Tag: 11.3.2019

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Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungs­kosten

§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienst­verhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorge­gebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor.