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Hallo Roland,
vielen Dank für diesen Tipp.
Auf die Idee dort zu suchen, bin ich wiedernicht gekommen. Manchmal bin ich einfach zu blöd.Aber GOTT SEI DANK gibt es Dich und dieses Forum!!!!!!
Nochmals vielen Dank.
Daniela
Hallo Roland,
ich Danke Dir vielmals für Deine Antwort.
Also ich finde solche Sachen nie. Wo hast Du nur immer Deine Quellen?
LG
Dani
Liebe Sabine,
vielen, vielen Dank für Deine Hilfe.
Daniela
Liebes Forum,
habe mittlerweile selbst einiges gefunden und stelle dies hier herein. Vielleicht hat ja noch jemand dieses Problem.
Sozialversicherungsbeiträge düfren bei der Ermittlung der pfändungsrechtliche Berechnungsgrundlage nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie direkt vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Einkommensteuer darf bei der Ermittlung der pfändungsrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht abgezogen werden. Der Arbeitnehmer kann beim Exekutionsgericht einen Antrag auf entsprechende Erhöhung des Existenzminimuns stellen (Antrag gem. § 292a Z 3 Exekutionsordnung).
Die Pfändungstabellen sind die gleichen wie bei normalen Dienstnehmern. (Achtung auf die Sonderzahlung)
Ich hoffe ich konnte noch jemandem helfen.
Dani
Lieber AS 1982,
eine fundierte Auskunft darüber kann ich Dir leider nicht geben, aber ich selbst war auch so ein Fall.
Ich wurde erst Ende September 15 Jahre, konnte aber trotzdem bereits mit 1. September meine Lehre beginnen, da ich die 9. Schulstufe bereits abgeschlossen hatte.
Hoffentlich hilft Dir das weiter.
LG Dani
Hallo Wolfi,
habe heute voller Entsetzen deine Frage gelesen.
Woher hast Du den neuen KV? Ich habe sofort auf der Homepage der Tiroler Ärztekammer gesucht, aber leider nichts gefunden.
Kannst Du mir bitte sagen, wo ich den neuen KV bekomme?
Vielen, vielen Dank.
Daniela
Hallo Karin,
die MV-Beiträge werden mit den Sv-Beiträgen an die Gebeitskrankenkasse überwiesen. Die übernimmt dann die Weiterleitung an die jeweilige MV-Kasse.
LG Dani
Hallo Susanne,
ich würde die Dienstnehmerin von Fr 21.07. bis Do 24.08. abrechnen.
Ansonsten stellt sich für mich die Frage, was mit dem Zeitraum 21.07. – 24.07. wäre – keine Wochenhlfe mehr, aber Karenz auch nicht.
Abmelden würde ich die Dienstnehmerin mit dem Tag, an dem der letzte Urlaubstag verbraucht ist – dem 24.08.
Ich hoffe die Forumgemeinde ist der selben Meinung.
Liebe Grüße
Daniela
Hallo Elisabeth,
vielen Dank für Deine Antwort.
Genau das habe ich gemeint. Ich hätte nämlich auch statt einiger Urlaubstage Postensuchtage geschrieben. Somit sind in diesem Fall noch immer genug zuviel verbrauchte Urlaubstage offen.
Liebe Grüße Dani
Hallo Clara,
vielen Dank für Deine Antwort, ich glaube auch, daß die einvernehmliche Lösung die beste Methode ist.
Schöne Grüße
Dani
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