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Marie aktualisiert.
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11.5.2013 um 18:16 Uhr #16473
Hallo,
ich muss mit 30. Juni 2013 eine Dienstnehmerin abrechnen, die in vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geht. Sie wird erst 2014 60 Jahre.
12 Monate gesetzliche Abfertigung und 3 Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung lt. Dienstvertrag.1-1.-30.6. 2013 Monatsgehalt 4900,– + Sachbezug 177,75
1.7.-31.12.2012 Monatsgehalt 2430,–Gesetzliche Abfertigung 12 Monatsentgelte Euro 70.732,92 mit 6 % versteuert (Grundlage letzter Monatsgehalt, kein Durchschnitt)
Freiwillige Abfertigung 3 Monatsgehälter 4900 x 3: 14.700,–
a) Viertelregelung
laufende Bezüge der letzten 12 Monate 43980,–:4 10.995,– mit 6 % versteuert3.705,– als laufender Bezug nach LSt.Tabelle zu versteuern
Selbstkündigung, keine Auflösungsabgabe.
Die Dienstnehmerin möchte nach 3 Monaten als geringfügige Beschägtige wieder in der Firma arbeiten (90 Tage Frist).
Ist meine Abrechnung korrekt bzw. ist der Abstand von 3 Monaten mit Wiedereintritt für die GKK akzeptabel, damit die Abertigung günstig versteuert werden kann?
Danke für eure Hilfe und liebe Grüße
Marie
1.7.2013 um 7:22 Uhr #24453Hallo,
bei Selbstkündigung kann es keine gesetzliche Abfertigung geben. D.h. nur die 1/4tel und 12tel Regelung!
D.h. Du hast Löusngsgrund „Pensionierung“. Dann geht auch wieder die gesetzliche Abfertigung.Warum hat sie Teilzeitarbeit am Ende? Wegen Betreuung von Angehörigen? Dann vielleicht doch Durchschnittsberechnung (AVRAG).
Eine Wiederbeschäftigung nach 3 Monaten sehe ich problemlos.
lg
Martin1.7.2013 um 7:22 Uhr #24454Hallo,
bei Selbstkündigung kann es keine gesetzliche Abfertigung geben. D.h. nur die 1/4tel und 12tel Regelung!
D.h. Du hast Löusngsgrund „Pensionierung“. Dann geht auch wieder die gesetzliche Abfertigung.Warum hat sie Teilzeitarbeit am Ende? Wegen Betreuung von Angehörigen? Dann vielleicht doch Durchschnittsberechnung (AVRAG).
Eine Wiederbeschäftigung nach 3 Monaten sehe ich problemlos.
lg
Martin25.7.2013 um 8:25 Uhr #24455Guten Morgen,
war im Urlaub, daher erst meine späte Meldung.
Danke für die Hilfe, lt. Steuerberater ist es günstiger, bei so hoher Schwankung der Bezüge einen Durchschnitt des letzten Arbeitsjahres zu nehmen, da ansonsten bei einer Prüfung die begünstigte Versteuerung auf Bais des letzten hohen Bezuges nicht anerkannt werden könnte.Danke und einen schönen Sommer!
lg
Marie -
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