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4.12.2010 um 11:19 Uhr
#22904
Hallo Seba,
im Handels-KV gibt es die sogenannten Biennalsprünge. D.h. zusätzlich zu der normalen KV-Erhöhung zum 1.1. eines jeden Jahres steigt das Mindestgehalt im Regelfall alle 2 Jahre (es gibt auch Durchbrechnungen dieser Regel) zusätzlich an.
Im Handels-KV gibt es allerdings die sogenannte Aufsaugungsklausel. Das bedeutet, daß die Erhöhungen, die sich aus dem Aufrücken in eine höhere Berufsjahresgruppe ergeben, gegen eine eventuelle Überzahlung verrechnet werden. Solange Dein Istgehalt höher ist als das Mindestgehalt laut KV, wirken sich die Biennalsprünge nicht auf Dein Gehalt aus und Du bekommst nur die normale jährliche KV-Erhöhung.
LG
Mathias