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Hallo Dani,
also soviel ich aus meiner Praxis erzählen kann, wird man als DG zwar eingebunden, man hat aber nicht zwingend etwas zu tun.
Die Frage ist, ob der DN sich quasi „selbst verwalten“ (im juristischen Sprachgebrauch heißt das natürlich anders) darf und seine Zahlungen brav selbständig an die zuständige Stelle überweist. Ich habe schon beide Varianten gehabt. Einerseits DN die über Jahre exekutiert wurden, andere wo sich die DN selbst um das sogenannte Abschöpfungsverfahren kümmern.
Entweder abwarten ob ein Schriftstück einlangt (oder eventuell auf der Seite http://www.edikte.justiz.gv.at nachblättern).
Und wenn es zu schwierig wird, sind die Rechtspfleger in der Regel sehr hilfsbereit.
Ich hoffe, das hat ein bisschen geholfen.
LG
IngridGuten Morgen Sabine,
Hallo Josef,
ich hab in meinem Arbeitsrechtbuch 2009/10 noch zwei Sätze gefunden, die ich hier auch gerne noch zusätzlich anbringen möchte.„…..Im Einzelfall ist stets eine Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interesen des AN vorzunehmen. Dabei wird ein Bemühen des AN vorausgesetzt, den Hinderungsgrund durch mögliche anderweitige Vorkehrungen zu bewältigen (OGH v. 11.2.1999, 8 Ob A 21/99t). Kommt es zur übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen des AG, ist die Dienstverhinderung nicht gerechtfertigt. Es könnte sogar zum Ausspruch einer gerechtfertigten Entlassung führen, wenn der AN nicht einlenkt und auf die Freistellung zum ungünstigsten Zeitpunkt besteht (Schwarz, Löschnigg: Arbeitsrecht 1997, S.464) ….. „
Ich denke mir oft, man müsste es den Dienstnehmern einmal auf diese Weise vor Augen führen. Möglicherweise ist dies vielfach garnicht bekannt. Viele denken doch, dass der Arztbesuch automatisch vom DG bezahlte Zeit ist.
Wünsch noch einen angenehmen Arbeitstag
IngridNaja, Fehler unterlaufen uns einfach. Da kann man leider nichts dagegen tun. Natürlich wäre es angenehmer ohne ;o)
Ich drück´ die Daumen. Alles Gute.
IngridGuten Morgen,
meiner Erfahrung nach kann ich dich beruhigen.
Mir selbst ist es schon gelegentlich passiert, dass der eine oder andere Lohnzettel zu spät, oder aus einem technischen Grund garnicht übermittelt wurde und ich habe dafür noch nie einen Zuschlag bekommen.Außerdem scheint es dir ja erstmals passiert zu sein. Da gibt es soweit ich das kenne maximal eine Ermahnung.
Also Angst haben musst du bestimmt nicht.
LG
IngridDu hast mich missverstanden.
Berechnet wird ganz „normal“ (also lohnsteuerliche Begünstigung wird natürlich gerechnet). So erhältst du den Nettobezug, der im Formular verlangt wird.
Dein Betrag für das Fomular ist 1409,21.Ich hoffe, ich konnte es jetzt deutlich machen.
Schönen Abend.
IngridHallo Wolf,
unter gesetzlichen Abzügen sind nur SV und LSt gemeint. Du mußt den Nettobetrag und nicht den Auszahlungsbetrag anführen.Man stelle sich vor die DNin hätte vl noch eine Vorschußrückzahlung, Exekutionszahlungen o.ä. zu leisten.
Solche Abzüge nach Ermittlung des Nettoeinkommens dürfen die Basis für den Wochenhilfeanspruch keinesfalls schmälern.
LG
Ingrid
PS Der Gewerkschaftsbeitrag verringert nicht direkt die gesetzlichen Abgaben, sondern er verringert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.Ok, also im letzten Absatz geht es um deine Evidenzhaltung.
Gut, dann ist ja alles geklärt. Freut mich, wenn ich helfen konnte.
Liebe Grüße
IngridHallo Wolf,
ja, du liegst damit richtig, dass deine Fünfterkrankung wieder ein Erstkrankenstand wäre (wir sprechen hier von fiktiven Krankenständen in der Zukunft; oder sollten deine Angaben aus 2009 sein?).Was ich nicht nachvollziehen kann ist, warum du schon bei der Zweiterkrankung schon vom halben Grundanspruch ausgehst, wenn doch mit dem Erstkrankenstand erst 8 Tage Krankenstand verbraucht wurden (27.01. bis 03.02.)
Oder habe ich dich mißverstanden?
LG
IngridGerne!
LG
IngridServus Kathrin,
nachdem das DV für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat vereinbart wurde, gilt die tägliche Grenze von EUR 28,13. Damit liegst du mit den EUR 50,00 für zwei Kalendertage m. E. richtig.Also zwei Mal ja auf deine beiden Fragen.
Das DV dauert 2 Tage und es ist die tägliche GFG anzuwenden.Liebe Grüße
IngridAlso auf der Drittschuldnererklärung für die Unterhaltsexekution gibt es zwei vorrangige Exekutionen. An erster Stelle die Telefonkosten, danach das Versandhaus.
Exekutiert wird in erster Linie für die Telefonkosten; nur den Unterschiedsbetrag zwischen „normalem Existenzminimum“ und dem Erhöhten für Unterhaltsexekutionen wird für die Unterhaltsrückstände verwendet. (Vorrangig ist hier der laufende Unterhalt, dann erst werden Unterhaltsrückstände abgebaut.)Zur Berechnung der zu exekutierbaren Beträge holst du dir am Besten die Tabellen aus dem Internet.
Vl klappt der folgende LinkUnd vl findest du dort auch noch einige Antworten auf deine Fragen. Und wenn´s garnicht geht, dann hat es sich bewährt meiner Meinung nach – bei verzwickten Fällen – direkt den zuständigen Gerichtspfleger anzurufen. Zumeist ist man bei den Gerichten sehr hilfsbereit.
LG
IngridWobei kennst du dich denn nicht aus?
Klingt wie ein Schulbeispiel. Sollen wir da wirklich schummeln? ;o)16.3.2010 um 9:46 Uhr als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #22917Sehr gerne. Das Forum lebt ja vom gegenseitigen Erfahrungsaustausch und da sich in den Jahren doch einiges ansammelt, geb ich gerne auch einmal etwas weiter, obwohl mein Wissen lange nicht so umfangreich ist wie deines.
Ich möchte den Dank gerne zurückgeben, für deine vielen, vielen kompetenten Antworten mit denen du hier ganz oft weiterhilfst.
Liebe Grüße
IngridHallo,
ich würde meinen, wenn ein sv-rechtliches Dienstverhältnis vorgelegen hat – muss wohl so sein, wenn du von Abmeldung sprichst – dann hat ja einer der beiden Partner das „Ende“ betrieben.
Also kann es jeder Abmeldungsgrund sein, der auch bei einem anderen Dienstverhältnis vorliegen könnte (Kündigung durch DN, Kündigung d. DG, Einvernehmliche Auflösung …..)Ich hoffe, das hilft dir weiter.
LG
Ingrid15.3.2010 um 14:46 Uhr als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #22916Servus Roland,
danke für die Unterstützung. Jetzt sollten letzte Zweifel ausgeräumt sein.Lieben Gruß
Ingrid -
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