catwisel11

Verfasste Forenbeiträge

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  • #23906

    Hallo folgender Text:

    Verr.periode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen AG u Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden – mit dem AN zu vereinbaren, wobei spät. am 15. des Folgemonats die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Im DV ist auch der 15. wie lt. KV vereinbart.

    LG u. danke

    Sabine

    #23753

    Danke Willi. Also werde ich mich mal auf die Suche nach dieser Entscheidung gehen. Falls sie jemand kennt bitte mitteilen ist wirklich wichtig!

    LG Sabine

    #23557

    Lieber Roland, danke für deine Hilfe!

    Liebe Grüße Sabine

    #23306

    Hallo Roland!

    Danke für die Antwort. Fahrtenbuch wurde von Anfang an ordentlich geführt.

    GLG Sabine

    #22080

    Danke bin deiner Meinung.

    #22082

    DN wird das Transportmittel sicherlich akzeptieren, da er ja auch die ANreisezeit bezahlt bekommt. Meine Frage war dahingehend, ob es korrekt ist, dass er wenn es genehmigt werde würde dass er mit dem Privatflugzeug die Reise durchführt, er nicht versichert wäre. Meiner Meinung nach wäre er, wenn die Firma das Transportmittel genehmigt, er versichert.

    #21839

    Hallo Eveline,

    ja dem ist so. Deshalb ist es wichtig immer darüber informiert zu sein ob der Arbeitskräfteüberlasser seine Abgaben bezahlt hat und dies kann man durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

    LG Sabine

    #21837

    Liebe Eveline!

    Ich bin in der Arbeitskräfteüberlassungsbranche tätigt und es besteht tatsächlich eine Haftung. Die sogenannte Bürgenhaftung, welche im Arbeitskräfterüberlassungsgesetz geregelt ist. Der Beschäftiger haftet zwingend als Bürge für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche. Hat allerdings der Beschäftiger als Kunde seine Verpflichtungen aus der Personalbereitstellung dem Überlasser gegenüber bereits vollständig erfüllt (das vereinbarte Entgelt bezahlt), haftet er nur mehr als Ausfallsbürge. Bei Insolvenz (Konkurs) Ausgleich des Überlassers entfällt die Haftung als Bürge, soweit die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld hat.

    Leider musste ich feststellen, dass zu wenige Unternehmer über diese Haftung informiert sind bzw. zu leichtfertig damit umgegangen wird. Meinen Kunden stelle ich daher monatlich nach dem 15. des Monats (Fälligkeit der Abgaben und der Löhne) meine Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanz und der GKK zur Verfügung bzw. sind auf meiner Homepage abrufbar. Dadurch ist für meine Kunden ersichtlich, dass ich meine Abgaben pünktlich zum 15. bezahle und es keine Rückstände gibt für die sie zur Haftung herangezogen werden können.

    Mit lieben Grüßen

    Sabine

    #20202

    Natürlich verweigere ich die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung nicht. Ich frage mich nur, wieso es Bearbeiter abhängig ist dass diese verlangt wird und es stellt sich die Frage warum ändert man etwas, wenn es nach 1 1/2 Jahren noch immer nicht durchgeführt wird.

    #20203

    Komischerweise werden noch immer von einigen Bearbeitern des AMS Kärnten Arbeitsbescheinigungen von Dienstnehmer verlangt. Dass die technische Umsetzung noch nicht gegeben ist, kann ich mir nicht vorstellen – da es Bearbeiter abhängig ist.

    Bin ich noch verpflichtet diese auszustellen???

    #20850

    Hallo Roland!

    Das wäre wirklich sehr nett von dir (office@work4you.co.at).

    Danke Sabine

    #20848

    Natürlich ist mir bewußt, dass es mögl. sein kann, dass der DN krank ist. Daher wird ihm auch ein Schreiben zugesandt, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er nicht erreichbar ist und er wird gebeten sich innerhalb einer Frist bei uns zu melden, damit wir klären können, wieso er z.b. einfach während der Arbeitszeit von der Baustelle verschwunden ist oder aber einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint.

    Leider ist das Problem dahingehend, dass ich, da der Arbeiter einfach „verschwindet“, mit der Beschäftigerfirma Probleme habe.

    Meine Frage ist nunmehr: Auflösung in der Probezeit muss doch dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Ich als Dienstgeber bin ja auch verpflichtet meinem Arbeitnehmer die Beendigung im Probemonat mitzuteilen. Einfach also von der Baustelle zu verschwinden oder nicht zur Arbeit zu erscheinen, sich nicht zu melden und auch nicht mehr erreichbar zu sein, ist meiner Ansicht nach keine Auflösung im Probemonat.

    #20749

    Hallo Roland!

    Danke für die Info.

    LG Sabine

    #20201

    Danke!

    #20199

    Die Daten gebe ich bei der Arbeitsbescheinigung immer bekannt und das AMS Kärnten verlangt die Arbeitsbescheinigungen trotzdem noch immer.

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