Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung im Abfertigungssystem „neu“ unter Anrechnung von Vordienstzeiten
(M. K.) – Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen und dem BMSVG (Abfertigung neu) unterliegen, sind freiwillige Abfertigungen des Arbeitgebers nicht mehr gemäß § 67 Abs 6 EStG lohnsteuerbegünstigt.