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23.4.2009 um 23:40 Uhr
#21427
Hallo Schneider!
Es gibt dazu eine interessante RZ in den LSt-RL:
65
Hat die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland bereits länger als einen Monat gedauert, sind
auch Urlaube oder Krankenstände der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der
Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer
ausländischen Arbeitsstelle wieder aufnimmt.
LG