Martin

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  • als Antwort auf: Lohnpfändung #22200
    Martin
    Teilnehmer

      Servus Alexander!

      In den Informationsbroschüre vom Justizministerium gibt es folgenden Hinweis:
      http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.html
      (Download Existenzminimumtabelle 2010)

      Sonderzahlungen
      Vom 14. Monatsbezug sowie vom 13. Monatsbezug und dergleichen ist der
      sich aus der für monatliche Leistungen vorgesehenen Tabelle 1 a oder 2 a
      ergebende Betrag unpfändbar.

      Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen
      geleistet, so ist der unpfändbare Betrag auf die Teilzahlungen entsprechend
      deren Höhe aufzuteilen.

      Der Pfändungsschutz der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und
      jener der Monatsbezüge ist gesondert zu beurteilen. Sowohl für die
      Monatsbezüge als auch für die Sonderzahlungen sind jeweils die unpfändbaren
      Beträge für Monatsleistungen zu gewähren. Eine Zusammenrechnung
      zwischen der Sonderzahlung und dem Monatsbezug findet nicht statt.

      als Antwort auf: begünstigte Auslandstätigkeit #22995
      Martin
      Teilnehmer

        Zur Abrechnung:
        27,90 / Tag sv-frei
        17,10 / Tag sv-pfl.
        korrekt.

        Wenn es so ein einfaches Buch gäbe, ich hätte es schon gekauft…
        Bücher in denen die Fragestellung, die Paragraphen und das fertige Lohnkonto sind… Das wäre eine Marktlücke!

        als Antwort auf: begünstigte Auslandstätigkeit #22994
        Martin
        Teilnehmer

          Zur Abrechnung:
          27,90 / Tag sv-frei
          17,10 / Tag sv-pfl.
          korrekt.

          Wenn es so ein einfaches Buch gäbe, ich hätte es schon gekauft…
          Bücher in denen die Fragestellung, die Paragraphen und das fertige Lohnkonto sind… Das wäre eine Marktlücke!

          als Antwort auf: begünstigte Auslandstätigkeit #22992
          Martin
          Teilnehmer

            Servus!

            Die Lohnsteuer ist gleich wie bei der begünstigten Auslandstätigkeit,
            SV sind die übersteigenden Teile pflichtig.

            als Antwort auf: All-In; zu viele Überstunden geleistet #22669
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Joe!

              Ich glaube, man kann trotzdem für die 20 Stunden Ü-Pauschale die § 68/2 Zuschläge herausrechnen.
              Begründung: Grundlohn + Zuschlag für die ersten 20 Stunden wurden ausbezahlt, für die anderen Stunden eben nichts.
              Denn, wenn Du kein Pauschale hättest und die Ü-Stunden auszahlen würdest, kämen ja auch der Grundlohn + Zuschlag zur Auszahlung und die verbleibenden (?Gleitzeit) Stunden nicht.

              LSt ist im laufenden Kalenderjahr mE eine Aufrollung. Im Folgejahr eine Nachzahlung.
              SV-technisch ist dies dem Anspruchszeitraum zuzuordnen.

              Eine Deckungsprüfung ist i.d.R für einen Jahreszeitraum durchzuführen.
              Ich sehe dies wie eine Gleitzeitvereinbarung für ein Jahr. Deshalb wäre die SV mE im letzten Monat des Deckungsprüfungszeitraums abzurechnen.

              als Antwort auf: Sonderzahlungen geringfügige Beschäftigung #23115
              Martin
              Teilnehmer

                Hallo Rolands!

                Beispiel aus der Praxis aus dem Jahr (?) 2002:
                DN war 2002 geringfügig beschäftigt. Die Firma schüttete einen Bonus für alle Mitarbeiter aus.
                Die geringf. Beschäftigte erhielt damals ca. € 950,-
                Keine Beanstandung bei der GPLA.

                Bei einer anderen Firma erhielt eine geringf. B. einn Jahresbonus i.d.H. von € 3.000,-
                Dieser resultierte, weil sie 7 Monate des Beobachtungszeitraums für den Bonus noch vollzeit beschäftigt war.
                Ich habe den Bonus auch ohne SV-Abzüge abgerechnet. GPLA ist noch ausständig, bin aber sicher, dass dies ok ist.

                lg
                Martin

                als Antwort auf: Besuch bei der AK #22570
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus!

                  Vor dem allmächtigen § 8 gebe ich mich geschlagen.
                  Die nächste Ausrede wenn ein DN zu spät zur Arbeit erscheint: Gemäß AngG § 8 musste der DN noch warmduschen bevor er in die Arbeit kommt.

                  🙂
                  Martin

                  als Antwort auf: Konzernversetzung – Abfertigung § 67 Abs 3 EStG #22790
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Hallo Bina!

                    Folgende erweiterte Problematik:

                    Die Abfertigungsrückstellungen beim Folgedienstgeber sind wahrscheinlich unter Anrechnun der Vordienstzeiten berechnet worden. Eine Trennungsklauselwiderspricht dem Sinne der „Übernahme mit allen Rechten und Pflichten“.
                    Deshalb sehe ich eine nachträgliche Trennung der Dienstverhältnisse nicht durchführbar.
                    Es sei denn…, es ist vor 6 Jahren die Übernahmevereinbarung falsch interpretiert worden:

                    D.h. wenn das alte Dienstverhältnis lediglich karenziert wurde und jetzt beendet wird, dann könnte das alte Dienstverhältnis jetzt aufgelöst werden und die Abfertigung begünstigt ausbezahlt werden.
                    Die Abfertigungszeiten beim neuen Dienstgeber fangen in diesem Fall bei Null im Eintrittsjahr an.

                    als Antwort auf: Karenzvereinbarung nach Mutterschutz? #22642
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo Eli!

                      Wenn die Dienstnehmerin direkt an den Mutterschutz in Karenz geht, sehe ich die Mitteilung als ausreichend, da der Dienstgeber den gesetzlichen Karenzurlaub nicht verweigern darf.
                      Die Elternteilzeit hinterher muß vereinbart werden, die gesetzliche Karenz nur mitgeteilt.

                      als Antwort auf: verweigerung mittagspause #22948
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Liebe Stephanie!

                        Die Pause ist im Arbeitszeitgesetz verpflichtend vorgesehen und kann nicht „wegvereinbart“ werden.
                        D.h. auch ein Autobusfahrer muß die Pausen/Lenkzeiten einhalten auch wenn er nicht müde ist.

                        Wenn der Arbeitsinspektor die Zeitaufzeichnungen ohne Pausen sieht, könnte er dies bemängeln…
                        Ob die Dienstnehmer ihre Mittags-Wurstsemmeln, Kaffee, Zigaretten… im Pausenraum, oder am Schreibtisch konsumieren,
                        es sind nicht produktive Zeiten und sollten deshalb als Mittagspause deklariert werden.

                        Die verpflichtende 1/2 Stunde würde ich von der Gesamtarbeitszeit abziehen.

                        als Antwort auf: freiwillige Abfertigung bei Tod Dienstnehmer #22728
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Liebe Barbara!

                          Wenn das Unternehmen, dieser Person das Geld direkt zukommen läßt, sehe ich die steuerpflicht direkt bei der Person.
                          Dies ist m.E. bis zu € 730,- pro Jahr nicht steuerpflichtig, wenn kein anderes selbständiges Einkommen vorliegt.
                          Der Einzelfall ist zu prüfen.
                          Z.B. Ob die Witwe, oder die Waisen das Geld bekommen… Hier könnte man u.U. noch gestalten.

                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo!

                            In Anlehnung an LSt RL 1087c, sehe ich eine mögliche freiwillige Abfertigung nach § 67/6.

                            als Antwort auf: Sportverein mit Sportplatzbuffet #20352
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Nachtrag:
                              Für die Abrechnung von Sportlern gelten neue LSt-Spielregeln:
                              http://www.noegkk.at/vib/Galerie/Flipbooks/VA/Sportlerbeguenstigung_BMF/web/flipviewerxpress.html

                              als Antwort auf: DB/DZ wenn SV-frei #20799
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Malibu!

                                Ob, wer, wo Familienbeihilfe bezieht,…
                                da soll sich der Dienstnehmer bei seinem Finanzamt erkundigen.

                                M.E. ist DB nur dann fällig, wenn in Österreich SV bezahlt wird.

                                als Antwort auf: KV – WT – Gehaltserhöhung!!!? #21627
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo!

                                  Die Überzahlung muß jetzt aufrecht bleiben.
                                  Vielleicht ist bei Deiner letzten Gehaltserhöhung schon die nächste mit vorweggenommen?

                                  Wo man sich erkundigt, solltest Du wissen…

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