Heidi

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  • #17459

    hallo!

    ich würde, wenn die Dienstnehmerin nicht zu stimmt. die DN täglich in die firma kommen lassen u. den ganzen tag herumsitzen lassen, wenn keine arbeit besteht, vielleicht stimmt dann die DN dem urlaubsverbrauch zu!

    #17736

    hallo wolfi!

    jetzt hab ich ganz vergessen, ich habe im orther buch 1999 nachgelesen u. dort steht „nicht begüngstigt sind maßnahmen die auf eine bestimmte altersgruppe bzw. leitende angestellte abstellt.

    lg heidi

    #17735

    hallo wolfi!

    u. was wäre, wenn man von den DN nachträglich ein schreiben unterfertigen lässt, das sie die zukufntssicherung ablehen. datiert 1 jahr nach dem eintritt?

    lg heidi

    #17748

    hallo wolf!

    mir ist nicht ganz klar, was an meiner antwort nicht richtig sein sollte?

    lg heidi

    #17733

    hallo

    ich weiß nicht, ob dir mein einfall was helfen kann. man könnte es ev. mit der argumentation probieren, das eigentlich unter 35 jahren, die DN lieber einen mtl. höheren nettobezug haben möchten, als bereits in eine zukunftssicherung zu investieren. daher wurde, vorab als beitrittsalter auch das überschreiten des 35 lj herangezogen. dies wäre aber nur mögich, wenn die dn über kv entlohnt werden.

    ansonsten, wünsche ich dir noch einen guten einfall, damit du die drohende nachzahlung abschmettern kannst.

    heidi

    #17746

    hallo!

    wenn ein DN während des krankenstandes gekündigt wird. endet das DV = Ende Beschäftigungsverhältnis (arbeitsrechtlich) mit dem tag, als wenn sich der DN beim ausspruch der KG nicht im krankenstand befunden hätte. der Ende Entgeltanspruch läuft, wenn durchgehend eine Erkrankung gegeben ist, bis der EFZ Anspruch ausgeschöpft ist. zwischen dem ende beschäftigungsverhältnis u. dem ende entgeltanspruch hat der DN anspruch auf gehalt u. sz. die zeit für abfertigung u. urlaub endet mit dem ende beschäftigungsverhältnis.

    ich hoffe, ich konnte helfen.

    #17707

    also bzgl. dienstfreistellung wird lt. wk mitgeteilt, dass sonderurlaub nur bei standesamtlicher trauung gewährt wird.

    #17722

    hallo wolfram!

    die dienstnehmerin hat auf 16 wochen schutzfrist anspruch. der anspruch wird ohne entbindungstag gezählt. da sie keinen mutterschutz konsumiert hat verbleiben max. diese 16 woche nach der geburt.

    lt ortner-buch – „ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung, höchstens jedoch auf sechzehn Wochen.“

    Die Schutzfrist mit 12 Wochen findet nur Anwendung, wenn die Dienstnehmerin schon eine Schutzfrist konsumiert hat, aber zb. das Kind vor der 37 Woche entbunden wird. Dann hat die Dienstnehmerin nachher 12 Wochen Anspruch.

    Beispiel:

    DN hat bereits 2 Wochen Schutzfrist konsumiert – Entbindung in der 35 Woche – nachher 12 Wochen Schutzfrist ➡ also insgesamt 14 Wochen.

    ich hoffe, ich konnte helfen.

    lg heidi

    #17426

    hallo ulrike!

    danke, für deine Antwort! ich bräuchte aber informationen über die Versteuerung (Lohnsteuer) bwz. SV u. DB, DZ, Kommst.

    lg heidi

    #17422

    hallo!

    ich bin der gleichen Meinung wie eve!

    lg heidi

    #17402

    Das ist eben der Unterschied zwischen Angestellten u. Arbeitern.

    #17338

    Ergänzung: Die Gehaltserhöhung beträgt 300,00.

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