Hallo Martin!
Der genaue Dienstgeber ist die Ungarische Botschaft in Wien.
Die RL werde ich morgen lesen…jetzt hab ich dafür keinen Kopf mehr.
DB wurde nicht vorgeschrieben -> weil exterritorial
Bis morgen und danke!
LG Doris
Hallo Martin!
Alles unklar trifft es am Besten!
Das verwirrt mich gleich nochmal, denn das einzige wo sich alle drei Finanzämter einig waren, ist die Tatsache dass das begünstige Jahressechsltel nicht zusteht. Aber durch deinen Hinweis hab ich auch die zugehörige RZ in den Richtlinien gefunden. Danke!
Bleibt noch die Frage ob Österreich wirklich das Besteuerungsrecht hat….
denn im Artikel 15 DBA (HUN-AUT) steht: Vorbehaltlich der Art. 16,17, 18 dürfen Löhne, Gehälter und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbst. Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden; es sei denn, die Arbeit wird in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Sie dolmetscht für den ungarischen Botschafter…jedoch nicht nur in der Botschaft sondern auch auf „österreichischem Gebiet“.
Ich weiss… ich bin lästig aber vielleicht hast du/hat sonst noch jemand kurz Zeit sich mit mir den Kopf zu zerbrechen!
Danke im Voraus
Doris
Hallo Roland!
Also: Es sind weniger als 20 DN und es gibt keine Vereinbarung -> heißt kein Anspruch auf Elternteilzeit.
Sie weigert sich Vollzeit zu arbeiten, ich kann sie also nach den 6 Monaten unter Einhaltung der 4-wöchigen Behaltefrist kündigen…sehe ich das jetzt richtig?
Danke Dir
LG Doris
Hallo Martin!
In dem Betrieb sind aber weniger als 20 Mitarbeiter. Gilt das hier auch aútomatisch? Denn Anspruch auf Elternteilzeit besteht erst ab 20 DN + der DN muss 3 Jahre im Betrieb sein oder siehst du das anders?
LG Doris
Danke Roland…du hast mir (wieder mal) 😳 sehr geholfen!
LG
Doris
Hallo Roland!
Danke….wenn man das natürlich so sieht ist es wieder logisch.
Du hast mir sehr geholfen.
LG Doris
PS: Dir auch einen schönen Wochenstart!