dein kollektivvertrag zu beachten, ob und wie hoch deine ansprüche sind.Hallo Johannes!
Fahrtenbuch und Diäten sind getrennt zu sehen.
Du brauchst nur genaue Aufzeichnungen für die Diäten.Servus!
Dazu hat es schon einen Beitrag gegeben, den ich hier hinein kopiere.
lg
MartinBrille für Bildschirmarbeit
Beitragvon Eveline am 06.02.2006 19:22
Ein Mitarbeiter hat einen Kostenbeitrag für eine Bildschirmbrille beantragt.Kann mir jemand einen Tipp geben, wie so ein Fall in der Praxis gehandhabt wird? Verlangt man eine Bestätigung vom Arzt, dass eine „normale“ Brille nicht ausreicht?
Vielen Dank für die Unterstützung!
E.
Eveline
Beiträge: 1
Registriert: 06.02.2006 18:45Nach oben
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* Mit Zitat antwortenBeitragvon Natalia am 13.02.2006 16:15
Wir lassen uns auf der Rechnung des Optikers bestätigen, dass es eine Bildschirmbrille ist.Außerdem muss unser Betriebsarzt die Freigabe dazu geben.
Hoffe damit geholfen zu haben
Natalia
Natalia
Beiträge: 4
Registriert: 13.02.2006 16:12Nach oben
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* Mit Zitat antwortenBeitragvon Kücken am 28.09.2006 09:27
und wie wird das abgerechnet? -Sachbezug und voll pflichtig?LG Nika
Kücken
Beiträge: 27
Registriert: 20.04.2006 13:27Nach oben
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* Mit Zitat antwortenBeitragvon Natalia am 28.09.2006 09:52
Aufwendungen des Arbeitgebers für Bildschirmbrillen sind i.d.R. kein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn eine solche Brille notwendig ist (BMF Schreiben 03.02.2000 StEK § 4 Betriebliche Ausgabe Nr. 515).Hoffe damit geholfen zu haben.
lg natalia
Natalia
Beiträge: 4
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* Mit Zitat antwortenBeitragvon Kücken am 28.09.2006 10:06
Kannst du mir bitte noch sagen wo ich das finden kann? 😳Übrigens danke für die prombte antwort
LG NIka
Kücken
Beiträge: 27
Registriert: 20.04.2006 13:27Nach oben
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* Mit Zitat antwortenBeitragvon Natalia am 28.09.2006 10:53
habe es unter dieser Adresse gefunden:http://www.lexonline.info/lexonline2/li … 4a7e8e6e74
lg natalia
Natalia
Beiträge: 4
Registriert: 13.02.2006 16:12Nach oben
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* Mit Zitat antwortenBeitragvon Kücken am 28.09.2006 11:30
herzlichen DankKücken
Beiträge: 27
Registriert: 20.04.2006 13:27Nach oben
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* Mit Zitat antwortenRe: Brille für Bildschirmarbeit Mehrwertsteuer
Beitragvon Martin am 03.08.2009 09:25
liebe kollegInnen!wenn die rechnung auf den dienstnehmer ausgestellt wurde und der dienstnehmer erhält die rechnung vom dienstgeber refundiert, kann die mehrwertsteuer (vorsteuer) nicht geltend gemacht werden.
d.h. der optiker soll die rechnung auf den dienstgeber ausstellen – so ist die bildschirmbrille gleich günstiger. 🙂Martin
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