Autor: Redaktion

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Feiertags­entgelt und Krankenstand

In welcher Höhe und auf welcher Grundlage gebührt Entgeltfort­zahlung an Feiertagen während eines Krankenstandes? Der Hauptverband der Sozial­versicherungsträger (HVSVT) hatte in der Diskussion der letzten Jahre den pragmatischen Mittelweg eingeschlagen: Feiertage, für die keine Arbeits­leistung verein­bart wurde, haben das Entgeltfort­zahlungskontingent für den Krankenstand nicht gekürzt, die Höhe des Feiertags­entgelts wurde aber trotzdem vom noch gebührenden Entgelt­anspruch im Krankenstand abhängig gemacht.

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

im Zentrum dieser Ausgabe zum Jahreswechsel stehen die Änderungen in der Personalver­rechnung – somit weiterhin die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM), das zentrale Thema in diesen Tagen. Sicherlich werden viele von Ihnen bereits die einschlägigen Seminare der Softwarehersteller besucht haben. Von Christian Artner erfahren Sie in dieser Ausgabe die theoretischen Details zur mBGM im engeren Sinn. Ich kann Sie ungewohnterweise über eine Arbeitserleichterung informieren: Der Jahreslohnzettel L16 – abgespeckt um den SV-Teil, allerdings Dank der Anreicherung um den Familien­bonus Plus nunmehr vier Seiten lang – ist nur mehr einmal pro Jahr, jeweils bis Ende Februar des Folgejahres, an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Nachdem wir uns im neuen Jahr mit der mBGM vertraut gemacht haben werden, steht uns eine weitere Umstellung bevor: das Feiertags­entgelt während des Krankenstandes. Die GKK folgen nunmehr (plötzlich) einer OGH-Judikatur und setzen die Krankengeld­zahlungen an Feiertagen aus. Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass sie an Feiertagen volles Feiertags­entgelt zu entrichten haben, auch wenn der Arbeitnehmer bereits halben oder gar keinen Kranken­entgeltfort­zahlungsanspruch mehr hat. Alexandra Platzer hat dieses Thema für Sie im Detail beleuchtet. Ich wünsche …

(Bild: © Parlamentsdirektion / Thomas Jantzen)

Verfassungsausschuss billigt Gehaltsabschluss für den Öffentlichen Dienst

Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat den Gehaltsabschluss für den Öffentlichen Dienst gebilligt. Zwischen 2,51 % und 3,45 % werden die Gehälter der BeamtInnen und Vertragsbediensteten des Bundes demnach ab 1. 1. steigen. Im Durchschnitt bedeutet das ein Erhöhung um 2,76 %. Hohe Politikergehälter werden hingegen neuerlich eingefroren.

Vertretungsärztin

VwGH zur Dienstnehmerinneneigenschaft von Vertretungsärztinnen

Wenn es zutrifft, dass die Vertretungsärztinnen eigene Behandlungsverträge mit den Patientinnen und Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patientinnen und Patienten begründete, dann wären die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte in den Hintergrund getreten, sodass die Vertretungsärztinnen als selbständig tätig zu beurteilen wäre.