Alle Artikel in: Sonderzahlung

(Bild: © iStock)

Steuer­pflicht für pauschale Reise­kostenersätze

Werden pauschale Reise­kostenersätze an Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Verordnung unabhängig davon gewährt, ob der einzelne Arbeitnehmer im betreffenden Monat überhaupt Dienstreisen unternommen hat, sind diese steuer­pflichtig, auch wenn angenommen werden kann, dass Dienstreisen im Jahresdurchschnitt im erforderlichen Ausmaß tatsächlich durchgeführt wurden. Ein Beitrag von Michael Seebacher.

(Bild: © iStock)

Beitrags- und lohnsteuerrechtliche Behandlung von Fahrtkostenersätzen

Fahrtkostenersätze für Fahrten unmittelbar von der Wohnung zur Baustelle oder einem Einsatzort für Montage- und Servicetätigkeit sind steuerfrei. Im Bereich der Sozialversicherung sind derartige Fahrtkostenersätze beitragsfrei, wenn sie in den Abgaben Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer begünstigt sind.

(Bild: © iStock)

Vorrang des Feiertagsentgelts vor dem Krankenentgelt

In einem Verfahren vor dem OGH war fraglich, welche Regelung konkret anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen beider Entgeltfortzahlungstatbestände zusammentreffen, also ein Arbeitnehmer an einem Feiertag krank ist, und ob dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzurechnen ist oder der Feiertag das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinausschiebt. Nach Ansicht des OGH hat das Feiertagsentgelt nach dem ARG Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem EFZG.

(Bild: © Jesper Aggergaard on Unsplash)

Dienst­verhältnis: Erbringung von Nacht- und Wochenend­diensten von Ärzten in einem Sanatorium

Bei der Abgrenzung, ob die Tätigkeit von Ärzten im Rahmen eines steuer­rechtlichen Dienst­verhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG erfolgt, tritt das Kriterium der Weisungsbindung in den Hintergrund und es kommt dem Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers entscheidende Bedeutung zu.

(Bild: © iStock)

Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen bei All-in-Verträgen

Zur steuerlichen Begünstigung von Zuschlägen aus einem Überstundenpauschalüber­einkommen ist insbesondere eine Vereinbarung über die Anzahl der enthaltenen und zu leistenden Überstunden erforderlich. Ohne vertragliche Festlegung der Gesamtstunden­leistung ist keine Prüfung möglich, ob durch die Gewährung eines Zuschlags der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlags aus dem Grundlohn erfolgt. Die Verwaltungspraxis sieht bei Glaubhaftmachung tatsächlich geleisteter Überstunden in diesen Fällen eine Steuerbegünstigung vor. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.

(Bild: © iStock)

Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit bei Nacht- und Sonntagsüberstunden

Das Ableisten von Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden im Sinne des § 68 Abs 1 EStG muss in jedem Einzelfall ebenso konkret nachgewiesen werden wie die betrieblich zwingende Notwendigkeit. Ein allgemeines Interesse des Dienstgebers an der Ableistung derartiger Überstunden stellt keine zwingende betriebliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall dar.

Selbstberechnungsabgabe

Selbstberechnungsabgabe – amtswegige Wiederaufnahme

Im Rahmen einer GPLA stellte das Finanzamt im vorliegenden Fall fest, dass einigen Arbeitnehmern Beträge ausbezahlt worden sind, welche zu Unrecht als nach § 68 Abs 1 EStG steuerfreie Erschwerniszulagen behandelt wurden. Im Unterbleiben der Besteuerung solcher dem Finanzamt unbekannter Beträge anlässlich der Selbstberechnung der Lohnsteuer kann keine Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts erblickt werden.

Baugewerbe: Zusammentreffen von Schlechtwetter und Lenkzeiten

In einem Rundschreiben der Geschäftsstelle Bau der WKO wird auf die Thematik des Zusammentreffens von Schlechtwetter und Lenkzeiten hingewiesen. Im Wesentlichen geht es um die Frage, wie der Anspruch auf die Lenkzeit­vergütung in Verbindung mit einer Schlechtwetterentschädigung zu beurteilen ist, wenn die Bauarbeiter die Baustelle wegen Schlechtwetters vorzeitig verlassen.

(Bild: © iStock)

Die BUAG-Zuschlags­verordnung 2018

Der vorliegende Beitrag behandelt insbesondere die mit 1. 1. 2018 wirksame Änderung der BUAG-Zuschlags­verordnung, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlags­verordnung geändert wird, BGBl II 2017/351, ausge­geben am 5. 12. 2017, erfolgte. Lesen Sie den Beitrag von Rudolf Grafeneder in der aktuellen PV-Info.