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12.5.2012 um 22:51 Uhr
#24294
Hallo Sabine!
Kein „Zwang“, denn Urlaub ist immer Vereinbarungssache.
Gemeint ist § 4 Abs. 1 UrlG:
§ 4. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
LG