Alle Artikel in: Sachgebiete

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ÖBB: Befreiung vom Dienstgeberbeitrag im Infrastrukturbereich

Nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz ist die ÖBB-Infrastruktur AG von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.

Der Oberste Gerichtshof in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen

Die Bestimmung des § 7 Abs 7 IESG ist so auszulegen, dass der angeordnete Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen vom Arbeitnehmer auf den Insolvenz-Ausfallgeld Fonds voraussetzt, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz Ausfallgeld bestand. Eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

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Bildungskarenz: Beitragsgrundlage für Bemessung des Weiterbildungsgeldes

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, nach welcher Jahresbeitragsgrundlage sich die Bemessung des Weiterbildungsgelds im Rahmen einer Bildungskarenz richtet. Dazu führte der VwGH aus, dass es bei einer Geltendmachung des Anspruchs bis 30. 6. auf die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres ankommt, bei Geltendmachung nach dem 30. 6. dagegen auf jene des letzten Kalenderjahres.

Das Wiedereingliederungsteilzeit­gesetz

Mit dem Wiedereingliederungsteilzeit­gesetz, BGBl I 2017/30, ausge­geben am 18. 1. 2017, wird eine Maßnahme zur Erleichterung der Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess gesetzlich implementiert. Die Wiedereingliederungsteilzeit enthält sowohl arbeits- als auch sozial­rechtliche Aspekte. Im Folgenden werden die neuen Bestimmungen überblicksweise dargestellt.

Zurechnung von sonstigen Bezügen, die das Vorjahr betreffen

Die unbegründete Verschiebung der Auszahlung einer verein­barten freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitgeber ist als Willkür zu qualifizieren und steht der begünstigen Besteuerung für Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs 8 lit c EStG entgegen. Eine im Jänner für das Vorjahr getätigte Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Lohnzettel für das Vorjahr zu erfassen und die Lohnsteuer ist für das Vorjahr abzuführen ( BFG 13. 4. 2016, RV/3100371/2013).

Steuer­pflichtige Mitarbeiterrabatte: Laufende oder sonstige Bezüge?

Seit der Neuregelung der Mitarbeiterrabatte mit dem Steuerreform­gesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118 (siehe ausführlich Prinz, Änderungen im Bereich der Steuer- und Beitrags­befreiungen, PV-Info 8/2015, Seite 14 ff), wurde immer wieder die steuer­rechtliche Behandlung jener Teile der Mitarbeiterrabatte in der Lohn- und Gehaltsver­rechnung zur Diskussion gestellt, die nicht steuerfrei abgerechnet werden können. Insbesondere aus der jüngeren Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Abgrenzung von laufenden und sonstigen Bezügen nach den allgemeinen Kriterien zu erfolgen hat und folglich die lohn­steuerliche Behandlung definiert wird.