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  • als Antwort auf: Sachbezug #16976

    „Einmal“ ist der volle oder halbe Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen und aliquot gemäß der privaten Kilometerleistung auf die beiden Dienstnehmer zu verteilen (siehe LStR Rz 184)

    als Antwort auf: Sachbezug #16975

    Liebe Mariette!
    Im § 15 EStG findest Du die Regelungen bezüglich Sachbezüge.
    “ Benützen Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz, so ist bei Berechnung des Sachbezug vom Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge auszugehen.“
    Schönes Wochenende
    Martin

    als Antwort auf: Pfändung Urlaubszuschuß BUAK #17284

    Liebe(r) PEWO

    Ich bin versehentlich beim Bearbeiten der Antwort auf die Speichertaste angekommen und so wurde der Artikel mitten in einem Satz ungewollt in das Forum gesetellt. Daher diese Fortsetzung.

    Erfolgt die Auszahlung der Urlaubsgelder direkt von der BUAK an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dazu den von der BUAK bekanntgegebenen Bruttolohn (Urlaubsgeld) als Berechnungsgrundlage nehmen und den gebührenden Nettobetrag ermitteln (unter Berücksichtigung einer bestehenden Pfändung). Dieser Nettobetrag ist der BUAK mitzuteilen, die danach die Überweisung direkt an den Arbeitnehmer durchführt. Gemeinsam mit dieser Meldung muss auch der Höhe des berechneten gepfändeten Betrages, sowie die Anschrift und Kontonummer des Gläubigers bekanntgegeben werden. Somit erfolgt von der BUAK auch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den Gläubiger.

    liebe Grüße
    r.g.

    als Antwort auf: Pfändung Urlaubszuschuß BUAK #17283

    Liebe(r) PEWO

    Arbeitnehmer die in einem Betrieb beschäftigt sind, welcher der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) unterliegt, bekommen bei Urlaubsantritt für die Anzahl der Urlaubstage das entsprechende Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss entweder vom Arbeitgeber (über die Monatsabrechnung) oder von der Urlaubskasse direkt ausbezahlt. Diese Bezüge werden ganz normal gepfändet. Es besteht diesbezüglich kein Unterschied zu einem „normalen Urlaubszuschuss“ in anderen Branchen die nicht der BUAK unterliegen.
    Bekommt nun der Arbeitgeber das Geld von der BUAK überwiesen, sind diese Urlaubsgelder in die Lohnabrechnung miteinzubeziehen und auch zu pfänden. Der Arbeitnehmer bekommt dann sein Nettoentgelt, reduziert um den gepfändeten Betrag, vom Arbeitgeber ausbezahlt.
    Erfolgt die Auszahlung der Urlaubsgelder direkt von der BUAK an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dazu den von der BUAK bekanntgegebenen Bruttolohn

    als Antwort auf: Dienstwohnung, Übersiedlung, Abgeltung #17279

    Liebe(r) Wolvie!
    Wenn die (Dienst-)Wohnung wirklich vermietet wurde, hat dieses Problem mit der PV nichts zu tun. In diesem Fall erübrigt sich die Frage wie die € 11.000,- zu behandeln sind.
    LG pvred

    als Antwort auf: Prämien fjür Verbesserungsvorschläge #17278

    Hallo Bibi!

    Du hast Recht, die Prämie wird beim Begünstigungsausmaß für die WR nicht abgezogen, weil sie ein Sonst. Bezug gem. § 67/(7) EStG ist; hingegen die WR ein Sonst. Bezug gem. § 67/(1) und (2) ist.

    LG Roland

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #17277

    Hallo Jenny!

    Es hat sicher mit der Höchstbeitragsgrundlage zu tun.

    Ich habe erst jetzt wieder einen Jahressechstelüberhang am Lohnkonto nachvollzogen – der Mitarbeiter hatte im März ein Jubiläumsgeld – es wurde dem Jahressechstelüberhang eindeutig die anteilige SV-SZ zugeordnet.

    Bei mir steht zwar am Lohnkonto „über dem Jahres1/6“ (EDV-Programm), der Bruttobetrag des Jahressechstelüberhanges, wenn ich jedoch die Lohnsteuerbemessungsgrundlage nachvollziehe, wird – neben der SV lfd. Bezug auch die SV vom Jahressechstelüberhang abgezogen.
    Ich möchte hinzufügen, dass dieses Programm sehr zuverlässig ist.

    Alles klar?

    LG Elisabeth

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #17276

    wir haben in unserem Kurs ein Beispiel gerechnet, da wurde die Sv vom Jahressechstelüberhang nicht abgezogen. bin jetzt leicht verwirrt.

    Sonderzahlung 5.000,–, j/6 Überhang 500,–

    bei der Lst §67 (1,2) haben wir die komplette SV abgezogen und diesen Betrag mit 6% gerechnet.

    LST BM lfd. haben wir die kompletten 500,– hinzugerechnet. (wir haben die SV für diesen Betrag nicht abgezogen!) Ist diese Variante jetzt richtig oder nicht?

    Hat das etwas mit der Höchstbeitragsgrundlage zu tun? Es waren nur mehr für die SV SZ 2.760,– offen. Das ist das einzige was ich mir vorstellen kann.

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #17275

    vielen dank für die schnelle antwort!

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #17274

    Hallo Jenny!

    Jetzt hätte ich so eine schöne Tabelle gemacht, aber leider schiebt sich da alles zusammen.

    Jetzt schreibe ich es untereinander, dann passiert das hoffentlich nicht noch einmal.

    WR 2.000,00
    – SV 340,00
    – LSt 24,90
    Netto 1.635,10

    Jahressechstel = 2.000 * 2 = 4.000,–
    – bereits erhaltene SZ – 3.500,–
    Begünstigt zu versteuern 500,–
    – anteilige SV 85,–
    = BMGL für den Sonst. Bezug 415,– zu versteuern mit 6%

    Schönen Abend noch!

    Roland

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #17273

    Hallo Jenny!

    Der SV-Beitrag der SZ muss ‚aufgeteilt‘ werden, wobei die Verwendung der DN-Anteile als Werbungskosten primär beim Sonstigen Bezug berücksichtigt wird und der ‚Rest‘ dann beim laufenden Bezug.

    Am besten gebe ich dir aber ein Beispiel:
    Ang., Abr. Nov. 2005, Gehalt € 2.000,– seit 1.1., WR € 2.000,–, bereits erhaltene SZ: UB 2.000,– und Bilanzgeld 1.500,–

    Lösung:
    WR 2.000,00 J/6 = 2000*2= € 4.000,–
    – SV 340,00 (D1/17%) – ber. erh. SZ 3.500,–
    – LSt 24,90 Beg. zu verst. 500,–
    Netto 1.635,10 – anteilige SV 85,–
    = BMGL Sonst. B. 415,–
    zu versteuern mit 6%

    Daher J/6-Überschreitung = € 1.500,– als Plusposten beim lfd. Bezug!
    Daher SV-Rest: 340,– DNA abzüglich 85,– bereits beim Sonst. Bezug verwendet = 255,– als Abzugsposten beim lfd. Bezug!

    Somit alles klar?

    LG Roland

    als Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung / Spesen #17272

    Hallo Erika!

    Es vergeht in der LV fast kein Tag ohne Neuerungen.
    Ich habe heute mit einem namhaften Vertreter der OÖ. GKK gesprochen, weil das ASVG im Hinblick auf die Reisekosten der freien Dienstnehmer repariert werden soll.
    Er hat bestätigt, dass eine Gesetzesänderung geplant ist und wahrscheinlich schon ab 2006 wirksam sein wird.
    Von Mai bis Dezember 2005 wird aber auf Pflichtigkeit geprüft werden.

    Mein Tipp jetzt für dich: Abwarten und die 3 DN nicht umstellen. In einer der nächsten PV-Infos wird über diese Problematik ausführlich berichtet.

    Liebe Grüße
    Roland

    als Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung / Spesen #17271

    Recht herzlichen Dank!

    als Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung / Spesen #17270

    Hallo Erika!

    Also ich denke, dass eine Anmeldung als „normale“ geringfügig Beschäftigte durchaus ein gangbarer Weg ist. Damit sollte das Problem mit sv-pflichtigem Kilometergeld eigentlich wegfallen. Ein echter ‚Auslagenersatz‘ (z.B. lt. Beleg) ist sowohl für den ‚echten‘ als auch den ‚freien‘ DN sv-frei.

    Nun halst du dir ungleich höhere Kosten damit auf:
    1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    2. Sonderzahlungen
    3. Bezahlter Urlaub
    4. Höhere SV-Beiträge und MV-Beitrag
    5. DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht
    6. Außerdem unterliegen die 3 dann dem gesamten (sonstigen) Arbeitsrecht
    (Hoffentlich habe ich jetzt nichts vergessen)

    LG Roland

    P.S. Problematisch könnte es auch noch werden, wenn der GKK-Prüfer diese Fälle aufgreift und nachträglich (für die vorhergehende Zeit) ein echtes Dienstverhältnis feststellt.
    Dann holt er sich auch noch dafür höhere Beiträge.

    als Antwort auf: Sonntagsüberstunden – Ersatzruhe #17269

    Guten Tag!

    Es soll ja auch nicht üblich sein, dass der DN am Sonntag arbeitet – also ist es entsprechend teuer!

    Die Wochenendruhe muß mindestens 36 Stunden ausmachen – so ist für den Sonntag Ersatzruhezeit zu gewähren – zusätzlich zu ÜST-Grundlohn und ÜST-Zuschlag.

    LG Elisabeth

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