Verfasste Forenbeiträge
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Hallo Chris!
Wenn es eine Angestellte ist, dann gilt sowieso der §8 Abs 3 „wichtige ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert.. „. Eine Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt.
Bei einer Arbeiterin ist dieser Passus im Prinzip auch im ABGB verankert.
– Bitte im betreffenden KV nachschauen was drinnen steht.Also ich persönlich würde es auf keinen Fall als Pflegefreistellung nehmen – ist es ja auch nicht – sondern bei den Arztstunden verbuchen.
LG von Elisabeth
Hallo Caro!
Wenn die DN noch tatsächlich im Karenz ist und das geringfügige DV „neben“ dem Karenzurlaub läuft, gilt das alte DV als BMG für das Wochengeld.
Sprich aber vielleicht noch vorher mit der GKK damit du ganz sicher gehen kannst und dir kein Fehler unterläuft.
LG von Elisabeth
Guten Tag!
Die Zukunftssicherung muß unbedingt auf das Lohnkonto.
Steht auch in der Lohnkontenverordnung!
LG von Elisabeth
Hallo Ulrike!
Es muß der Versicherung mitgeteilt werden, dass das DV beendet wird ( die 25,– EUR werden ja wahrscheinlich vom DG einbehalten und an die Versicherung überwiesen).
Der DN kann nun die EUR 25,– übernehmen oder – wenn er ein neues DV begründet und in dieser Firma ebenfalls ein Modell der Zukunftssicherung angeboten wird – kann er die Zukunftssicherung über die neue Firma laufen lassen.
LG von Elisabeth
Hallo!
Es können neben den Zuschlägen nach §68/1 auch noch 5 ÜST-Zuschläge mit max. 50% aber höchstens EUR 43,– nach §68/2 steuerfrei berücksichtigt werden.
LG von Elisabeth
Hallo Cornelia!
Ich war erst vor kurzem auf einem Seminar für „Dienstverhinderungen“.
Ua ging es um die Elternteilzeit.
Da es ja neben dem Stichtag „Geburt des Kindes“ nach dem 30.6.2004 auch all jene Arbeitnehmer betrifft, die sich nach dem 30.06.2004 im Karenzurlaub befanden, können Sie davon ausgehen, dass es sich um Elternteilzeit handelt.
Es bedarf auch nicht unbedingt der Schriftform, es kann auch mündlich (was natürlich nicht so günstig ist) vereinbart werden.
In diesem Kurs wurde angemerkt, dass – wenn ein DN(in) nach dem Karenz, oder der Vater anläßlich der Geburt des Kindes seine Arbeitszeit auch nur geringfügig ändert – zB von 38,5 Stunden auf 37 Stunden, ist dies auch schon Elternteilzeit. Na, mal schauen ob die Suppe so heiß gegessen wird wie sie da gekocht worden ist..
Hoffe ich konnte Ihnen ein bißchen weiterhelfen.
LG von Elisabeth
Hallo Bibs!
Das ist auch mit ein Grund, dass – wenn das DV unterjährig endet – bis zum 15. des Folgemonats der Lohnzettel mit den SV-relevanten Daten geschickt werden muß!
LG Elisabeth
Hallo Martin!
Also wenn ich so eine „Nettovereinbarung“ richtig verstehe, sagt man doch:
Arbeitnehmer erhält Netto EUR 1.000,– für einen Monat Arbeitsleistung in der kollektivvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
Dann wird auf diese Tausend Euro Lohnsteuer und SV daraufgeschlagen und so kommt man zum Brutto!Da können aber doch keine Begünstigungen für den DN wie zB das PP berücksichtigt werden?!
Stell dir vor, dann kommt so ein (armer) Arbeitnehmer daher und will auch noch den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen!
Juchhu! sagt dann wohl der AG und kürzt fleißig das Brutto herunter???!!!
Ich habe mit derlei Nettovereinbarungen nichts zu tun, aber wie du schon meinst: die schaffen wohl wirklich Probleme!
LG Elisabeth
Die Auslandsdiäten können bis zu den Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten sv- und lohnsteuerfrei abgerechnet werden.
Also in diesem Fall für Singapur € 43,60.
LG von Elisabeth
Hallo Bina!
Ich muß gestehen, wenn ich dies lese kann ich mals aus dem Gefühl heraus sagen: so kann’s doch nicht sein!
Das Pendlerpauschale dient ja dazu, dass die Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz etwas gemindert werden. Lohnsteuer – AN Sache Lohnsteuer geht an den Staat. Der Staat vergütet einen kleinen Teil der Aufwendungen. Wenn der AN auf Grund des PP weniger Lohnsteuer bezahlt, kann die doch nicht der AG einstreifen.
Das werfe ich mal so in die Diskussionsrunde ein.
Übrigens: wenn sich der AG stur stellt, sollen die AN das PP über die AN-Veranlagung geltend machen. Dann gehört sie WIRKLICH ihnen!!!
LG Elisabeth
Hallo Ingrid!
Wenn ein Dienstnehmer regelmäßig (zB 1x pro Woche oder auch jede zweite Woche) den selben Reiseort besucht, dann sind nach 5 Tagen die Diäten nicht mehr steuerfrei.
Wenn der Dienstnehmer unregelmäßig denselben Reiseort (damit ist nicht nur der Ort selbst, sondern auch die Umgebung gemeint) besucht, dann sind pro Kalenderjahr 15 Dienstreisen steuerfrei abzurechnen.
Wenn ein Dienstnehmer zB 10 Wochen hindurch 1 Tag von St. Pölten nach Linz fährt, ist ab der 6. Dienstreise steuerpflicht.
Dann fährt der DN sechs Monate lang nicht zu diesem Reiseort, kann wieder 5x steuerfreies Taggeld nach der Legaldefinition abgerechnet werden – also: sechs Monate NACH dem letzten Besuch bei diesem regelmäßigen Reiseort!
Bei den 54 Tagen handelt es sich um die Legaldefinition nach dem 2. Tatbestand (der Dienstnehmer ist so weit weg von seinem Wohnsitz, dass ihm die Heimreise nicht zugemutet werden kann), dann sind max. sechs Monate steuerfrei abzurechnen (wieder vom selben Reiseziel ausgegangen).
Folgendes habe ich nicht verstanden: Dienstreise nach Legaldefinition Taggeld EUR 28.80
Das Taggeld für 12/12 beträgt EUR 26,40.Ich hoffe, ich konnte ein bißchen unter die Arme greifen.
Alles Gute für deinen PV-Kurs!
LG Elisabeth
Hallo Veronika!
Ich bin der Meinung, dass ab dem 1. Tag des kommenden Beschäftigungsverhältnisses MV-Pflicht besteht, da das vorige DV ja länger als einen Monat gedauert hat und der Wiedereintritt in der Jahresfrist liegt.
Der Aufhänger „länger als einen Monat“ bezieht sich nicht auf einen Wiedereintritt, wenn beim vorigen DV schon MV-Pflicht bestand (ich habe es jedenfalls so aus dem Gesetzestext herausgelesen).
LG sendet Elisabeth
Hallo Brigitte!
Soweit ich weiß gibt es zur Zeit nur den Gesetzesentwurf.
LG von Elisabeth
19.1.2006 um 15:19 Uhr als Antwort auf: Abfertigungsanspruch, Kündigung während der Probezeit #17361Hallo Ulli!
Ich beantworte dir die Frage 2:
Während der Probezeit wird das Dienstverhältnis einfach gelöst.
DH, hier wird weder eine Kündigung ausgesprochen, noch kündigt der Arbeitnehmer.
Hierfür ist die Probezeit ja da:
das DV kann ohne Angaben von Gründen jederzeit gelöst werden.Gilt auch in Bezug auf die EFZ.
LG Elisabeth
Der Sonntag ist – wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit den Sonntag nicht berührt – vor dem Feiertag zu reihen.
Also: ÜST-Grundlohn (Teiler!) + 100%iger Zuschlag.
Bitte den KV in Hinblick auf Sonntagsarbeit überprüfen.
Achtung wenn am Sonntag gearbeitet wird – Wochenendruhe wird unterbrochen!.
LG Elisabeth
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