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30.3.2017 um 11:38 Uhr #25118MaHaTeilnehmer
Meine Antwort kommt etwas spät, aber wir hatten gerade aktuell so einen Fall. Die DNin hat von ihrer Schwangerschaft erst erfahren, als sie bereits seit knapp einer Woche im Mutterschutz hätte sein sollen.
Lt. Auskunft der GKK und des Arbeitsinspektorates haben wir keine Probleme zu befürchten, da wir nichts von der Schwangerschaft wussten. Ab Meldung der Schwangerschaft darf die DNin natürlich nicht mehr beschäftigt werden wenn bereits MS.Wie ist dein Fall ausgegangen? War der Lehrling wirklich schwanger?
10.11.2016 um 8:01 Uhr #25112MaHaTeilnehmerIch fülle in so einem Fall immer den Tag vor dem Urlaub an und bei „Grund der Arbeitseinstellung“ gebe ich Urlaub an.
Bisher gab es keine Rückfragen der GKK.24.10.2016 um 9:41 Uhr #25110MaHaTeilnehmerMittlerweile haben glaube ich alle Gebietskrankenkasse im DG-Service diese Info ausgeschrieben.
Ich verstehe sie so, dass alle DV die seit 10.06. begonnen haben dieser Regelung unterliegen und habe daher alle diese Dienstverhältnisse aufgerollt.28.9.2016 um 14:17 Uhr #25106MaHaTeilnehmerDie ersten 5 Tage zählen insofern, dass der 100% Entgeltanspruch aufgebraucht ist.
Der Dienstnehmer bekommt nicht 5 Tage länger 100%, sondern nur für diese 5 Tage die er vorher schon verbraucht hat, im aktuellen Krankenstand aber auf die 42+28 Tage „fehlen“, noch das reduziertes Entgelt. In dem Fall 50% (halber Anspruch von 100%).
lt. GKK ist dieses Vorgehen korrekt. Aber evtl. hat jemand anderes einen anderen Zugang zur Thematik.28.9.2016 um 10:19 Uhr #25100MaHaTeilnehmerKinderbetreuungsgeld ist Sache der Mutter, das interessiert mich als DG nicht 😉 für mich ist nur entscheidend wie lange sie Karenz geht.
Bei neuerlicher Schwangerschaft in der Karenz ist die werdende Mutter mit Beginn Mutterschutz für die BV anzumelden. BV-BMGL ist die selbe wie bei beim vorherigen Mutterschutz.
A+E ist ebenfalls zu übermitteln.
Für die Zeit des neuerlichen Mutterschutzes müssen wieder Urlaubstage berücksichtigt werden.28.9.2016 um 10:14 Uhr #25104MaHaTeilnehmerDie 20 AT + 17 AT ergeben erst 37 AT, also hat er noch mal 5 Tage die vom Folgeanspruch zum Auffüllen auf die 42 AT verwendet werden, anzuhängen sind, da der Dienstnehmer insgesamt 42+28 AT am Stück Entgeltpflichtig krank sein darf bevor kein Entgeltanspruch mehr besteht.
Daher ist der 20.09. korrekt.29.7.2016 um 8:37 Uhr #25087MaHaTeilnehmerWir haben eine eigene Lohnart für Prämienrückverrechnungen eingerichtet und je nach Absprache mit dem DN werden die zu viel bezahlten Prämien dann entweder auf einmal oder auf Raten rückverrechnet. Durch die eigene Lohnart sieht man am Lohnkonto schön aufgeschlüsselt was an Provisionen ausbezahlt wurde und was zurück gerechnet werden, so dass auch eine Kollegin die nichts von der Rückverrechnung wusste, am Ende des Geschäftsjahres die Provisionszahlungen berücksichtigen kann. Evtl. würde es sonst zu Irritationen führen wenn 4 Monate keine Provision ausbezahlt wurde, und sich niemand erinnern kann warum keine ausbezahlt wurde weil sie auf dem Lohnkonto nicht aufscheinen.
5.7.2016 um 7:55 Uhr #25072MaHaTeilnehmerMartin hat geschrieben:
> Sende das L16 und die Gehaltszettel des laufenden Jahres.
> Dies sollte alle Eventualitäten abdecken.Sollte man meinen, ist aber nicht so. Ich musste eine Aufstellung machen mit jedem einzelnen mtl. Nettobetrag aus dem Vorjahr.
Es wurde weder ein L16, die einzelnen Gehaltszetteln noch das Lohnkonto akzeptiert.28.6.2016 um 11:48 Uhr #25069MaHaTeilnehmerWelche GKK ist das?
27.6.2016 um 8:54 Uhr #25067MaHaTeilnehmerIch habe das bisher auch immer so gemacht und die GKK hat noch nie etwas beanstandet.
Auch in diesem Monat rechne ich einen Gfg ab und komme mit der UEL für 0,84 Tage über die gfg Grenze.24.6.2016 um 9:28 Uhr #25065MaHaTeilnehmerDie Urlaubsersatzleistung hat keine Auswirkung auf die Geringfügigkeitsgrenze.
10.6.2016 um 8:23 Uhr #25055MaHaTeilnehmerGerne 🙂
10.6.2016 um 8:20 Uhr #25056MaHaTeilnehmerEs handelt sich beim Dienstverhältnis um ein DV mit 5 Arbeitstagen.
10.6.2016 um 8:10 Uhr #25053MaHaTeilnehmerWie sollte die GKK auf diese Idee kommen? Die bei der GKK wissen ja nicht wann der DN gekündigt hat, da ihr keine Kopie des Kündigungsschreibens an die GKK übermittelt 😉
10.6.2016 um 7:57 Uhr #25051MaHaTeilnehmerGuten Morgen!
Sind die 6 Wochen Kündigungsfrist bei Dienstnehmerkündigung bei euch im Kollektivvertrag geregelt? Grundsätzlich ist bei einer Dienstnehmerkündigung nur 1 Monat Kündigungsfrist.
Wir hatten ebenfalls schon Fälle wo der Dienstnehmer seine Kündigungsfrist nicht einhalten wollte und das für uns als Dienstgeber in Ordnung war. Wir haben dies schriftlich festgehalten und hatten damit noch nie Probleme.
lg
MaHa -
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