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26.8.2011 um 17:10 Uhr #23690
Hallo Willi, hallo Matthias!
Vielen lieben Dank für eure Antworten!
Herzliche Grüße von Elisabeth
17.2.2011 um 14:09 Uhr #23494Lieber Roland!
Vielen Dank für die Bestätigung.
LG Elisabeth
15.2.2011 um 16:36 Uhr #23497Hallo Roland!
Die Frage konkret ist: im ASVG werden alle geringf.DV zusammengezogen und wenn man über der Geringfügigkeitsgrenze ist, dann werden einem die SV-Beiträge nachverrechnet (ist ja auch in Ordnung). Wenn man im GSVG geringfügig ist und im ASVG geringfügig ist, hat dies nichts miteinander zu tun – also keine Nachverrechnung der SV-Beiträge.
Es geht vor allem darum, ob meine Tochter Zahlungen an die SV einplanen muss und somit ein höheres Entgelt für Ihre (schlecht)bezahlte Arbeitsleistung ausverhandeln muss.
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass ASVG und GSVG nicht zusammenführen.
Eine weitere Frage habe ich noch:
Das geringfügige DV ist für 40 Stunden/Mo angesetzt, wenn es jetzt im Februar auf Dauer abgeschlossen wird, kann meine Tochter diese 40 Stunden arbeiten, und das Entgelt von 370,– EUR erhalten, da die tägliche Geringfügigkeitsgrenze ja nicht zum tragen kommt.
Vielen Dank für die Hilfestellung!
LG Elisabeth
15.2.2011 um 16:25 Uhr #23500Lieber Roland!
Vielen Dank für die Antwort. Es ist einfach super, wenn man sich nochmals absichern kann!
Einen schönen Tag wünscht
Elisabeth
7.11.2010 um 10:24 Uhr #23154Lieber Roland!
Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort!
So gewappnet kann morgen gar nichts schief gehen!
Liebe Grüße von Elisabeth
29.10.2010 um 8:54 Uhr #23130Hallo Roland!
Herzlichen Dank für die Antwort! Hatte schon ein ungutes Gefühl, dass ich nicht korrekt abgerechnet habe!
Einen schönen Tag wünscht
Elisabeth
13.7.2008 um 19:22 Uhr #20379Hallo Martin!
Vielen Dank für die Info. Ich glaub, das war mir klar. Es dürfte dann bei der WR etwas mit 3,… Stundenlöhnen stehen.
Da weiß ich nicht, wie das gemeint ist.
Vielleicht kannst du mir da noch weiterhelfen!
Danke für die Mühe
LG Elisabeth
19.6.2007 um 12:16 Uhr #19196Hallo Toni!
Die Frage die sich mir stellt: Ist in diesem KV das Jubiläumsgeld geregelt?
Wenn nicht ist es Definitionssache des Dienstgebers, was er als Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld nimmt.
LG Elisabeth
16.1.2007 um 17:52 Uhr #18754Hallo!
Also Martin spricht mir aus der Seele.
Solch eine „Bombe“ im Nachhinein zu entschärfen ist ziemlich schwierig.
Denn man darf nicht vergessen: auch wenn im Dienstzettel/Dienstvertrag steht, dass der Urlaub immer mit 1.1. beginnt, braucht es immer noch eine Betriebsvereinbarung.
Am besten so lassen wie es war, denn unauffällig kann dies auf keinen Fall repariert werden…
Zum Trost: derlei tickende Bomben gibt es genug…
LG Elisabeth
16.1.2007 um 17:42 Uhr #18755Hallo!
Zuerst gehört die Zukunftssicherung allen Mitarbeitern oder zumindest einer Gruppe angeboten.
Der Lohn/Gehalt wird um die „Bezugsumwandlung“ – denn das ist es ja dann – gekürzt.
SV-pflichtig
LST, DB, DZ KommSt – frei
Der Betrag kann – muß aber nicht – monatlich abgerechnet werden. Wenn die Bezugsumwandlung EUR 300,– jährlich übersteigt, wird diese voll pflichtig.
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld vom ungekürzten Lohn/Gehalt, Grundlage für ÜST, EFZ… ebenfalls der volle Bezug.
Zu diesem Thema ist auch ein schöner Beitrag in der PV-Info nachzulesen.
Elisabeth
12.1.2007 um 18:22 Uhr #18752Hallo Bina!
Wenn es keine spezielle Regelung in Bezug auf Pensionierung gibt, ist generell der laufende Urlaubsanspruch zu aliquotieren.
Oder hat Ihr KV eventuell eine Besserstellung diesbezüglich?
Früher war es so, dass ua bei der Arbeitgeberkündigung der volle jährliche Anspruch fällig war. Dies ist definitiv nicht mehr so!
Erkundigen Sie sich noch bei der WKO!
Wir werden auch ab und an mit diversen „Rechtsmeinungen“ konfrontiert.
Natürlich wird man unsicher und muß sich dann entsprechend informieren.LG Elisabeth
4.12.2006 um 20:08 Uhr #18630Hallo Caro!
Ich kann Ihnen zwar nicht gesetzliche Quellen nennen, aber ich meine mal grundsätzlich, dass das eine Vereinbarungssache ist.
Es wird sicher von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gehandelt.
Ich kenne den KV der Zahnärzte nicht, aber wenn es keine dezidierten Hinweise auf Entlohnung während einer Fortbildung gibt, muß es zwischen DG und DN vereinbart werden.
Wenn der DG die Seminarkosten, Verpflegung etc. übernimmt, müsste das doch schon reichen! Man sollte nicht vergessen, dass die Weiterbildung für den DN auch große Verteile hat.
LG Elisabeth
4.12.2006 um 19:54 Uhr #18643Hallo Grasy!
Mit dieser Begründung werden Sie den GPLA-Prüfer nicht beeindrucken.
Es kann auch ein freier Dienstnehmer einen Gewerbeschein haben. Es kommt darauf an, ob die Kriterien eines freien Dienstverhältnisses zutreffen.
Bei einem Werkvertrag wird ein „Werk“ geschuldet.
Es gehört überprüft, ob die Kriterien die im freien Dienstvertrag, bzw. Werkvertrag auch tatsächlich erfüllt sind und auch „gelebt“ werden.
Vorerst mal schöne Grüße von
Elisabeth
1.11.2006 um 18:14 Uhr #18445Hallo Sabine!
Also da ist irgendwo der Wurm drinnen!
Mal Prinzipiell: Karenz kann max. bis zum 2. Lebensjahr des Kindes „vereinbart“ werden. Im Anschluß kann das DV zwar weiter karenziert werden (einvernehmlich zwischen DG und DN!!!), aber es muß eben tatsächlich vereinbart werden.
Nun ist halt auch die „Fürsorgepflicht“ des Dienstgebers gefragt, denn wenn der Karenzurlaub sich zu Ende neigt, sollte die Dienstnehmerin – wenn sie sich schon nicht meldet – kontaktiert werden, um Klarheit zu schaffen (wenn es eine einfache „Arbeiterin“ ist, kann weniger Wissen angenommen werden, als wenn es sich um eine „Angestellte“ handelt, von der man „erwartet“, dass sie informiert ist…)
Ich würde mal zur Vorsicht mit Wirtschaftskammer (Dienstgeberseite) und Arbeiterkammer (Dienstnehmerseite) den Sachverhalt besprechen und deren Meinung anhören.
Denn an und für sich ist – wenn die Dienstnehmerin nach dem 2. Geburtstag des Kindes den Dienst nicht antritt – das Dienstverhältnis beendet. Es muß natürlich auch im Kollektivvertrag nachgelesen werden, ob es hier – was wahrscheinlich nicht der Fall ist – günstigere Regelungen gibt.
Schöne Grüße von Elisabeth
24.10.2006 um 20:50 Uhr #18435Hallo Viktoria!
Wenn die Montagezulage regelmäßig gebührt, gehört diese in die Durchschnittsberechnung für Urlaub, Feiertag, etc.
Die Entfernungszulage ist im Prinzip eine Aufwandsentschädigung, diese gehört nicht in die Durchschnittsberechnung.
Aber bitte auf alle Fälle noch im Kollektivvertrag nachschauen, ob diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen worden ist!
LG von Elisabeth
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