Tag: 26.8.2018

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Zahlbar­stellung: Ruhen von Arbeitslosengeld bei Bezug einer Urlaubsabfindung

Das Entgelt für Urlaube, die nicht im aufrechten Arbeits­verhältnis konsumiert, sondern abgegolten werden, ist beitrags­pflichtig, weil nach § 11 Abs 2 ASVG solche Zeiten, auch wenn das Arbeits­verhältnis bereits gelöst ist, voll­versicherungspflichtig sind. Daraus resultiert wiederum ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. In einem aktuellen Erkenntnis musste sich der VwGH mit dem genauen Zeitpunkt des Beginns des Ruhens beschäftigen.