Alle Artikel in: Laufender Bezug

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Fliesenleger ist trotz freier Zeiteinteilung Arbeitnehmer

Ein Fliesenleger, der ohne entsprechende Ausbildung und Gewerbe­berechtigung seine Tätigkeiten zum Abdecken von Arbeitsspitzen für den „Auftraggeber“ erbringt, dafür ein Pauschalhonorar erhält, bei Fragen Rücksprache mit dem Komplementär des „Auftraggebers“ halten kann und von diesem oder einem Mitarbeiter unterstützt wird, wenn ansonsten der Termin nicht eingehalten werden kann, ist Arbeitnehmer. Ein Beitrag von Christa Kocher.

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Dienst­verhältnisse von Prostituierten in einem Bordellbetrieb

Sind Prostituierte in einem Bordellbetrieb bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe eingegliedert und üben sie diese Tätigkeit auch weisungsgebunden aus, liegen Dienst­verhältnisse gemäß § 47 Abs 2 EStG vor. Am festgestellten Sachverhalt ändert auch das Vorbringen nichts, den Prostituierten seien nur Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden. Ein Beitrag von Michael Seebacher.

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Vorrang des Feiertagsentgelts vor dem Krankenentgelt

In einem Verfahren vor dem OGH war fraglich, welche Regelung konkret anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen beider Entgeltfortzahlungstatbestände zusammentreffen, also ein Arbeitnehmer an einem Feiertag krank ist, und ob dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzurechnen ist oder der Feiertag das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinausschiebt. Nach Ansicht des OGH hat das Feiertagsentgelt nach dem ARG Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem EFZG.

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Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft eines Journalisten

Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Beschwerdeführer im Streit­zeitraum in einem Dienst­verhältnis stand und seine Einkünfte daher gemäß Art 15 DBA Liechtenstein in Österreich der Besteuerung unterworfen werden oder ob er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielte, die gemäß Art 14 iVm Art 23 Abs 1 DBA Liechtenstein in Liechtenstein der Besteuerung unterliegen. Ein Gastbeitrag von Nina Jandl.

Schwarzgeldzahlungen an einen geringfügig angemeldeten Taxifahrer

Der Beschwerdeführer war 2012 mit einem Monatslohn von 30 Euro als Taxifahrer geringfügig angemeldet. Bei der Dienstgeberin wurde aufgrund von Zeugenaussagen und andere Taxifahrer betreffenden Excel-Listen festgestellt, dass sich die Taxifahrer 35 % bzw 40 % der Einnahmen einbehalten und 60 % bzw 65 % an die Dienstgeberin bzw ihren faktischen Machthaber abliefern.