Vielen Dank für Deinen Lösungsvorschlag.
lg
Peter
In diesem Link ist ganz unten ein Verweis auf Rz 1103 der LStR 2002, nach der bei Abgangsentschädigungen nachwievor ein Fünftel steuerfrei bleiben kann.
lg
Vielen Dank
wie ich es mir gedacht habe.
lg
Vielen Dank!
Ich hab mir das auch gedacht, deshalb auch meine Frage.
lg
Peter
Herzlichen Dank
lg
Peter
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Mitarbeiter ist Angestellter und seit 1.12.2011 im Krankenstand. Daher ist der komplette Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschöft. Ein Schreiben der GKK haben wir erhalten, dass er kein Krankengeld mehr erhält und sich diesbezüglich mit dem AMS in Kontakt setzen soll. Aus diesem Grund würde ich mit letzten Tag des Anspruches auf Krankengeld der GKK
die Weiterzahlung der 50% fiktiven Beitragsgrundlage einstellen.
lg nochmals danke
Peter
Liebes Forum!
Meine letzte Frage wurde wieder einmal super beantwortet.
Meine neue Frage bezieht sich auf folgendes Beispiel.
Mitarbeiter geb. 24.5.1952 wird mit 30.6.2013 gekündigt. AlVBeitrag wird nicht mehr eingehoben.
Da die neuen Bestimmungen nur für Persoenen die nach dem 31.12.1952 geboren sind gelten,
nehme ich an, dass für diesen Mitarbeiter keine Auflösungsabgabe zu bezahlen ist.
Herzlichen Dank
lg
Peter
Herzlichen Dank!
Hat mir sehr geholfen.
lg
Peter
Herzlichen Dank, Roland.
Wir haben bereits einvernehmlich aufgelöst.
Ich versteh nur nicht, wenn sie doch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt(vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer)
warum muss man bei der Auflösung die Abgabe bezahlen.
lg
Peter
Liebes Forum!
Herzlichen Dank
lg
Peter
Lieber Roland!
Kann ich die Nichtaliquotierung irgendwo nachlesen(Ortner, Lohnsteuerrichtlinien, ev. Entscheidungen von Gerichten etc.)
Würde mir sehr helfen bei Behauptung meines Standpunktes.
lg
peter
herzlichen Dank!
Wie wäre eigentlich der Sachbezug für eine Wohnung in diesem Fall auch ganz oder aliquot,
lg
peter
danke
Herzlichen Dank
für die Antwort
Herzlichen Dank