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Grenze liegt bei 120km.Darunter tägl. Rückkehr nur zumutbar wenn weniger als 2,5h Reisezeit anfällt.Siehe Pendlerpauschale.
leider nein!
Inländ. Feiertage zählen bei AT nicht. Es gelten die FT im Einsatzland.IT-Techniker wrote:Hallo.
183 Tage.Aber Tage die im Ausland verbracht wurden!
Nach 30Tagen sind Urlaube auch nicht störend,Steuerfreiheit läuft weiter,wenn man danach wieder ins Ausland fährt.Hemmt die 183 Tage regel natürlich auch.Hallo.
183 Tage.Der Kunde ist 2h von eurem Dienstort weg,und das Hotel nochmals 1h?
Hört sich komisch an.
Wieviele KM ist das ganze entfernt?
Innerhalb 120km ist eine tägl. Rückkehr zumutbar.
Alles andere sollte im KV geregelt sein,wenn nicht dann womöglich sogar keine Dienstreisesorry,nachtrag, 5Tage für den ersten Fall !!!
§26-Dienstreise
„unregelmässig wiederkehrend“ tätig = 15 Tage steuerfrei,am selben Ort
„durchgehend tätig“ = 5 Tage steuerfrei,am selben Ort.Ergibt für deinen 1. Fall ,das er max. 15 Tgae steuerfrei hat ,pro Kalenderjahr am selben Ort.
Für den 2. Fall,darf dein DN max 5 Tage im Jahr pro Filiale steuerfrei beziehen.
ist nur bis 26,4 frei,allerdings auch dann nur wenn mehr als 11h „Reisezeit“.
Hallo.
Dein DN hat Pech gehabt.DA ja die Dienstreise sogar im KV geregelt ist,wusste euer DN was ihm erwartet.
Er hätte diesen Job nicht annehmen dürfen.Allerdings steht im jetzt ein anderes Pendlerpauschale zu,wenn sein Wohnort gleich blieb.Allerdings wären auch ohne „Versetzung“ die Pauschalen max. 6mon. steuerbefreit gewesen.
Überstunden kann man ja nur an einem Tag machen.
Also bekommst du ja Taggeld an diesem Tag.Wenn dann Überstunden anfallen,erhälst du ja ala 1/12 regelung deinen Anteil.Ich denke aber ,das die Auslandsreise sowieso 12/12 beträgt,incl. An- u. Abreise.
lt. ESTG kann im Ausland eine MAhlzeit,abzugsfrei bezogen werden.
2 MAhlzeiten kürzen das Taggeld auf 1/3.seit 1.1.2008 ist bei Inlandsdienstreisen jedes Arbeitsessen mit €13,20 zu rechnen,also Taggeld – Arbeitsessen.
bei Auslandsdienstreisen kürzung auf 1/3 Taggeld,erst ab 2 Essen.Auch bei uns gibts im Aussendienst kurz/lang.
Wenn aber in eine Woche ein Feiertag fällt,beträgt die Normalarbeitszeit 76h minus dem Feiertag von 8h für die 2 Wochen.
Fällt der Feiertag an einen Freitag in einer kurzen Woche,so hat der DN die Wahl auf Überstundenzahlung,od. Donnerstag arbeitsfrei.
Feiertage sind bezahlte Arbeitstage!18.9.2008 um 11:49 Uhr als Antwort auf: Kompensation begünstigte Auslandstätigkeit/Montageregelung #20613Die 183 Tage/32Wochen,bleiben immer steuerfrei,soweit ich richtig informiert bin.
Danach kommts aber drauf an,wer deine Steuer einziehen will.
Auch muss man darauf achten in welchen zeitraum die 183Tage gelten(12 od. 24mon.)
Fakt ist aber,das du auf jedenfall eine Steuernummer beantragen musst(im Einsatzland),und aufs Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen kannst.
Wenn nicht,hilft dir u. deiner Firma nur ein Steuerberater.Wenn es dem DN zumutbar ist(120km) jeden tag nach Hause zu fahren,dann ja.
Aber dann gilt ja die Grenzgängerbestimmung wieder in Kraft.
Wenn er aber jedes Wochenende nach Hause fährt,sind die ausbezahlten Entschädigungen (Nächtigung) steuerpflichtig.
Für die 183Tage Regel gelten dann die 5 Tage im Ausland. -
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