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15.12.2007 um 19:47 Uhr #19697
Hallo Klaus und SchwarzSab
Die Arbeitszeiteinteilung lange/kurze Woche wirft in Verbindung mit einem tageweisen Urlaub in der Tat Fragen auf, die auch seitens der BUAK verschieden beantwortet werden.
Dazu einige Hinweise:
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer die dem BUAG unterliegen fünf bzw. nach Erreichen von 1150 Anwartschaftswochen sechs Wochen Urlaub. Daran ändert auch die Verteilung der Normalarbeitszeit auf eine lange Woche (5 Tage) und eine kurze Woche (4 Tage) nichts. Es gelten für beide Woche je fünf Urlaubstage als gehalten.
Würde ein Arbeitnehmer nämlich nur in kurzen Wochen in Urlaub gehen und der freie Freitag nicht als Urlaubstag gewertet werden, dann hätte dieser Arbeiter trotz fünf Wochen Urlaub nur 20 Urlaubstage (5 Wochen x 4 Tage) verbraucht.
Daher sollte der Arbeitgeber bei der Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer auch bei tageweiser Haltung darauf achten, dass auch fünf freie Freitage (bei fünwöchigem Urlaubsanspruch) bei der Konsumation miteingeschlossen sind.Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder
11.12.2007 um 21:34 Uhr #19684S.g. Fr. Gruber
Die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgeltes wird von der BUAK aufgrund einer Formel (ausschlaggebend ist der KV-Lohn) durchgeführt. Überstunden werden bei dieser speziellen Berechnungsart nicht miteinbezogen. Sie brauchen daher nur die Höhe, die sie von der BUAK mitgeteilt bekommen zur Auszahlung heranziehen.
Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder13.10.2007 um 11:12 Uhr #19363Für die Berechnung der gesetzlichen Abfertigung stellt § 23 Abs 1 AngG zwingend auf das „Entgelt“ ab. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers nun als „Entgelt“ oder als „Aufwandsentschädigung“ anzusehen ist, kommt es weder auf die Bezeichnung noch grundsätzlich auf die steuer- oder sv-rechtliche Beurteilung an.
Entscheidend ist stets, ob die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft dient (Entgelt) oder zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers (Aufwandsentschädigung).In Ihrem Fall wäre nun zu prüfen, ob es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Denn dann muss das von Ihnen bezahlte Trennungsgeld nicht in die Abfertigung miteinbezogen werden. Siehe dazu auch den Beitrag in der PV-Info 07/2006.
Der KV- für Angestellte im Baugewerbe sieht unter gewissen Voraussetzungen den Anspruch auf Trennungsgelder vor (geregelt im § 17). Sollte es sich demnach um solche Ansprüche handeln, wäre auch SV-Freiheit gegeben.
Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder13.10.2007 um 11:04 Uhr #19517Grundsätzlich ist eine Beurteilung ob ein Arbeitnehmer der BUAK unterliegt über ein Forum schwer möglich. Man müsste dazu nähere Details kennen.
Die Bestimmungen des BUAG gelten grundsätzlich für jene Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt sind, welcher im § 2 BUAG aufgezählt ist. Als solche Betriebe zählen u.a. auch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der im § 2 BUAG aufgezählten Betriebe fallen, aufgenommen oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden § 2 Abs 1 lit. h BUAG.
Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BUAG ist entscheidend, für welche Tätigkeit der Arbeiter aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen wird.
Im ersten Fall ist die Abgrenzung noch verhältnismäßig einfach, wenn jemand zu bestimmten (Bau)fachtätigkeiten aufgenommen wurde. Hier ist analog der Regeln im Mischbetrieb (§ 3 BUAG) der vertraglich umrissene Inhalt der geschuldeten Tätigkeiten entscheidend, egal, ob diese dann in weitere Folgen auch tatsächlich verrichtet werden. Wenn also die Fachkraft, die für Tätigkeiten am Bau aufgenommen wurde, in Folge überwiegen an nicht dem BUAG unterliegende Beschäftiger überlassen wird, ändert dies nichts an der einmal eingetretenen Zugehörigkeit.
Die Abgrenzung anhand der tatsächlich überwiegenden Tätigkeit bereitet insoweit Schwierigkeiten, da der Arbeitgeber anhand der ihn treffenden Meldepflichten (§ 22 BUAG) vorweg zu entscheiden hat, welche Dienstnehmer nun bei der Kasse zu melden sind. Somit trifft ihn aber auch das Risiko einer Fehleinschätzung, die zu einer oftmals komplizierten Rückabwicklung führt.
Das Kriterium des Überwiegens ist auf das Arbeitsverhältnis als Ganzes und nicht auf die einzelne Überlassung ab zu stellen. Damit soll bei den Personen, bei denen die faktische Tätigkeit für die Zuordnung ausschlaggebend ist, ein ständiger Wechsel zwischen verschiedenen Urlaubssystemen verhindert werden. Das Gesetz selbst gibt aber keinen Aufschluss darüber, für welchen Zeitraum das Überwiegen vorliegen muss, um eine Zuordnung zu treffen. Die BUAK empfiehlt in Grenzfällen ungefähr den Zeitraum von einem Jahr heran zu ziehen.
(siehe auch Praxiskommentar zum BUAG von Mag. Christian Klinger)Ist aber eine Einstufung in BUAK-pflichtig/nicht pflichtig nicht eindeutig möglich bzw sind Zweifel an der Richtigkeit vorhanden, dann kann nur empfohlen werden, mit der BUAK Rücksprache darüber zu halten.
Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder30.4.2007 um 15:02 Uhr #19050Lieber Gerhardw!
Wie sie bereits kurz angemerkt haben, ist die Abrechnung im Baugewerbe tatsächlich nicht ganz so einfach. Daher ist es nicht möglich, dieses komplexe Thema über dieses Forum abzuhandeln. Ich gebe Ihnen aber meine nächsten Seminartermine bei der Akademie der Wirtschaftstreuhänder (http://www.wt-akademie.at) für 2007 bekannt, bei welchen Sie sicherlich die nötige Auffrischung erhalten können.
Personalverrechnung im Baugewerbe/ Referent:Rudolf Grafeneder
14. bis 15. Mai 2007 09.00 bis 17.00 und 09.00 bis 13.00 Uhr / Bregenz
14. bis 15. Juni 2007 09.00 bis 17.00 und 09.00 bis 13.00 Uhr / Wien
20. bis 21. Sep. 2007 09.00 bis 17.00 und 09.00 bis 13.00 Uhr / Salzburg
13. bis 14. Dez. 2007 09.00 bis 17.00 und 09.00 bis 13.00 Uhr / Wien14.12.2006 um 22:07 Uhr #18691Hallo Meli!
Bauarbeiter unterliegen ebenfalls dem EFZG. Daher sind für die Berechnung des Entgeltanspruches nur Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Der Kollektivvertrag sieht aber nach Ausschöpfung des EFZG-Anspruches ev. noch kollektivvertragliche Ansprüche vor. Diese Bestimmungen sind allerdings nicht ganz einfach. Sollten Sie aber nähere Details dazu benötigen, dann finden Sie Hilfe in meinem Buch (Personalverrechnung im Baugewerbe – erschienen im Lindeverlag).Schöne Grüße
5.6.2006 um 20:19 Uhr #17837Hallo Gabi!
Alle Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, müssen einmal 47 Wochen (=Anwartschaftswochen) erwerben um einen kompletten Urlaubsanspruch von 5 bzw. 6 Wochen zu erlangen. Ab der 27. Anwartschaftswoche kann aber bereits ein aliquoter Urlaub (=13 Tage bei einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen) zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden.
Da aber die nötigen Anwartschaftswochen nicht bei ein und demselben Dienstgeber erworben werden müssen, kann es daher sein, dass der Arbeitnehmer die erforderlichen Wochen schon bei einer anderen Firma erreicht hat. Am besten siehst du in der Zuschlagsverrechnungsliste (=monatliche Information der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK) nach, ob bereits Urlaubsansprüche vorliegen. Sollter der Arbeitnehmer auf dieser Liste noch nicht aufscheinen, dann kannst du den offenen Urlaubsstand von der BUAK erfragen (Adresse und Telefonnummer unter: http://www.buak.at).
Hat nun der Arbeitnehmer die nötigen Wochen noch nicht erreicht, dann besteht leider keine Möglichkeit bezahlten Urlaub zu konsumieren. 😥 (Ev. diese Zeit durch Zeitausgleich überbrücken).LG
Grafeneder16.1.2006 um 22:00 Uhr #16959Diese Frage ist zweimal im Forum. Beantwortet findest du es unter der Ruprik „Kollektivverträge“.
Liebe Grüße
r.g. -
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