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Hallo Ulrike!
§ 13/(1) APSG: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
….. Z 4.: … in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
und im § 6/(1) APSG steht, dass nur durch die Leistung des Präsenzdienstes die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gehemmt wird.
Durch diese Gesetzesstellen ist m.E. einer Kumulierung von Weiterwendungspflicht nach dem BAG und Behaltepflicht nach dem Präsenzdienst die Basis entzogen.
In deinem Beispiel würde ja der Kündigungsschutz nach dem APSG am 28.02.06 enden.
Somit Weiterverwendung nur bis zur 31.03. (wenn nicht der KV eine zusätzliche Frist anordnet!).
Trotzdem möchte ich dir raten, in diesem Fall eine gesicherte Stellungnahme von der WK einzuholen.
LG Roland
Danke Elisbeth für deine Antwort!
Eine gute Frage, vielleicht kann das PV-Team da noch eine Meinung dazu abgeben.
Hallo Ulrike!
Wenn man in eine höhere Verwendungsgruppe gereiht wird, kann man prinzipiell wieder mit dem 1. und 2. Verwendungsgruppenjahren beginnen.
In manchen Kollektivverträgen muß man aufpassen, da muß man die Überzahlung, die man in der vorigen Verwendungsgruppe bezahlte, wieder auf die neue Verwendungsgruppe aufzahlen.
Ich habe neben mir gerade meinen KV für Angestellte liegen.
Das was ich mir nicht vorstellen kann, ist, wenn der Angestellte in seinen Verwendungsgruppenjahren schon das Maximum erreicht hat, dann wäre zB der Gehalt für die nächst höhre Verwendungsgruppe im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr niedriger als in der alten Verwendungsgruppe.
Würde mich freuen wieder von dir zu hören!
LG Elisabeth
Habe gehört, das es in der Landwirtschaft gemacht wird.
Aber meist nur in Verbindung mit Barlohn. Daher auch die Sachbezugsbewertung bei
Holz, Eiern, Schweinefleisch etc.
LG
MartinIn welchen Branchen wird überhaupt noch nur in Naturallohn bezahlt?
Meiner Meinung nach ist das nur möglich wenn kein KV besteht. Ist ein KV vorhanden,ist der Mindestsatz des KV´s in Geldlohn abzugelten.
Gibt aber auch eine andere Meinung dazu, wenn der KV nicht ausschließt den Minestlohn in Geldlohn abzugelten, dann wäre auch möglich den Geldlohn in Naturallohn abzugelten.
Achtung auch die SV-Regelung beachten (SV-beiträge zahlt DG wenn vom Geldlohn 20% SB überschreitet)Hallo Bibi!
Leider kenne ich auch kein praktisches Beispiel (wo von Haus aus nur ein SB gewährt wird).
Nur ein Bsp. kenne ich, wenn z.B. Entgelfortzahlungsanspruch bei Krankheit erschöpft ist und daher nur mehr SB anfällt.
Eines ist auf jeden Fall auch fix: Der kv-lich festgelegte Mindestlohn muss in „Geld“ abgegolten werden, d.h. Sachbezüge können nur auf dieses Entgelt ‚draufgesetzt‘ werden.
LG Roland
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Hätte aber noch eine Frage dazu, wissen Sie in welchen Bereichen wirklich nur in Naturrallohn bezahlt wird? Gibt es das heute wirklich noch?
Hallo Bibi!
Der Dienstgeber hat den SV-Beitrag zur Gänze zu tragen!
(SV-Sonderregel gem. § 53/(1) bzw. in diesem Fall § 53/(2) ASVG)Diese vom DG ‚übernommenen‘ SV-Beiträge erhöhen als Vorteil aus dem DV den (steuerlichen) Bruttobezug des Dienstnehmers. Bei der Ermittlung der LST-BMGL sind diese Beträge im selben Ausmaß als Werbungskosten zu berücksichtigen (wirken sich daher bei der LSt nicht aus, aber z.B. das Jahressechstel wird erhöht).
Fällt bei diesem DN eine Lohnsteuer an ? – dann wird’s noch ein Mal komplizierter, denn dann hat der AN dem AG den zur Deckung der LSt erforderlichen Betrag zu zahlen.Bitte auch aufpassen bei DB, DZ und Kommunalsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Naturallohn plus der übernommene DN-Anteil!
LG Roland
ACHTUNG: gerichtliche Verpfändungen leben seit 01.09.2005 bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses bis zu 1 Jahr wieder auf (vorher 6 Monate)!
Liebe Ulrike,
Zessionen sind dem Grunde nach verboten. Es wird sich wohl um eine Verpfändung handeln. Bei diesen gibt es kein Wiederaufleben nach einem Aus-/Eintritt. Vorschlag: Der AN soll sich mit dem Inkassobüro in Verbindung setzen. Vielleicht kommt es da zu einer Einigung.
Meint
GerlindeKann ich mich nur anschliessen – das BESTE ! was es zur Zeit in puncto PV-
Info gibt (einschliesslich der Zeitung).Das Ortner Team ist immer wieder für Überraschungen gut – weiter so
Für dieses lange Beispiel wird keiner ein Lösung anbieten. Wie wäre es mit einer Abstimmung vor Ort beim AMS ?
LG
Willi*
o
+Hallo Sabine!
Wir schreiben in unseren Lehrverträgen auch immer hinein, dass es sich bei der Behaltefrist um ein befristetes Dienstverhältnis handelt.
Trotzdem erhält der nunmehr ausgelernte Mitarbeiter einen Dienstzettel in dem die Einstufung, Lohn/Gehalt….also ein ganz normaler Dienstzettel, den jeder Arbeiter oder Angestellte bei uns bekommt – und hier schreiben wir definitiv nochmals hinein, dass es sich bei dem DV um ein befristetes DV handelt, welches am…. endet.
Im Berufsausbildungsgesetz steht, dass mit Ende der Woche das Lehrverhältnis vorzeitig beendet ist, in welcher der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat:
Lehrverhältnis würde zB bis 30. 11. 2005 dauern – Prüfung erfolgreich am 24.11.2005 abgelegt, Beginn des Angestellten – DV Montag 28.11.2005.
Bezüglich der Behaltfrist kann ich keinen Fehler erkennen.
LG Elisabeth
Im KV steht nichts betreffend UZ/WR-Aliquotierung.
Reicht die von mir angeführte Formulierung im Lehrvertrag betreffend Befristung nicht aus?
Stimmen meine Auslegungen/Datum betreffend Ang.-Verhältnisbeginn (28.11.05) und Ende Befristung (27.02.06),wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung am 24.11.05 bestanden hat?
Danke
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