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Bei Prüfungen hat noch nie ein Prüfer die „betriebliche Erfordernis“ in Frage gestellt. Ich denke da kommt es auf die Menge der SFN-Stunden an.
LG MartinVor kurzem habe ich gelesen, dass bei „qualifizierten Überstunden“, das sind Überstunden die an Sonn- und Feiertagen geleistet werden nur dann lohnsteuerfrei sein können, wenn die „betriebliche Erfordernis“ gegeben ist.
Ob da die Sonntagsüberstunden alleine aufzuzeichnen reicht wage ich zu bezweifeln.
Elisabeth
Für pauschaliert bezahlte Überstunden kann für 5 Überstundender der Zuschlag von 50% nur dann steuerfrei gem § 68(2) EStG behandelt werden, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht werden können (das gilt auch für leitende Angestellte, obwohl für diese lt. AZG keine Aufzeichnungen zu führen sind (Widerspruch „Steuervorschriften : Arbeitsrecht).
Für die Sonntagsüberstunden reicht ein Sonntagsüberstundenzettel.Hallo Brigitte!
Führe darüber peinlichst genau ein Fahrtenbuch (sowohl private als auch berufliche Fahrten – bei beruflichen Fahrten mit Angabe der Uhrzeit + Ort + Tätigkeit). Jede Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte und retour deswegen, weil das berufliche Fahrten darstellen (RZ 1379 ESt-RL).
Näheres kannst du dir im folgenden VwGH-Erkenntnis anschauen:
VwGH 15.3.2005, 2001/08/0176
Der genaue Text dieses Erkenntnisses ist im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at/vwgh abrufbar.
Hallo Roland,
danke für Deine Antwort.Vielleicht kannst Du mir noch sagen, wo ich das nachlesen kann, dass für JEDE Fahrt zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung 10 Cent sv-frei gerechnet werden kann. Wie genau muss dies der freie Dn aufzeichnen, damit später bei deiner Prüfung keine Probleme auftauchen?Wie praktiziert Du das als freier DN?
LG
BrigitteHallo Brigitte und Ulrike!
Bin selbst ein ‚freier DN‘ und hätte folgende Antwortvorschläge für euch:
1. Brigitte: Vollkommen richtig, dass ein Teil des km-Geldes (Kosten eines öffentl. Verkehrsmittels = ca. 10 Cent) beitragsfrei behandelt werden kann, der Rest ist pflichtig. Meiner Meinung nach gilt das für alle Fahrten zu den Arbeitsorten und wieder zurück zur Wohnung.
2. Ulrike: Das km-Geld für freie DN war nur sv-frei, nicht steuerfrei (müssen auch auf der § 109a-Mitteilung aufscheinen)!
Beim Finanzamt kannst du die km-Gelder und Diäten als Betriebsausgaben geltend machen.Hoffe, dass ich euch helfen konnte und wünsche noch einen schönen Tag.
LG Roland
Möchte noch eine Frage hinzufügen!
Das km-Geld kann ich nicht mehr über die Lohnverrchnung steuer- und sv-frei abrechnen.
Aber beim Finanzamt bei der Ekst-Erklärung kann ich das schon geltend machen die Km-Gelder und ab 25 km die Diäten oder?Die Freude ist auch meinerseits groß! Nach dem Vortrag stehe ich Ihnen, des persönlichen Kennenlernens wegen, gerne zur Verfügung.
Bis morgen,
Wilfried OrtnerHr. Wilfried Ortner war so nett und hat diese Frage ausführlichst beantwortet.
Unter der neuen Gliederung „Reisekosten“ steht diese Frage nochmals abgedruckt zusammen mit der Antwort.
K.H.
So sehe ich das auch.
Vorstand versichert unter ASVG §4 Abs.1 Z 6
dann würde auch ASVG § 138 (1) gelten.
Somit Krankengeld ab dem vierten Tag.
Bei der WGKK habe ich angerufen und keine Antwort bekommen“Wir prüfen dann den Antrag“ 🙁Hat ein anderer Forum Leser Erfahrung mit
diesem Problem???Grüsse
MartinDa gibt’s eine sehr interessante OGH-Entscheidung aus 1996 unter folgender GZ:
Geschäftszahl
9ObA2044/96wDa man bei den Vorständen fast davon ausgehen muss, dass die persönliche Abhängigkeit fehlt, wird arbeitsrechtlich(nicht sv-rechtlich) wohl eher ein freier Arbeitsvertrag vorliegen.
Mangels ausdrücklicher Regelung im Arbeitsvertrag hätte ich daher gesagt,
1. keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
2. Die gem. § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG – Pflichtversicherten (= Vorstände) sind vom Krankengeldanspruch nicht ausgeschlossen –> nachdem kein Krankenentgelt vom DG gebührt, würde das ja bedeuten, dass ab dem 4. Tag Krankengeld von der GKK gebührt (kann das aber ehrlich gesagt fast nicht glauben).Das ist aber jetzt nur meine Interpretation (habe noch nie etwas mit einer AG zu tun gehabt).
Vielleicht kann dir ja die PV-Redaktion (oder die GKK) eine gesicherte Antwort geben.
LG Roland (Jetzt ist’s aber wirklich Zeit, auszuschalten!)
Ja, siehe dazu RZ 250 in den LSt-Richtlinien.
LG Roland
Gibt es dazu Richtlinien?
mfg
SigiMeiner Meinung nach ab Antritt Freizeitphase. Begründung: Das Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Schweiger
Liebe Brigitte!
Ich rechne, wie im großen „Ortner“ Kapitel 20.3.1.1. Beispiel 36 ein Zwölftel der Jahreskarte monatlich als Fahrtersatz.
11x frei und 1x pflichtig.(ist auch nicht bei SV-Prüfungen beanstandet worden, obwohl der Urlaub 5/52 ist)
Wenn der Dienstgeber eine Urlaubsaufzeichung zeigt, wonach der DN im Kalenderjahr NIE im Urlaub war, dann kannst Du alles frei rechnen.
Gleiches z.B. 12 Monate Arbeit und 5 Wochen Urlaubsablöseg bzw. UEL.
Am schönsten ist es wenn Du (ab Jänner) zwei Lohnarten programmiertst für den monatlichen Fahrtersatz:
1.) 11/12 Fahrtersatz SV frei, LSt pfl.
2.) 1/12 Fahrtersatz SV pflichtig, LSt pfl.
am Lohnzettel werden beide Lohnarten summiert,
am Lohnkonto getrennt ausgeworfen.
Somit stimmt der SV freie/pflichtige Teil in jedem Monat und es kann keine Fehler/Rückverrechnungen bei unterjährigen Austritten geben.
Weiters prüfe nach ob die Schmutzzulage lt. KV/DV auch für „Nichtleistungszeiten“ zusteht.
LG
Martin -
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