Schwarzgeldzahlungen an einen geringfügig angemeldeten Taxifahrer
Der Beschwerdeführer war 2012 mit einem Monatslohn von 30 Euro als Taxifahrer geringfügig angemeldet. Bei der Dienstgeberin wurde aufgrund von Zeugenaussagen und andere Taxifahrer betreffenden Excel-Listen festgestellt, dass sich die Taxifahrer 35 % bzw 40 % der Einnahmen einbehalten und 60 % bzw 65 % an die Dienstgeberin bzw ihren faktischen Machthaber abliefern.