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Hallo,
bei Selbstkündigung kann es keine gesetzliche Abfertigung geben. D.h. nur die 1/4tel und 12tel Regelung!
D.h. Du hast Löusngsgrund „Pensionierung“. Dann geht auch wieder die gesetzliche Abfertigung.Warum hat sie Teilzeitarbeit am Ende? Wegen Betreuung von Angehörigen? Dann vielleicht doch Durchschnittsberechnung (AVRAG).
Eine Wiederbeschäftigung nach 3 Monaten sehe ich problemlos.
lg
MartinHallo,
bei Selbstkündigung kann es keine gesetzliche Abfertigung geben. D.h. nur die 1/4tel und 12tel Regelung!
D.h. Du hast Löusngsgrund „Pensionierung“. Dann geht auch wieder die gesetzliche Abfertigung.Warum hat sie Teilzeitarbeit am Ende? Wegen Betreuung von Angehörigen? Dann vielleicht doch Durchschnittsberechnung (AVRAG).
Eine Wiederbeschäftigung nach 3 Monaten sehe ich problemlos.
lg
MartinDas Ausfallsprinzip kann m.E. nicht umgangen werden falls die Prämie im KV steht.
Bei Einzelvertrag könnte der Wert der Vorjahresprämie auf 12 Monate umgelegt werden. Dann ist die Prämie aber nicht mehr von der Arbeitsleistung abghängig, sondern eine Fixprämie.Eine Diskriminierung zu beweisen ist schwer möglich.
Auch wenn man berechtigt ist in Pension zu gehen, darf man weiter arbeiten.
Servus!
Meine Eisverkäufer sind als Arbeiter im Gastro-KV. – 40 Wochenstunden.
Zur Diskussion wäre noch die Abgabenrechtliche Behandlung beim Dienstnehmer:
Werden monatlich die Strafen bezahlt? Lst + SV lfd. Ist dies ein derart montlicher Vorteis aus dem Dienstverhältnis der vielleicht mit dem Ausfallsprinzip (Durchschnitt) bei Urlaub, krank… berücksichtigt werden muss? In die Abfertigung?Einmalig = Sonstiger Bezug
8)
lg
MartinHi,
Car-allowance = KFZ Pauschale.
Voll pflichtig als laufender Bezug. Wie eine laufende Fixzulage. DN erhält i.d.R. keine KM-Gelder. Die kann er im Zuge der Veranlagung geltend machen.
Ob sie in die Abfertigung und UEL kommt ist streitbar. (weil steuerpflichtiger Aufwandsersatz oder Entgeltbestandteil)lg
MartinServus Syberl!
M.E. ist es eine Einmalprämie, welche 2 x ausbezahlt wird. Und dann nie wieder. SV-lfd. Lst-sonstiger Bezug
Falls die Firma aber damit rechnet, die Prämie wird wiederholt ausbezahlt, sehe ich eine SV-Sonderzahlung.
Z.B. Weihnachtsgeld: Wenn der DN nur ein Jahr im Unternehmen bleibt, ist die WR auch eine SV-SZ. Da wiederkehrend vereinbart, bzw. damit zu rechnen ist.Ich hatte bei einer GPLA ähnliches Thema:
Am Jahresende wurde ein „Gewinnbonus“ ausbzahlt. Frewillig, einmalig etc.
Na ich nehme es als Einmalprämie.
Im Folgejahr wieder. Geschäftsführung versichert mir die Einmaligkeit. Ich rechne SV-laufend als Einmalprämie.
Im 3. Jahr das gleiche. (ich war ein junger Lohnverrechner und traute mich nicht zu widersprechen 🙂 )
Erst ab dem 4. Jahr habe ich es als SV-SZ genommen.
Prüfer meinte, ich hätte dies schon ab dem 3. Jahr machen müssen und schrieb SV Beiträge vor (wenn SV SZ Bemessung noch nicht erschöpft war).lg
Martin
D.h. Eimalprämie max. 2 x. Ab der dritten Auszahlung SV-SZ.Neue Rechtsansicht der WK:
Da die Auslandsdienstreise in einem eigenen Absatz abgehandelt wird, besteht grundsätzlich KEIN Anspruch auf Auslandsdiäten. D.h. nur die „Empfehlung“.
Um nicht um den Verpflegunsmehraufwand zu streiten, empfehle ich, die Auslandsätze zu bezahlen.
Achtung bei Auslandsdienstreisen (ohne BV, KV, oder Einzelvereinbarung wenn nicht Betriebsratsfähig)im §26/4 Nahbereich: Diese könnte nach 5/15 Tagen steuerpflichtig werden.
Z.B. Dienstreisen Wien-Bratislava.lg
MartinDie freiwillige Abfertigung muss innerhalb von 12 Monaten ab Dienstverhältnisende bezahlt werden.
Schau in die Lohnsteuerrichtlinien für Details.Servus,
da bin ich Deiner Meinung:
Die Abfertigung muß bei Beendigung des Dienstverhältnis bezahlt werden.
Der nächste Dienstnehmer möchte die Abfertigung dann vielleicht schon 24 Monate vorher…Zur Verzinsung: Auch hier richtig wenn der Freibetrag überschritten wird.
Aber: Verzinse den Betrag und der Dienstnehmer zahlt ihn mit einer freiwilligen Abfertigung plus 6 % für die Lst 🙂 am Ende des Dienstverhältnis zurück.Liebe Elisabeth!
Wenn Du nur den einen Gewerbeschein hast, dann gilt der KV für alle DN
Hallo!
1. Ist er lohnsteuerpflichtig? Nur dann können §26 oder § 3 Dienstreisen anfallen.
2. unterliegt er dem Kollektivvertrag (eher nein): Dann können nur § 26 Dienstreisen abgerechnet werden.
Außer das Unternehmen hat keinen KV dann nur mit qualifizierter Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat), bzw. unter 5 DN, dann kann eine einzelvertragliche Regelung gemacht werden.Die Aufsichtsräte die ich kenne, legen Honorarnoten und sind nich Lst-pflichtig. – Deshalb keine Diäten.
Bei 3 Stunden gibt es laut ESTG keine Diäten. Erst ab 3 Stunden…. = 4 Stunden.
lg
MartinServus
bis 30.000 km darfst Du 0,42 € zahlen.
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