Re:Re: Feiertagsarbeit

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#17144

Liebe Inge,

laut Rechtsprechung ist die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Feiertag erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer – nicht aber ihrer Lage – über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht (OGH 19. 4. 1977, 4 Ob 72/77; vgl auch OGH 6. 12. 1989, 9 ObA 332/89).
Mit anderen Worten: Es ist zwischen der Dauer und der Lage der Normalarbeitszeit zu unterscheiden. Überstunde ist erst gegeben, wenn die DAUER der Normalarbeitszeit überschritten wird.
In dem von Ihnen geschilderten Fall wird zwar außerhalb der für den jeweiligen Wochentag vereinbarten Lage gearbeitet, aber die vereinbarte DAUER wird NICHT ÜBERSCHRITTEN. Daher liegt keine Überstundenarbeit vor.

In dem von Ihnen erwähnten Beispiel aus dem Ortner-Buch liegt bei dem Teilzeitbeschäftigten deshalb 1 Überstunde vor, weil auch die für den betreffenden Kalendertag vorgesehene DAUER der Normalarbeitszeit überschritten wird (und nicht bloß die Lage).

Im Allgemeinen sind immer auch allfällige kollektivvertragliche Sonderregelunge zu beachten. Der KV für Gewerbeangestellte sieht aber insoweit keine Sonderregelung vor, weil er ebenfalls vorsieht, dass Überstunden an Feiertagen „Arbeitsleistungen sind, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden.“
Überstunden an Feiertagen sind im Bereich des KV Gewerbeangestellte übrigens mit 100%igem Zuschlag abzugelten (§ 5 Abs 5 KV-Gewerbeangestellte).

Beste Grüße,
Ihr Ortner-Team