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7.3.2015 um 12:46 Uhr #24845
Hallo PV_Frischling,
vielleicht helfen dir die Begriffe „steuerliche Nacht“ und „Blockzeit“ weiter
LG, Andreas
31.12.2014 um 10:00 Uhr #24796Sehr geehrte Frau Mag. Grill,
ich würde gegenüber den GPLA-Prüfern argumentieren, dass es ja nur um den Vorteil aus dem Dienstverhältnis geht. Wo aber ist der Vorteil, wenn der DN die BK selber trägt.
Im „großen“ Ortner gibt es ja auch bei den angemieteten Wohnungen ein Beispiel dazu, wo bei der Vergleichsberechnung Richtwert vs. tats. Miete in beiden Fällen die BK berücksichtigt werden, einmal halt als 25% Abzug und einmal als Abzug der tats. BK (Ausgabe 2014, S. 399).
Ist zwar jetzt auch nur ein Analogieschluss, aber vielleicht hilft es.
Lg
31.12.2014 um 9:48 Uhr #24797Lieber PVer,
du kannst das Geld jetzt ausgeben (zum Ankurbeln der Konjunktur)
du kannst es aber auch zu einem späteren möglichen Zeitpunkt, zusammen mit den bis dahin noch angesparten Beiträgen holen (dann freut sich die Wirtschaft erst später, dafür aber mehr)
Du kannst es verzinst liegenlassen und dir später eine Zusatzrente auszahlen lassen (das ist vermutlich der Wunsch der Politik)In jedem Fall ist das deine persönliche Entscheidung, die dir niemand abnehmen kann. 🙄
Lg, Andreas
31.12.2014 um 9:36 Uhr #24794Sehr geehrte Frau Mag. Grill,
ich habe mir das Beispiel im „großen“ Ortner angesehen. Dort ist die Vorgangsweise bei einer Wohnung im DG-Eigentum und Zahlung der BK durch den DN wie folgt:
1. Richtwert
Ermittlung SB mit den Richtwerten
– 25% für vom DN bezahlte BK
= SB Wert 12. Vergleich mit fremdüblicher Miete
Fremdübliche Miete excl. BK (weil ja vom DN bezahlt)
– 25% „Risikoabschlag“
= SB Wert 2Dann die Werte vergleichen etc.
In beiden Fällen ist also berücksichtigt, dass der DN die BK selbst trägt.
Lg, Andreas Bachmaier
31.12.2014 um 9:06 Uhr #24815Hallo Fragender,
wenn ich das richtig verstanden habe, sind das eher Dienstreisen. Also kein Fall für Pendlerpauschale sondern Reisekostenvergütungen. Welcher Kollektivvertrag gilt denn?
Lg, Andreas
23.1.2009 um 17:54 Uhr #21073Hallo Vandenis,
um die Sache beurteilen zu können, wäre noch interessant zu wissen, wie die genaue Vereinbarung im DV über die € 35.000 Abfertigung lautet.
lg, Andreas
30.6.2008 um 23:59 Uhr #20388Hallo Martin, Hallo Roland,
also ich gebe mal eine Schätzung ab. Hier ein Zitat aus der DG-Info der OÖ GKK:
„Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete (Brutto-) Entgelt.“
Die GKK wird sagen, dass die Sonderzahlung lt. KV gebührt und dass es da fixe Termine gibt. Also meiner Ansicht nach nix mit aufteilen.
Aber warten wir mal was Roland’s GKK-Mann meint (schöne Grüße an ihn!)
lg, Andreas
30.6.2008 um 23:44 Uhr #20377Ergänzung: „Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision, die neben der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 31. Juli zustehenden Fixums. Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. festgelegten Termine.“ (Anm.: also UB bei Urlaubaubsantritt, spät. am 31. Juli und WR am 1. Dez.)
lg, Andreas
30.6.2008 um 23:40 Uhr #20376Hallo Maiki,
Zitat aus dem KV-Handel:
„Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes bzw. der Dezemberlehrlingsentschädigung auszubezahlen.“
Ich hoffe das beantwortet deine Frage.
PS: KV-Zugehörigkeit ist nicht so ganz klar, wie es manchmal scheint, suche mal in diesem Forum nach „KV-Zugehörigkeit“ oder „Mischbetrieb“.
lg, Andreas
28.6.2008 um 9:56 Uhr #20374Hallo Maiki,
welcher KV gilt für das Dienstverhältnis?
lg, Andreas
28.6.2008 um 9:46 Uhr #20361Hallo Baumi, Hallo Roland,
schließe mich der Befürchtung von Roland an, dass 68/1 nicht geht. Geht auch m.E. aus den LstRL hervor (Rz 1143):
(Arbeitszeiten die) „in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern („Blockzeit“).“
Die von Baumi angeführte Arbeitszeit erfüllt dieses Kriterium nicht, weil in 2 Nächten.
lg, Andreas
16.2.2008 um 16:00 Uhr #19936Schau dir doch mal die jeweiligen Lohn- bzw. Gehaltstabellen zum KV Handelsarbeiter und -angestellte an.
lg, Andreas
23.1.2008 um 19:01 Uhr #19816Ganz kurz: aliquotieren
Zum Nachlesen: Ortner, Personalverrechnung in der Praxis, 18. Auflage, Seite 618f
lg, Andreas
23.1.2008 um 13:02 Uhr #19805Zur ersten Frage:
Nach der Aviso Meldung prüft die GKK das Einlangen einer Vollmeldung ab. Das heißt nach Verstreichen der Meldefrist wird es eine Nachfrage von Seiten der GKK geben, sollte noch keine Vollmeldung vorliegen.
Zur Umgehungsmöglichkeit:
Die gibt es zumindest dann, wenn der DN nur einige Tage beschäftigt wäre. Macht man das allerdings zu oft, wird es, denke ich, der GKK sehr wohl auffallen.
lg, Andreas
22.1.2008 um 15:13 Uhr #19812Hallo Roland,
hast das Rennen um Sekunden gewonnen 😀
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