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Lieber Roland!
Danke für die promte Antwort.
Gott sei Dank kommen solche Dinge nicht so häufig vor, da ist man sich dann unsicher.
Liebe Grüße
Biggi
P.S.: Ist so eine Nachzahlung für jemanden, der jetzt in Bildungskarenz ist und daneben geringfügig arbeitet ein Problem? Da müsste ich die NZ dem karenzierten BV zuordnen und nicht zusammen mit dem gf. Gehalt zahlen
Liebe Jenny!
Solange der DN bei Euch beschäftigt ist und Gehalt bezieht, muss UB-Steuer gezahlt werden.
Liebe Grüße und schönes Wochenende
Biggi
Hallo Gaby und Roland!
Wenn die halben Urlaubstage immer so gehandhabt wurde, auch ohne KV, gibt es da nicht eine Betriebsübung, die man nicht so leicht ändern kann??
Ich würde das so sehen, aber ich bin jetzt nicht so die Spezialistin.
Liebe Grüße und schönes Wochenende
Biggi
Liebe Mimi!
Es geht immer um den Gesamtbetrag, den der AN erhalten hat bzw. noch schuldig ist.
So lange er über 7.300,- schuldig ist, muss SB gerechnet werden.
Wenn er z.B. am 1.1.11 das neue Darlehen erhält und am 30.6.11 das alte zurückzahlt, so müssen für dieses 1/2 Jahr Zinsen als SB gerechnet werden, da das Gesamtdarlehen über 7.300,- ist.
Erhält er das 2. Darlehen schon im Dezember, ist schon bis Jahresende SB zu rechnen.
Wird das jetzige Darlehen nur verlängert oder nach Rückzahlung ein neues gewährt (bis 7300,-) gibt es keinen SB.
Ich hoffe, Du siehst nun klarer.
Liebe Grüße
Biggi
Liebe Mimi!
Habe gerade nachgelesen: Nur 7.300,- sind steuerfrei.
Für alles, was drüber ist, muss SB für Zinsen (3,5 %) gerechnet werden.
Die Zinsen sind pro Jahr für den geschuldeten Betrag (nur den Anteil über 7.300,-) zu rechnen (kontokorrentmäßig).
Wenn der AN nun nächstes Jahr 15.000,- schuldet, ist für 7.700,- SB zu rechnen.
Wenn das Darlehen nur verlängert wird, sind nur 200,- SB-pflichtig.
Ich hoffe, ich habe nicht zu verworren geschrieben.
Liebe Grüße
Biggi
Ja, am 1.1.20 ist er 10 Jahre in der Firma, auch wenn es nur 9 Jahre in der KV-Stufe sind.
Liebe Grüße
Biggi
Liebe Sonja!
Im KV steht „mit einer Betriebszugehörigkeit bis zu … Jahren“, was für mich eindeutig heißt, dass es um die Jahre in der Firma geht, nicht um die Jahre in der KV-Stufe.
Es wurde bei uns auch immer nach Jahren in der Firma umgestuft.
Liebe Grüße
Biggi
Liebe Lydia!
Im Arbeitsbehelf der GKK (ist auch auf der Homepage zu finden) findet sich folgender Absatz:
Dienstgeberabgabe – für die Beitragsgruppen N14/N24/L14/M24
Hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Summe der monatlichen
allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten (DienstnehmerInnen
und freie DienstnehmerInnen) im Kalendermonat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache
der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2010 € 549,50), hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber
– zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,4 % – eine pauschalierte Abgabe in der
Höhe von 16,4 % zu entrichten.Viele Grüße
Biggi
Ganz richtig wäre die umständliche Lösung, aber die volle Besteuerung bei Austritt ist bei mir noch nicht beanstandet worden und wird, was ich weiss, auch von anderen praktiziert.
Es gibt noch ein Lohnverrechnungsforum http://www.ars.at/forum/, da finden sich auch Einträge zum Thema.
Die einfachste Lösung ist, die Abfertigung beim Austritt voll zu versteuern und nur den Nettobetrag einzubehalten. Dadurch ist das L16 gleich beim Austritt vollständig und der DN abrechnungstechnisch abgeschlossen.
Ich habe eine Lohnart für „später auszuzahlende Abfertigung“, wo ich Nettobetrag der Raten eingebe.Mit der Suchfunktion finden sich mehr Beiträge zum Thema.
Lieber Roland!
War auf Urlaub, habe mich deshalb noch nicht bedankt.
Wollte auf Nummer sicher gehen, damit ich keine falsche Auskunft gebe.
Die Anfrage war fiktives Datum, es geht um Pensionsplanung. Es wäre dumm, knapp vor dem Stichtag für höhere Abfertigung und Jubiläumsgeld auszutreten.
Liebe Grüße
Biggi
Liebe Kollegen und Kolleginnen!
Im Buch „Ein Kind kommt“ aus dem LexisNexis-Verlag steht, dass die Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen des MSchG innerhalb der Probezeit nicht zur Anwendung kommen.
Man darf da nur nicht wegen der Schwangerschaft (Diskriminierung) kündigen.
Liebe Grüße
Biggi
Liebe Namensvetterin!
Bei Deiner letzten A&E-Best. solltest Du ja den Zeitraum für die 50%-Zahlung angegeben haben.
Wenn der nicht gestimmt hat, würde ich telefonische Rücksprache mit der Krankenkasse halten.
Sonst ist nichts zu tun.
Liebe Grüße
Birgit
Danke nochmals.
Ich werde das Jubliäumsgeld nachzahlen.
Biggi
Hallo Roland!
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe als Jubiläumstag einen Tag kurz vor Beginn der Karenz ausgerechnet.
Da die DN damals ja nicht da war und keine Bezüge hatte, ist ihr auch nichts ausgezahlt worden.
Meiner Meinung hätte ihr aber Jubiläumsgeld gebührt – da ja WH zählt -, was ich jetzt nachzahlen müßte.
Liebe Grüße
Biggi
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