Das betrifft aber nur die lt. KV zu leistenden Zuschläge für die kollektivvertraglich verkürzte AZ. Also für die Mehrarbeit zwischen z.B. 38,5 und 40 Stunden.
lg, Andreas (anba)
Mehrarbeitszuschläge lt. § 19d Abs. 3a AZG fallen nicht unter § 68/2 EStG.
Zum nachlesen: Rz 1146 Lohnsteuerrichtlinien.
lg, anba
Hallo Andrea, Hallo Roland,
wäre es nicht überlegenswert im Sinne einer optimalen Jahressechstelnutzung vertraglich zu vereinbaren, die Tantieme auf 14x aufzuteilen und 12x als lfd. Bezug und 2x gemeinsam mit UZ und WR als sonst. Bezug/Sonderzahlung auszuzahlen?
Roland du kennst das ja.
lg, anba
Ähem, hier dürfte ein Deutschland – Österreich Problem vorliegen.
400,00 € Jobs und 1% Sachbezug Pkw gibt es in Österreic nicht.
Liebe Justyna, du solltest ein gleichartiges deutsches Forum suchen.
lg, anba
Nein, gilt erst für Mehrarbeitsstunden die ab 1.1.2008 geleistet werden.
lg, anba
Hallo Gabi!
Also ich kenne von Seiten der GKK folgende Vorgangsweise:
Bei Preis Jahreskarte 1/12 pro Monat und das ganze Jahr frei
Bei Monatskarte 11 mal frei, 1 mal pflichtig
Liebe Grüße
Anba