Ermittlung des Grenzbetrags zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags
Bei der Ermittlung des Grenzbetrags für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bleiben sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels bis zur Freigrenze von 2.100 €, deren Besteuerung mit festen Sätzen unterbleibt, außer Ansatz. Eine Neuberechnung des Jahressechstels hat jedoch nicht stattzufinden, auch wenn der Bescheid des (Ehe-)Partners keine Bindungswirkung entfaltet. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.