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Hallo Sabine!
Bezüglich UZ/WR bitte im anzuwendenden KV nachlesen.
Am genauesten ist es immer noch mit dem Aliquotieren Lehrlingsentschädigung/Gehalt als Angestellter.
Nach dem Ende des Lehrverhältnisses unbedingt einen Dienstzettel ausstellen in dem – neben den vielen anderen Punkten – auch die Befristung festgehalten wird.
LG Elisabeth
Noch eine zusätzliche Frage:
Muss in irgend einer Weise auch noch UZ und WR für diese Art Mehrarbeit nachbezahlt werden?Liebe Elisabeth,
der 20-h-Saldo kommt aus der Gleitzeitvereinbarung – alles, was unter 20h ist, gilt als „Gleitzeit“(zulässige Unter-bzw. Überschreitung d. tägl. Sollzeit während des Monats). (Außer, es sind angeordnete Üst, die „normalen“ Mitarbeitern bezahlt werden). Die „normalen“ MA sollten tunlichst mit den täglichen Schwankungen insgesamt unter 20h am Monatsende bleiben.
Bei Austritt wird dann alles, was unter 20 h ist, als Mehrstunde, alles, was darüber ist, als Überstunde ausgezahlt.Darum bin ich ja auch nicht sicher, ob man das wirklich noch als Überstunden bezeichnen kann, die noch dazu steuerbegünstigt sind, wenn ein all-in-Mitarbeiter soviel Zeitausgleich konsumiert, dass er sogar unter dem 20h-Saldo bleibt. (Wenn er regelmäßig weit über 20 Stunden im Saldo hat und die Stunden >20 ihm dann „gekappt“ werden, fühle ich mich (in bezug auf die Steuerfreiheit der Üst) wohler, weil ihm ja dann Zeitguthaben „weggenommen“ wird, das ja durch die all-in-Vereinbarung gedeckt ist.
Eine andere Meinung besagt wieder, dass nach VwGH-Rechtssprechung gar keine Zuschlagssteuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf, weil bei all-in-Mitarbeitern nicht festgelegt ist, wieviele Stunden damit abgegolten sind. Nach dieser Aussage würden nur die Prüfer (noch) nicht so streng mit den 50%-Üst-Zuschlägen umgehen (aber wer weiß, wie lange noch)
Auf jeden Fall vielen Dank für die Stellungnahme !
Hallo Ingrid!
Wenn mit dem 20 Stunden Saldo gemeint ist, dass diese Mitarbeiter über die Normalarbeitszeit hinaus 20 Stunden Mehrleistungen erbracht haben, können die 5 50%igen Überstundenzuschläge lohnsteuerfrei abgerechnet werden.
Dass der Saldo >= 5 Stunden sein muß ist wohl klar.Es heißt ja immer wieder, dass bei all-in-Vereinbarungen dann die 5 steuerfreien Überstunden herausgeschält werden dürfen, wenn der Zeitnachweis gegeben ist. Dies dürfte bei Ihnen ja der Fall sein.
Es muß ja – unabhängig von den all-in-Vereinbarungen – auch in der Gleitzeitvereinbarung festgehalten sein, wie die Mehrleistung zu bewerten ist.
LG von Elisabeth
Hallo Elisabeth, vielen Dank für deinen Hinweis – lg – herta
Hallo Herta!
In den Lohnsteuerrichtlinien RZ 367, bzw. im Steuerbuch 2003 (das in der Homepage vom BMF herunterzuladen ist und das sich auf die RZ 367 bezieht) sind die Providerkosten abgehandelt.
Ich hoffe dass ich dir helfen konnte.
LG Elisabeth
Liebe Ina!
Die Frage ist: Wo hat der Reisende sein Essen gekauft? Wenn das nicht im Inland war, kriegt er die 2 Stunden in Österreich ohne Kürzung.
LG
MartinLiebe Erika!
Eine „Nebenbeschäftigungsbewilligung“ für alle Fälle, gibt es nicht.
Erlaube und verbiete frei nach Deinem Belieben. Nur, wie bei einem Dienstvertrag der alle Schmankerln für den Dienstgeber rausholt, kann es Dir passieren, dass der Dienstnehmer Dir abspringt. Deshalb: Nach Gefühl abwägen.
Wenn der Dienstgeber eine Nebenbeschäftigung bewilligen soll, wäre es gut wenn er genau diese eine bewilligt und mit Befristung (z.B. eine Saison) oder mit Widerrufsrecht.
Z.B. ein Büroangestellter ist in Nebenbeschäftigung Dachdecker.
Fällt vom Dach, langer Krankenstand, => Kosten des Krankenstandes trägt jeder Dienstgeber für sich.Beispiel: Der xxxDienstgeber gestattet xxx Dienstnehmer eine Nebenbeschäftigung als xxxx bei der xxxxx Firma bis auf Widerruf (von xxx bis xxx).
Die Zeit, welche der Dienstnehmer für diese Tätigkeit aufbringt darf höchstens
1. xxx Stunden am Tag/Woche/Monat
2. In Summe mit der Tätigkeit bei der Dienstgeber Firma xxx Zeit ausmachen.Weiters achte auf das Arbeitszeitgesetz in Bezug auf die Höchstgrenzen der erlaubten Arbeitszeit. Z.B. Taxifahrer bei Tag und Nachtportier in der Nacht. – Schläft wenig – macht vielleicht einen Autounfall…
LG
MartinDer Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und Bauindustrie sieht keine Regelung für Dekadenarbeit vor. Es wird im § 2 lit. 3 nur festgestellt, dass die Wochenarbeitszeit (ausgenommen eben der Dekadenarbeit und auch bei Mehrschichtbetrieb) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt wird. Um keine Verwaltungsübertretung zu begehen ist daher die Voraussetzung für Dekadenarbeit des AZG § 4c zu beachten (auch bei nur 3mal).
AZG § 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.Da in Ihrem Fall nun kein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen wurde ist mE die Arbeit sowohl am Wochenende als auch am Feiertag nicht erlaubt (siehe auch die Ausnahmen bezüglich Wochenend- und Feiertagsruhe §§ 10-18 ARG).
Im KV sind folgende Zuschläge für Sonntags und Feiertagsarbeiten vorgesehen:
– Für Sonntagsarbeit sieht der KV einen Zuschlag von 100% vor.
– für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
aa)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich
Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht …. 50%
(somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag)
bb)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen
Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird …………. 100%
(somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)
– für Samstagarbeiten gibt es (von Überstundenentlohnung abgesehen) keine
spezielle Zuschläge
Liebe Grüsse
r.g.Hallo Roland, Hallo Ulrike!
Danke für die Stellungnahme.
Hallo Margareta!
Ich würde den DN auf Bildungskarenz gehen lassen.
Es entstehen eigentlich fürs Unternehmen keine Nachteile,
da
1) für die Zeit der Bildungskarenz keine SZ gebühren,
2) auch der Urlaub nur aliquot (fürs restliche Jahr ohne Bildungskarenz) zusteht,
3) die Dauer der Bildungskarenz bei allen Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht bleibt.Im Gegensatz dazu muss z.B. bei einem unbezahlten Urlaub dessen Dauer auf alle Rechtsansprüche (die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten) angerechnet werden!
Außerdem machst du deinem DN auch einen Gefallen, weil für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld vom AMS gebührt (bei nachweislich mind. 16 Wochenstunden).
LG Roland
Ich würde eine schriftliche Karenzvereinbarung – unbezahlter Urlaub machen mit dem Zusatz dass die Sonderzahlungen und ganz wichtig der Urlaubsanspruch um diese Zeiten gekürzt (Kürzung da im Interesse des DN) werden.
Abzumelden nur mit Ende Entgelt!Der Vorteil für die Firma bei Kündigung DN wäre natürlich der, dass der Abfertigungsanpruch verloren ginge wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird.(Wiedereinstellungszusage mit Abfertigungsanrechnung)
Liebe Barbara!
Schau´ mal in den Kollektivvertrag ob Du Info findest.
Ansonsten würde ich einen 12 Monatsschnitt nehmen wie im Angestelltengesetz § 23.
Bei den Erläuterungen steht bei Provisionen:
„…uzw in der durchschnittlichen Höhe der letzten 12 Monate.“ (DRdA 1977, 93)
Grüsse
MartinDanke für Eure Hilfe, ich muss noch hinzufügen, dass aus meiner Erfahrung bei einer GPLA Prüfung sehr wohl auf die betriebliche Erfordernis geachtet wird. Ich mußte stichprobenartig bei den begünstigten Üstd. Aufzeichnungen (Begründung der betrieblichen Erfordernis) vorlegen.
Bei den ersten 5 50%igen ÜStd. wurde eigentlich nicht darauf geachtet.
lg
ErnstIch habe allerdings noch einen Fall im Ohr (vom letzten Neuerungsseminar), wo ein Prüfer so einen Fall aufgegriffen und beanstandet hat.
Soweit ich noch weiß, hat dabei ein leitender Angestellter die Routen von Reisenden immer am Sonntag für die nächste Woche geplant. Diese Planung hätte er aber auch am Samstag machen können (da war er nicht in der Firma), daher nicht betrieblich notwendig!
Es wurde angebelich das „Angebot“ unterbreitet, die Hälfte der Sonntagsstunden steuerfrei zu belassen, der DG lehnte jedoch ab. Entschieden wurde dann, dass alle Sonntagsstunden pflichtig zu behandeln sind.Vielleicht finde ich auch noch die GZ raus.
LG Roland
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