Dr. Andreas Gerhartl
Eine Tätigkeit als Liquidator schließt Arbeitslosigkeit prinzipiell aus. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um eine Nachtragsliquidation handelt. In dieser Konstellation ist Arbeitslosigkeit nämlich nur zu verneinen, wenn für die Tätigkeit auch ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird ( VwGH 8. 5. 2019, Ro 2019/08/0010).
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