Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungskosten
§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor.