Alle Artikel in: Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc.

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Ersatzruhe und passive Reisezeiten während der Wochenendruhe

Nach der Auffassung des OLG Linz gebührt eine Ersatzruhe auch für passive Reisezeiten (zB dienstliche Fahrt als Beifahrer) während der Wochenendruhe, weil die Störung der Wochenendruhe auch hier eintritt, da der Arbeitnehmer die für die Reise aufgewendete Zeit nicht mit seiner Familie verbringen oder seinen Hobbys nachgehen kann. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

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Kann der Urlaubszuschuss aliquotiert werden, wenn der Arbeitnehmer nach dessen Fälligkeit ausscheidet?

Nach den Regelungen des Rahmenkollektiv­vertrages für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (im Folgenden: Kollektiv­vertrag) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaubszuschuss für das gesamte Kalenderjahr auszubezahlen, wenn vor der Fälligkeit des Urlaubszuschusses eine einvernehmliche Auflösung verein­bart wird, die zu einem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach der Fälligkeit des Urlaubszuschusses führt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

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Gebührt bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt eine Urlaubsersatzleistung?

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Schmutz­zulage bei Rauchfangkehrern

Wie bereits in einem Vorerkenntnis vom Februar 2017 hat das BFG im Oktober 2017 abermals die im anzuwendenden Kollektiv­vertrag vorgesehene Schmutz­zulage von 18 % des Grundlohnes als steuerfrei anerkannt. Die während des Urlaubs ausbezahlte Schmutz­zulage erachtete das BFG aber ebenso als steuerlich begünstigt. Auch gegen dieses Erkenntnis ist beim VwGH eine außerordentliche Amtsrevision anhängig. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.

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Die BUAG-Zuschlags­verordnung 2018

Der vorliegende Beitrag behandelt insbesondere die mit 1. 1. 2018 wirksame Änderung der BUAG-Zuschlags­verordnung, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlags­verordnung geändert wird, BGBl II 2017/351, ausge­geben am 5. 12. 2017, erfolgte. Lesen Sie den Beitrag von Rudolf Grafeneder in der aktuellen PV-Info.

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Die BUAG-Novelle 2017

Das Bundes­gesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs­gesetz 1957 geändert werden, verfolgt das Ziel, den Sozial­betrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG-Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Melde­vorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag von Rudolf Grafeneder aufgezeigt.