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27.7.2006 um 9:30 Uhr
#18079
Liebe Viktoria,
für eine Rufbereitschaftszulage gibt es keine spezielle abgabenrechtliche Begünstigung. Die Lohnsteuerrichtlinien begründen dies damit, dass die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu werten ist, sodass keine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 68 Abs 1 oder Abs 2 EStG in Frage kommt.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft