Caro

Verfasste Forenbeiträge

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  • #19762

    Hallo Brigitte!

    Meiner Meinung nach kommt der MA-Zuschlag bei Auszahlung immer zum Ansatz. Es wäre in diesem Fall sicher klug das Arbeitsausmaß des Arbeiters zu erhöhen, damit der Zuschlag nicht bezahlt werden muss. Jedoch ist diese Änderung unbedingt schriftlich und im Vorhinein vorzunehmen.

    Schöne Grüße
    Caroline

    #18994

    Hallo TomTom!

    Also meiner Meinung nach ist es richtig, wenn bei einem Grenzgänger auch der Steuerteil beim L16 angeführt wird. Denn für das österreichische Finanzamt müsste klar sein, dass er ein Grenzgänger ist. Und der Dienstnehmer muss ja daher sein L16 beim Finanzamt in Deutschland vorlegen.

    Schönes Wochenende,
    Caro

    #18652

    Hallo Marianne!

    Lt. DBA Österreich-Deutschland handelt es sich nur dann um einen Grenzgänger, wenn Arbeitsort und Wohnstätte nicht weiter als 30 km von der Grenze entfernt sind. D.h., dass in deinem Fall die Lohnsteuer in Österreich zu entrichten wäre.

    LG Caro

    #18713

    Hallo Martin!

    Also um ehrlich zu sein, habe ich die UEL noch nie ausgerechnet. Ich glaube, dass dies der Betrieb in Urlaubszeit abgilt.

    Was ist der Unterschied, wenn jemand auf Abruf arbeitet?

    Schönen Wochenbeginn,
    Caro

    #18688

    Die Sonderzahlungen werden hier ja nicht berücksichtigt. Als MV Bemessung wird einfach der letzte Monatsgehalt (in diesem Fall der Dezembergehalt) herangezogen. Und auf dem Dezmberlohnzettel wird einmal der aliquote Gehalt aufscheinen und einmal die aliquotierte MV-Bemessung für die Zeit des Mutterschutzes im Dezember.

    Caro

    #18686

    Hallo!

    Meiner Meinung nach ist der MV-Beitrag vom letzten vollen Monatslohn zu berechnen. Da die Dienstnehmerin ab November Teilzeit beschäftigt ist und das Wochengeld somit von der GKK bezahlt wird, würde ich als MV Bemessung den Bruttogehalt, welcher ihr für den ganzen Dezember zugestanden hätte, heranziehen.

    Schöne Grüße
    Caro

    #18635

    Guten Morgen Martin!

    Du glaubst also bei Frage 1, dass es vollkommen egal ist, ob die A-GmbH an der B-GmbH 100% oder wie in meinem Fall nur 40% Beteiligung erhält?

    Wo schlägst du das Ganze nach?

    Schöne Grüße
    Caro

    #18278

    Hallo Roland!

    Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Du hast mir damit sehr weitergeholfen. Das Buch werde ich mir auch gleich besorgen, denn es scheint sehr gut zu sein.

    Schönes Wochenende, 8)
    Caro

    #18026

    Hallo!

    Also lt. KV Wirtschaftstreuhänder besteht leider in diesem Fall kein Anspruch auf einen freien Tag. Den KV findest du unter:
    http://www.kwt.or.at/User/Internet/Service/Kollektivvertrag/KV010905.pdf

    Schöne Grüße,
    Carp

    #17805

    Hallo!

    Ich hoffe, dass dein Einspruch geklappt hat. Melde dich vielleicht bei Finanzonline an und mache die ANV das nächste Mal dort, dann siehst du nämlich gleich, ob es zu einer Gutschrift oder zu einer Nachzahlung kommt.

    Caroline

    #17958

    Hallo Poldi!

    Danke für die Antwort! Habe mir das Buch mittlerweile schon und bin auf dasselbe Ergebnis gekommen wie du.

    Schöne Grüße
    Caro

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