Für die Berechnung der gesetzlichen Abfertigung stellt § 23 Abs 1 AngG zwingend auf das „Entgelt“ ab. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers nun als „Entgelt“ oder als „Aufwandsentschädigung“ anzusehen ist, kommt es weder auf die Bezeichnung noch grundsätzlich auf die steuer- oder sv-rechtliche Beurteilung an.
Entscheidend ist stets, ob die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft dient (Entgelt) oder zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers (Aufwandsentschädigung).
In Ihrem Fall wäre nun zu prüfen, ob es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Denn dann muss das von Ihnen bezahlte Trennungsgeld nicht in die Abfertigung miteinbezogen werden. Siehe dazu auch den Beitrag in der PV-Info 07/2006.
Der KV- für Angestellte im Baugewerbe sieht unter gewissen Voraussetzungen den Anspruch auf Trennungsgelder vor (geregelt im § 17). Sollte es sich demnach um solche Ansprüche handeln, wäre auch SV-Freiheit gegeben.
Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder